Häufig gestellte Fragen

  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich mich über eine Ärztin oder einen Arzt beschweren möchte?

    Ihrer Beschwerde nimmt sich die für die Ärztin oder den Arzt jeweils zuständige Landesärztekammer an. Sie hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und der Ärztin und dem Arzt zu vermitteln bzw. zu schlichten. Die Bundesärztekammer als Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern ist hierfür nicht zuständig. Beschwerden richten Sie daher bitte unmittelbar an die zuständige Landesärztekammer.

    Enthält Ihre Beschwerde Hinweise dafür, dass die Ärztin oder der Arzt Vorgaben der Berufsordnung nicht beachtet, ist es ebenfalls ausschließlich Aufgabe der jeweils zuständigen Landesärztekammern, dem nachzugehen. Diese hat die Kompetenz, den konkreten Sachverhalt aufzuklären und ggf. entsprechende weitergehende Maßnahmen zu treffen. Die Möglichkeiten richten sich nach dem für das jeweilige Bundesland geltenden Heilberufe- und Kammergesetz.

    Für gravierende Berufsrechtsverstöße sind nicht die Landesärztekammern zuständig, sondern die Approbationsbehörden der Bundesländer. Wenn Sie die Adresse nicht im Internet finden, kann Ihnen die Landesärztekammer die zuständige Behörde nennen.


  • Meine Ärztin/mein Arzt hat seine Praxis aufgegeben. Ich benötige Zugriff auf meine Patientenakte. An wen kann ich mich wenden?

    Auskunft, wo Ihre Akten verwahrt werden, kann Ihnen in der Regel die zuständige Landesärztekammer geben. Die Bundesärztekammer verfügt nicht über die entsprechenden Informationen.


  • Ist die Bundesärztekammer auch für andere Berufsgruppen zuständig? Oder bei wem kann ich mich über sie beschweren?

    Nein, die Zuständigkeit der Bundesärztekammer beschränkt sich auf Ärztinnen und Ärzte. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte sind die Landeszahnärztekammern und für (Psychologische) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Landespsychotherapeutenkammern oder in den neuen Bundesländern die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer zuständig. Bei Beschwerden über Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker wenden Sie sich an Ihr regionales Gesundheitsamt.


  • An wen wende ich mich, wenn ich mich über eine Landesärztekammer beschweren möchte?

    Die Bundesärztekammer ist aufgrund ihrer Rechtsstellung und der Aufgaben nicht befugt, Entscheidungen einer Landesärztekammer zu überprüfen oder rechtlich zu würdigen. Zuständige Aufsichtsbehörde einer Landesärztekammer ist das Gesundheits- bzw. Sozialministerium des jeweiligen Bundeslandes. Darüber gibt auch das jeweilige Impressum der Website der Landesärztekammer Auskunft.


  • Wer führt ein Verzeichnis aller Ärztinnen und Ärzte (Arztregister)?

    Die Landesärztekammern führen ein Verzeichnis über alle (vertragsärztlich und privatärztlich) in ihrem Kammergebiet tätigen Ärztinnen und Ärzte. Dieses ist teilweise über die Website der Kammern einsehbar.

    Ein Verzeichnis über alle vertragsärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte in Deutschland (Bundesarztregister) führt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Dort finden Sie auch eine Liste der regionalen Arztauskunfts-Dienste der Kassenärztlichen Vereinigungen, auf die Sie über das Internet Zugriff nehmen können.


  • Benennt die Bundesärztekammer Gutachterinnen und Gutachter und wird ein Verzeichnis über die in Deutschland gemeldeten Gutachter geführt?

    Nein. Die Bundesärztekammer benennt grundsätzlich keine Gutachter und darf auch kein Verzeichnis über als Gutachterinnen oder Gutachter tätige Ärztinnen und Ärzte führen. Ob die jeweilige Landesärztekammer Gutachterinnen und Gutachter für Patientinnen und Patienten benennt, hängt von landesgesetzlichen Regelungen ab.


  • Kann mir die Bundesärztekammer für mein spezielles gesundheitliches Problem eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln oder Ärztinnen oder Ärzte empfehlen?

    Nein. Das kann die Bundesärztekammer nicht, weil sie kein bundesweites Arztregister führt.


  • An wen wende ich mich, wenn ich einen Behandlungsfehlervorwurf überprüfen lassen möchte?

    Zur Klärung eines Behandlungsfehlervorwurfs können Sie sich an eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden oder den Behandlungsfehlervorwurf durch die bei den (Landes-)Ärztekammern angesiedelten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen überprüfen lassen. Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen arbeiten auf der Grundlage von Verfahrensordnungen, die das Nähere regeln.


  • Kann ich mich mit rechtlichen Fragestellungen an die Bundesärztekammer wenden?

    Nein, zu einer Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen ist die Bundesärztekammer weder gegenüber Patientinnen und Patienten noch gegenüber im Gesundheitswesen tätigen Unternehmen oder Dienstleistern berechtigt. Dem steht das Rechtsdienstleistungsgesetz entgegen.


  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich mit dem Gutachten einer Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle nicht einverstanden bin?

    Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen sind weisungsunabhängig tätig. Ihre Bewertungen sind nicht rechtsverbindlich und ihre Entscheidungen haben lediglich empfehlenden Charakter. Soweit Sie mit der Begutachtung oder der Schlichtungsentscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Dafür benötigen Sie bei größeren Schadenssummen die Unterstützung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Die Bundesärztekammer kann die Gutachten oder die Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht überprüfen.


  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich mich über die Verfahrensabwicklung durch eine Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle beschweren möchte?

    Da die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen Einrichtungen der Landesärztekammern sind, unterliegen auch sie der Rechtsaufsicht des Gesundheits- bzw. Sozialministeriums des jeweiligen Bundeslandes.


Weitere Informationen zu den Themen der Bundesärztekammer