Sachsen: MDK-Prüfungen beschränken

30. Sächsischer Ärztetag / 62. Tagung der Kammerversammlung

Dresden - Um COVID-19 bedingte Belastungen der Krankenhäuser abzufedern, wurde mit dem Krankenhausentlastungsgesetz veranlasst, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) nur höchstens 5 % der eingehenden Schlussrechnungen prüfen darf. Anlässlich ihrer 62. Kammerversammlung fordern die sächsischen Ärzte die Landesregierung dazu auf, sich beim Bund dafür einzusetzen, diese Änderung dauerhaft festzuschreiben. 

In den letzten Jahren haben die Krankenkassen bei der Abrechnungsprüfung stationärer Krankenhausleistungen teilweise eine Prüfquote von 30 % der Rechnungen erzielt. Dies ist eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Prüfungen, die auch den Charakter einer Einzelfallprüfung konterkariert.

„Diese Prüfungen“, kritisiert auch der Präsident der Sächsischen Landesärztekammer Erik Bodendieck, „erhöhen nicht nur den bürokratischen Aufwand auf allen Seiten, der MDK schreibt oftmals auch ablehnende Gutachten, ohne dass objektive Kriterien erkennbar seien. Am Ende handelt es sich um verschiedene medizinische Auffassungen zwischen dem behandelnden Arzt, der den Patienten gesehen hat, und dem begutachtenden Arzt, der die Prüfung nur anhand der Aktenlage durchführt.“

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