Homöopathie: Beteiligungsverfahren läuft weiter

Geplante Streichung der Zusatzweiterbildung aus der Weiterbildungsordnung
Baden-Württemberg

Heute setzt die Landesärztekammer Baden-Württemberg das Beteiligungsverfahren zur geplanten Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie fort: Die Öffentlichkeit kann sich bis zum 29. Februar auf der Website der Landesärztekammer (www.aerztekammer-bw.de/homoeopathie) über die Ergebnisse der gesetzlich vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprüfung informieren und sie kommentieren.

Kammerpräsident Dr. Wolfgang Miller stellt fest: „Die Bevölkerung verfolgt die Entwicklungen rund um geplante Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie mit großem Interesse: Manche Menschen betonen das Fehlen wissenschaftlicher Evidenz; es gebe keinen Nachweis für die Wirksamkeit der Homöopathie. Andere hingegen vertrauen auf die homöopathische Medizin und möchten sie nicht missen. – Es handelt sich demnach um ein überaus kontrovers behandeltes Thema.“ Dr. Miller betont, es sei der Ärzteschaft ungemein wichtig, größtmögliche Transparenz und Offenheit in allen Verfahrensabschnitten herzustellen. „Dass die Bürgerinnen und Bürger Einsicht in die Ergebnisse der Verhältnismäßigkeitsprüfung erhalten und Stellung beziehen können, versteht sich von selbst.“

Bevor die geplante Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie in Kraft treten kann, war aus rechtlichen Gründen zunächst eine sogenannte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Im Rahmen dieser Prüfung wurde – vereinfachend gesagt – abgeschätzt, welche Konsequenzen die geplante Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der ärztlichen Weiterbildungsordnung für die ärztliche Berufsausübung hätte und ob dies angemessen und verhältnismäßig wäre.

Zentrale Ergebnisse der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird dargelegt, dass die geplante Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der ärztlichen Weiterbildungsordnung in der Tat angemessen und verhältnismäßig wäre. Die Behandlung von Patientinnen und Patienten in Baden-Württemberg „mit Methoden und / oder Mitteln der Homöopathie wird durch die Streichung der Zusatzweiterbildung aus der Weiterbildungsordnung weder eingeschränkt noch verboten“. In der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird allerdings auch auf Studien hingewiesen, die unter anderem besagen, dass der Homöopathie als alternative Heilmethode die wissenschaftliche Evidenz fehle und dass bisher kein Beleg für eine Wirkung gefunden sei, die über einen sogenannten Placebo-Effekt hinausgehe. Ihr Einsatz sei innerhalb der Ärzteschaft umstritten.

Ärztinnen und Ärzte, die homöopathische Behandlung anbieten möchten, könnten dies laut Prüfungsergebnis auch weiterhin tun und dies in ihrer Außendarstellung durch Hinweis auf einen entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Praxisschild oder im Internetauftritt deutlich machen.

Ferner könnten Ärztinnen und Ärzte im Land auch weiterhin Fortbildungen zu homöopathischen Behandlungsweisen, Methoden und Mitteln absolvieren.

Wer als Ärztin beziehungsweise Arzt die Zusatzweiterbildung Homöopathie zu einem früheren Zeitpunkt bereits erworben hat, kann sie auch nach einer Streichung aus der Weiterbildungsordnung beibehalten.

Hintergrund der geschilderten Entwicklungen

Angestoßen hatte den Prozess eine Entscheidung des baden-württembergischen Ärzteparlaments (Vertreterversammlung der Landesärztekammer) vom Sommer 2022: Es hatte damals mehrheitlich dafür gestimmt, dass in Baden-Württemberg die Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte gestrichen werden soll. – Zusatzweiterbildungen sind spezielle Qualifikationen, die Fachärztinnen und -ärzte in zahlreichen (in der Weiterbildungsordnung festgelegten) Bereichen erwerben können, beispielsweise Betriebsmedizin, Intensivmedizin, Geriatrie oder eben Homöopathie. Sie stellen jedoch keine Voraussetzung für Diagnostik und Therapie in diesen Bereichen dar.

So geht es weiter

Die Landesärztekammer wird nach Abschluss und Auswertung des Beteiligungsverfahrens das Pro und Contra einer Streichung der interessierten Öffentlichkeit vorstellen (siehe Hinweis unten); dieser Online-Termin findet am 27. März ab 14:00 Uhr statt.

www.aerztekammer-bw.de