Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Mitgliedsstaat der EU, des sonstigen Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz

mailDie Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 regelt die berufliche Anerkennung im Bereich der reglementierten Berufe.

Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des sonstigen Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedsstaat erworben haben und gewährleistet ihnen den Zugang zu demselben Beruf unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.   

Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der EU, des sonstigen EWR und der Schweiz, die ihre ärztliche Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen haben, dürfen eine ärztliche Tätigkeit in Deutschland aufnehmen, nachdem sie von der Approbationsbehörde des Bundeslands, in dem sie die Aufnahme einer Tätigkeit anstreben, die Approbation als Arzt/Ärztin auf Antrag erhalten haben.

Nach Erteilung der Approbation erfolgt die Anmeldung in der zuständigen Landesärztekammer. Die Weiterbildungsabteilung der zuständigen Landesärztekammer prüft die eventuelle Anrechenbarkeit von internationalen Facharztdiplomen bzw. im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten und ob die Genehmigung zum Führen einer in Deutschland gültigen Bezeichnung erteilt werden kann.

Die Richtlinie 2005/36/EG sieht zwei Anerkennungssysteme vor: Die automatische Anerkennung ohne materielle Prüfung und die allgemeine Anerkennung.

Fachärztliche Weiterbildungen, die nicht unter das automatische Anerkennungssystem fallen, werden durch die zuständigen Landesärztekammern  nach dem allgemeinen Anerkennungssystem geprüft, indem die Inhalte und die Dauer der betreffenden Weiterbildung auf der Basis der aktuellen Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer sowie unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG verglichen werden.

 

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen