Euro-Umstellung

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 4 (25.01.2002), Seite A-227

Das Achte Euro-Einführungs-Gesetz ist in der Tat sehr umfangreich. Dies erklärt auch, dass mitten in der Währungsumstellung, von der auch die Gebühren der Rettungsassistenten, MTAs, Masseure und Physiotherapeuten, Logopäden, Krankenpfleger, Heilpraktiker und Hebammen betroffen sind, zunächst die nämlichen Belange der Ärzte nicht entsprechend beachtet wurden. Den Fußpflegern sei es gedankt - im Zuge der Verabschiedung des Podologen-Gesetzes ist die gesetzliche Ebnung der Euro-Umstellung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) doch noch vor dem 1. Januar 2002 gelungen.

Ungeachtet der rechtlichen Hürden, die 2001 vom Bundesgesundheitsministerium zu bewältigen waren, lief die Euro-Umstellung bei den privatärztlichen Verrechnungsstellen und bei der privaten Krankenversicherung, bei der Bundesärztekammer und in den Arztpraxen auf Hochtouren, mit dem Ergebnis, dass kurzfristig GOÄ-Broschüren und Abrechnungsprogramme mit unterschiedlichen Euro-Endpreisen für gleiche Leistungen herausgegeben wurden. Auch wenn die beklagten Preisdifferenzen gering sind (hinter dem Komma), irritiert dies Ärzte und Patienten gleichermaßen.

Ursache der Preisdifferenzen ist die wohlwollende Absicht des Gesetzgebers, sich selbst und dem Steuerzahler die Umrechnung jeder einzelnen der rund 3000 Gebührenpositionen zu ersparen. Die DM-Beträge der Einfachsätze gelten ab dem 1. Januar 2002 automatisch als cent-genau umgestellt. Die Mühe der Umrechnung eines bestimmten DM-Betrages in Euro muss man allerdings selbst auf sich nehmen.

Um nun größere Abweichungen bei der Rundung der Euro-Beträge zu vermeiden, wurde der zugrunde zu legende neue Cent-Punktwert auf fünf Stellen hinter dem Komma gesetzlich festgelegt: 5,82873 Cent. Wer Punktwert mal Punktzahl mal Steigerungsfaktor rechnet und erst dann rundet, wird dennoch unter Umständen einen anderen Betrag erhalten als derjenige, der den bereits auf- oder abgerundeten Einfachsatz mit dem Steigerungsfaktor multipliziert und den daraus resultierenden Betrag dann nochmals runden muss. Auch spielt es eine Rolle, ob man bei der Rundung bloß auf die dritte Stelle hinter dem Komma schaut, oder sich vom Ende des Dezimalstellenkonvoluts bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma vorarbeitet.

Die Bundesärztekammer hatte - neben der Empfehlung, nur einmal zu runden - Letzteres empfohlen. Die Beachtung nationaler Rundungskonventionen, die ein höheres Maß an Genauigkeit ermöglichen, wird von der Euro-Verordnung nicht berührt und schien gerade im Bereich der Kleinstbeträge, zu denen neben dem Steueranteil pro Zigarette auch der Punktwert ärztlicher Leistungen zählt, geboten.

Einmal runden oder zweimal runden - während im Bereich der Tabaksteuer selbst kleine Abweichungen bei einer Million Zigaretten zu Buche schlagen, sind die Rundungsungenauigkeiten in der GOÄ geringfügig und werden sich im Durchschnitt ausgleichen. Die Bundesärztekammer hat an die private Krankenversicherung appelliert, im Gleichklang mit dem Gesetzgeber die Abweichungen im Cent-Bereich bis zu einer einvernehmlichen Angleichung der Euro-Gebühren zu tolerieren.

Dr. med. Regina Klakow-Frank
(in: Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 4 (25.01.2002), Seite A-227)