Bundesärztekammer aktualisiert Informationsliste zu Schwangerschaftsabbrüchen

Berlin - Die Bundesärztekammer hat die von ihr im gesetzlichen Auftrag geführte Informationsliste zu Schwangerschaftsabbrüchen nach § 13 Abs. 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz aktualisiert. Die Liste mit Ärzten, Krankenhäusern und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 Strafgesetzbuch durchführen, befindet sich seit dem Start des Registrierungsverfahrens am 29. Juli 2019 im Aufbau. Sie wird in einem work-in-progress-Verfahren kontinuierlich erweitert. Mit der Liste ermöglicht der Gesetzgeber, dass Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen über Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch informieren können, ohne Gefahr zu laufen, gegen strafrechtliche Vorgaben zu verstoßen.

Gut fünf Wochen nach dem Start des Registrierungsverfahrens hat sich die Zahl der Ärzte und Einrichtungen auf der Liste weit mehr als verdoppelt und liegt aktuell bei 215 Einträgen aus allen Bundesländern. Darunter befinden sich neben ambulanten Einrichtungen auch Kliniken, die entsprechende Eingriffe vornehmen. Zahlreiche weitere Anträge auf Eintrag in die Liste durchlaufen derzeit das Verifizierungsverfahren und werden in der nächsten Aktualisierungsrunde ergänzt.

Um den Aufbau der Liste weiter zu beschleunigen, informiert die Bundesärztekammer kontinuierlich über die Liste und das Anmeldeprozedere. Abgerufen werden kann die Liste auf der Internetseite der Bundesärztekammer (siehe Links und Kontaktmail unten).  Dort findet sich auch eine Suchfunktion nach Postleitzahlen und Orten. Die Liste wird außerdem von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) veröffentlicht.

Die Aufnahme in die Liste ist freiwillig und kann von Ärzten und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 Strafgesetzbuch durchführen, auf der Internetseite der Bundesärztekammer beantragt werden. Die Registrierung nimmt etwa drei Minuten in Anspruch. Ein mehrstufiger Verifizierungsprozess gewährleistet die Sicherheit und Korrektheit der Angaben.

Hintergrund: Mit dem am 29. März 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch wurde das Schwangerschaftskonfliktgesetz in § 13 ergänzt. So soll die Bundesärztekammer (BÄK) eine Liste der Ärztinnen und Ärzte sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen führen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches durchführen. Diese Liste kann auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs enthalten, soweit der BÄK diese mitgeteilt werden.

Informationen zur Liste nach § 13 Abs. 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz:
https://www.baek.de/aerzte/versorgung/schwangerschaftsabbruch/

Liste mit Suchfunktion nach Postleitzahlen und Orten:
https://liste.bundesaerztekammer.de/suche

Registrierung für die Liste:
https://liste.baek.de

Allgemeine Fragen zu der Liste können über die Mailadresse liste@baek.de an die Bundesärztekammer gerichtet werden.