Leitung der postnarkotischen Überwachungsphase

Der Ausschuss sieht keine klare Abgrenzungsmöglichkeit von der (nicht berechenbaren) postoperativen Leitungstätigkeit beispielsweise des Chirurgen und keine klare inhaltliche Beschreibung des Leistungsgeschehens. Hinzu kommt, daß in dem Falle, daß der Anästhesist postnarkotisch beim Patienten verweilt, ohne daß währenddessen andere berechnungsfähige Leistungen anfallen, die Verweilgebühr nach Nr. 56 GOÄ abrechenbar ist. In dem Falle, daß der Anästhesist beispielsweise Herz/Kreislauf, Atmung und Ausscheidung des Patienten kontrollieren muß, sind diese Leistungen mit GOÄ-Positionen erfaßbar (z. B. Untersuchungsleistungen). Somit ist die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 GOÄ "nicht in der GOÄ enthalten" nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist auch, daß in der GOÄ Patientenübergaben (vgl. Anmerkung nach Nr. 60 GOÄ) und eine Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes ausdrücklich nicht berechnungsfähig sind (vgl. § 4 Abs. 2a GOÄ).

Der Ausschuss sieht deshalb diese Leistung als nicht eigenständig - auch nicht analog - berechenbar an.


Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), Seite A-2242 - A-2244