Arbeitsprinzipien der Selbstverwaltung nicht in Frage stellen

Neuregelung der Methodenbewertung

Berlin - Die Bundesärztekammer lehnt die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) geplante gesetzliche Neuregelung der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ab und bezeichnet die geplanten staatliche Eingriffe als "systemfremd". Sie bezieht sich dabei auf einen Passus zur Neuregelung der Methodenbewertung, der vom Bundesgesundheitsministerium in den Entwurf des Implantateregister-Errichtungsgesetzes mit aufgenommen wurden. Demnach sollen unter anderem die Aufsichtsrechte des BMG über den G‐BA erweitert und für die Bewertungsverfahren Vorgaben in zeitlicher und prozessualer Hinsicht festgelegt werden.

Vor der öffentlichen Anhörung des Gesetzentwurfs am kommenden Montag im Bundestags-Gesundheitsausschuss warnt die Bundesärztekammer davor, die Arbeitsprinzipien des deutschen Gesundheitswesens und die Rolle der Selbstverwaltung in Frage zu stellen. Bei der vorgesehenen pauschalen Verkürzung der Fristen für die Methodenbewertung werde ausgeblendet, dass die Bewertung des Nutzens neuer Methoden ohne die Betrachtung von Mindestzeiträumen nicht auskommen könne. Das Bundesgesundheitsministerium weite seinen Einfluss auf die Gestaltung des GKV‐Leistungskatalogs aus und stelle in Aussicht, im Bedarfsfalle selbst Teile der fachlichen Gestaltung übernehmen zu wollen. Damit übe das BMG nicht mehr nur die Rechtsaufsicht bei der Methodenbewertung aus, sondern bewege sich gezielt in Richtung Fachaufsicht.

Die Bundesärztekammer befasst sich ihrer Stellungnahme zudem mit den eigentlichen fachlichen Inhalten des geplanten Implantateregister-Errichtungsgesetzes. So unterstützt sie die Einführung eines Impantateregisters, sieht aber gleichzeitig Änderungsbedarf. Insbesondere eine Maßnahme des Referentenentwurfs ist aus Sicht der BÄK für die Gesundheitseinrichtungen  unverhältnismäßig und für Patientinnen und Patienten nachteilig: Bei Verwendung eines nicht vom Hersteller in der Produktdatenbank registrierten Implantats soll der Vergütungsanspruch der Gesundheitseinrichtungen entfallen und hierfür ein komplexes bürokratisches Verfahren eingeführt werden. Ärztinnen und Ärzte und Krankenhäusern verwenden jedoch nur solche Implantate, die in Verkehr gebracht worden sind. „Die Verantwortung zur Registrierung vor Inverkehrbringen liegt also beim Hersteller und nicht etwa bei den Gesundheitseinrichtungen“, stellt die Bundesärztekammer klar. Gleichfalls unverhältnismäßig hoher Aufwand würde durch die Verpflichtung der  Gesundheitseinrichtungen entstehen, allen Patientinnen und Patienten stets unaufgefordert eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten aus dem Implantateregister auszuhändigen.

Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister‐Errichtungsgesetz – EIRD) (BT‐Drs. 19/10523)
Berlin, 17.06.2019