BÄK: Selbstbestimmung und Teilhabe für Beatmungspatienten erhalten

Berlin - Vor der Anhörung des Referentenentwurfs eines Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetzes fordert die Bundesärztekammer (BÄK) Ausnahmeregelungen für eine Versorgung von erwachsenen Beatmungspatienten in ihrem heimischen Umfeld. Die BÄK befürwortet zwar grundsätzlich, dass die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege regelhaft in Pflegeeinrichtungen oder in speziellen Intensivpflege‐Wohneinheiten erbracht werden sollen. Allerdings sollten aus ihrer Sicht Ausnahmen für ausgewählte Patientengruppen möglich sein. Dies würde ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Häuslichkeit ermöglichen. „Im Hinblick auf die Lebensqualität und -perspektive sollten sowohl die geeignete Wohnform als auch die nötige Versorgungsform gemeinsam mit den Patienten sorgsam und verantwortungsvoll ermittelt werden, auch vor dem Hintergrund von Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Dies darf nicht auf bestimmte Altersgruppen beschränkt werden“, betont die BÄK in ihrer schriftlichen Stellungnahme. Der Entwurf sieht vor, dass erwachsene Beatmungspatienten in der Regel stationär oder in Intensivpflege-WGs versorgt werden sollen.  Dadurch sollen „Fehlanreize und Missbrauchsmöglichkeiten“ beseitigt werden.

Positiv bewertet die Bundesärztekammer, dass nach den Gesetzesplänen der Zugang zu einer geriatrischen Rehabilitation nach vertragsärztlicher Verordnung ohne Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erfolgen soll. Bei anderen Indikationen soll die GKV von der ärztlichen Verordnung nur aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung abweichen können. Allerdings sollten die vorgesehenen Erleichterungen nicht auf die geriatrische Rehabilitation begrenzt, sondern indikations‐ und altersunabhängig erweitert werden, so die BÄK.

Auf Zustimmung trifft auch, dass das Wahlrecht der Versicherten bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung gestärkt wird. Hier sieht der Gesetzentwurf vor, dass ein Versicherter, der eine von seiner Krankenkasse nicht bestimmte Einrichtung wählt, die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht mehr vollständig, sondern nur zur Hälfte tragen muss. Als erfreulich wertet die Bundesärztekammer zudem  die vorgesehene Aufhebung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität für Vergütungsvereinbarungen für stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Hierdurch sollen die Einrichtungen in die Lage versetzt werden, Mehrausgaben, die etwa durch Tariferhöhungen bei den Gehältern der Mitarbeiter entstehen, zu finanzieren.

Die Bundesärztekammer befürwortet zudem, dass Leistungen der außerklinischen Intensivpflege künftig nur von denjenigen erbracht werden dürfen, die besondere Anforderungen erfüllen. Hierzu gehören beispielsweise der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit ärztlichen und weiteren nichtärztlichen Leistungserbringern und die Durchführung eines internen Qualitätsmanagements. Die geplanten  „besonderen Qualifikationsanforderungen“ für die Verordnung zur außerklinischen Intensivpflege hält die BÄK hingegen für nicht zielführend. „Die mit der Versorgung dieser Patientinnen und Patienten betrauten Fachärztinnen und Fachärzte sind ausreichend qualifiziert, um entsprechende Verordnungen vorzunehmen. Zudem würde das Nachhalten besonderer Qualifikation bürokratischen Aufwand nach sich ziehen“, heißt es in der Stellungnahme.

Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Reha‐ und Intensivpflege‐Stärkungsgesetz ‐ RISG) [PDF]
Berlin, 06.09.2019