Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten

Eine ärztliche Tätigkeit in Deutschland (assistenzärztliche Tätigkeit in der Weiterbildung bzw. fachärztliche Tätigkeit) kann nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis ausgeübt werden.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen („Anerkennungsgesetz“) am 1. April 2012 kann die Approbation unabhängig von der Staatsangehörigkeit beantragt werden.

Bei Detailfragen (behördeninterne Gleichwertigkeitsprüfung, eventuell zu absolvierende Kenntnisprüfung, Rechtslage aufgrund des Anerkennungsgesetzes, einzureichende Dokumente, etc.) empfehlen wir die direkte Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden. Die zuständigen Stellen für den Berufszugang sind die Approbationsbehörden in den jeweiligen Bundesländern.

Liste mit Ansprechpartnern und Adressen

Die Landesärztekammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Prüfung und eventuelle Anrechnung von Weiterbildungszeiten sowie Facharztdiplomen aus dem Ausland zuständig.

Bei Nachweisen bzw. Diplomen aus Drittstaaten vergleicht die Weiterbildungsabteilung Ihrer zuständigen Landesärztekammer Inhalt und Dauer der abgeleisteten Weiterbildung mit den Anforderungen der für die Landesärztekammer gültigen Weiterbildungsordnung.

Für jeden Arzt/ jede Ärztin ist immer nur die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer rechtsverbindlich, deren Mitglied er/sie ist. Bei der Prüfung auf Anrechenbarkeit von Drittstaatsdiplomen ist unter anderem der § 19 der Weiterbildungsordnung maßgeblich. Diese können Sie jeweils online einsehen über die Websites der Landesärztekammern, Menüpunkt „Weiterbildung“.

Die (Muster-)Weiterbildungsordnung ist für die Ärztinnen und Ärzte hingegen nicht rechtlich bindend. Die Bundesärztekammer übt als Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern auch keine Aufsichtsfunktion aus und hat in Fällen der Anerkennung von ausländischen Weiterbildungen keine Regelungskompetenz, da die Landesärztekammern als Körperschaften des Öffentlichen Rechts rechtlich eigenständig sind.
 

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen