Grundsätzliches zum Gebührenrahmen (1)

Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 42 (15.10.2004), Seite A-2840

Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält drei verschiedene Gebührenrahmen. Die gängigen Bezeichnungen "(persönlich-)ärztlich" und "(medizinisch-)technisch" für die ersten beiden Gebührenrahmen stammen nicht aus der GOÄ, sondern sind in der amtlichen Begründung zum Entwurf der GOÄ vom 12. November 1981 zu finden. Der dritte Gebührenrahmen ist erst durch eine weitere Absenkung des "technischen" Gebührenrahmens entstanden und gilt seit dem 1. Januar 1996 für Leistungen des Abschnittes M und die Nummer 437 GOÄ.

Der "ärztliche" Gebührenrahmen wird definiert in § 5 Absatz 2 der GOÄ und "wird bemessen zwischen dem Einfachen bis 3,5fachen des Gebührensatzes". Mittelwert ist der 2,3fache Gebührensatz. Der "ärztliche" Gebührenrahmen wird aus historischen Gründen auch oft als "großer Gebührenrahmen" bezeichnet.
Der "technische" Gebührenrahmen ergibt sich aus § 5 Absatz 3 der GOÄ. Leistungen nach den Abschnitten A, E und O der GOÄ werden zwischen dem Einfachen bis 2,5fachen des Gebührensatzes bemessen. Mittelwert ist 1,8fach. Dieser Gebührenrahmen wird aus historischen Gründen auch als "kleiner Gebührenrahmen" bezeichnet. Der Abschnitt A trägt die Überschrift "Gebühren in besonderen Fällen" und besteht aus einer Sammlung von Gebührenpositionen aus den Abschnitten B bis N der GOÄ. Im Abschnitt A stehen beispielsweise das Rezept (Nummer 2), das EKG (Nummer 650) und viele mehr. Bei dem Abschnitt E (Nummern 500 bis 569) handelt es sich um physikalisch medizinische Leistungen, wie beispielsweise die "krankengymnastische Teilbehandlung . . ." (Nummer 507). Bei den Leistungen aus dem Abschnitt O (Nummern 5000 bis 5855) der GOÄ handelt es sich um diagnostische und invasive Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie. Eine Leistung aus dem Abschnitt O ist beispielsweise die einseitige Angiokardiographie (Nummer 5315).

Die Bewertung der Gebührenpositionen aus den Abschnitten A, E und O mit dem kleinen Gebührenrahmen (1,0- bis 2,5fach) wurde begründet mit "einem überdurchschnittlich hohen Sachkostenanteil" und "durch die Möglichkeit, diese Leistungen weitgehend unter Zuhilfenahme von Hilfskräften oder Apparaten zu erbringen".
Der dritte Gebührenrahmen ergibt sich aus § 5 Absatz 4. Die nochmalige Reduzierung des Gebührenrahmens für Leistungen des Abschnittes M einschließlich der Nummer 437 GOÄ (Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung) auf den "einfachen bis 1,3fachen Gebührensatz" wurde damit begründet, dass die Laboruntersuchungen durch einen hohen Grad an Automatisierung gekennzeichnet und die Unterschiede hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Umstände bei der Ausführung sehr gering seien, sodass diese Variationsbreite ausreichte. Mittelwert ist der 1,15fache Satz.
Bei den gängigen Computerprogrammen sind die Gebührenrahmen korrekt hinterlegt. Es kann jedoch vorkommen, dass man den Gebührensatz mit einem für diese Gebührenposition nicht zulässigen Gebührensatz überschreiben kann, ohne dass eine Warnung angezeigt wird. Spezielle Hinweise zum Gebührenrahmen folgen in Teil 2.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 42 (15.10.2004), Seite A-2840)