Sachsen: Atteste zur Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasenschutzes

Ärztliche Diagnose Voraussetzung

Dresden - Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in der Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen festgelegt. Er dient dem Schutz der Bevölkerung vor einer Infektion mit dem COVID-19 Erreger. Die Sächsische Landesärztekammer erreichen zunehmend Hinweise, dass Patientinnen und Patienten von Ärzten Atteste zur individuellen Aufhebung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung begehren.

Die Sächsische Landesärztekammer weist aktuell ausdrücklich darauf hin, dass die Ausstellung eines Attestes zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung eine gutachterliche Tätigkeit des Arztes darstellt. Die Ausstellung dieses Gesundheitszeugnisses unterliegt deshalb besonderen Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht.

„Nur eine gesicherte Diagnose, wie eine Phobie, eine zur Atemnot führende Lungenerkrankung oder schwere Herzschwäche, kann Anlass für das Ausstellen eines solchen Attestes sein“, betont Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer.

Sollten entsprechende Diagnosen nicht vorliegen, ein Attest wider besseren Wissens oder gar aus Gefälligkeit ohne individuelle Untersuchung/Konsultation ausgestellt werden, verstoßen Ärzte gegen § 25 der Berufsordnung und machen sich unter Umständen auch wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar.

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