Brandenburg: Trennung von Arzt und Apotheker muss erhalten bleiben!

Gemeinsame Pressemitteilung der Landesärztekammer und Landesapothekerkammer Brandenburg zur Übernahme der TeleClinic GmbH durch die Zur Rose Group AG

Potsdam - Schon im Jahr 1241 hat der Stauferkaiser Friedrich II mit seinen Konstitutionen von Salerno die Berufe von Arzt und Apotheker getrennt. Hintergrund war, dass Ärzte nicht an ihren Arzneiverordnungen verdienen sollten.

Dieses Prinzip hat sich bis heute bewährt und ist eine der Grundlagen deutscher Gesundheits- und Arzneimittelpolitik. Dazu stehen auch die Landesärztekammer und die Landesapothekerkammer Brandenburg. Die Übernahme der Münchner TeleClinic GmbH durch die Schweizer Zur Rose Group AG betrachten beide Körperschaften in diesem Zusammenhang mit einer gewissen Sorge.

Während sich Zur Rose bislang insbesondere auf den Arzneimittelversandhandel spezialisiert hat, ist TeleClinic ein Anbieter von ärztlichen Fernbehandlungen, im Rahmen derer auch elektronische Rezepte ausgestellt werden können. Durch die jetzt erfolgte Übernahme sind der Anbieter von Fernbehandlungen und die Versandapotheken zwar formell getrennte Unternehmen, die aber letztlich im Eigentum der gleichen Gruppe sind.

„Internationale Erfahrungen zeigen, dass es in nahezu allen Ländern, in denen Ärzte aus unterschiedlichsten Gründen an der Abgabe von Medikamenten direkt an die Patienten beteiligt sind, zu steigenden Arzneimittelausgaben und teilweise auch zu einem unerwünschten Mehrverbrauch an Medikamenten kommen kann“, erklärt Jens Dobbert, Präsident der Landesapothekerkammer Brandenburg. „Ebenso wie die freie Arztwahl darf zudem die freie Apothekenwahl als Recht der Patienten auch bei der Fernbehandlung nicht angetastet werden,“ ergänzt Frank-Ullrich Schulz, Präsident der Landesärztekammer Brandenburg. Darüber hinaus seien bei der Fernbehandlung die Vorgaben der ärztlichen Berufsordnungen zu beachten.

Die Landesärztekammer und die Landesapothekerkammer Brandenburg appellieren an Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden, sehr genau darauf zu achten, dass in Deutschland geltende Regelungen ohne Wenn und Aber respektiert werden. Dies gelte insbesondere für das in diesem Jahr mit dem Patientendatenschutzgesetz festgeschriebene Makelverbot, das Rezeptzuweisungen durch Ärzte an bestimmte Apotheken untersagt.

www.laekb.de