Gesetzliche und berufsrechtliche Regelungen zur ärztlichen Fortbildung

Gesetzliche Fortbildungspflicht

Die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte ihre regelmäßige Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten Fortbildungsveranstaltungen belegen müssen. In einem Fortbildungs- bzw. Fünfjahreszeitraum müssen Ärztinnen und Ärzte mindestens 250 Punkte erwerben.

Mit der Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung erhalten Ärztinnen und Ärzte vom Veranstalter Teilnahmebescheinigungen, die je nach Veranstaltungsformat und -dauer gemäß der gültigen Fortbildungsordnung eine bestimmte Anzahl von Fortbildungspunkten aufweist.

Zum Nachweis einer erfüllten gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung stellt die Ärztekammer Ärztinnen und Ärzte das Fortbildungszertifikat aus.

Die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung nach dem SGB V ist für alle in der Patientenversorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte entsprechend ihres Wirkungskreises und unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit wie folgt geregelt:

Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweispflichtig sind, d.h. für Vertragsärztinnen und -ärzte sowie angestellte Ärztinnen und Ärzte eines Vertragsarztes oder eines Medizinischen Versorgungszentrums, für Belegärztinnen und -ärzte im Sinne von § 121 Abs. 2 SGB V und für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte nach § 116 SGB V, gelten die Regelungen in § 95d SGB V.

Für Fachärztinnen und Fachärzte, die in Krankenhäusern tätig sind, die nach § 108 SGB V zugelassen sind (nicht aber für Belegärztinnen und -ärzte im Sinne von § 121 Abs. 2 SGB V und für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte nach § 116 SGB V – siehe oben) gilt gemäß § 136b SGB V die Regelung zur Fortbildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Auskunft zur Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V:

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)

oder

zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV)


Auskunft zur Fortbildungspflicht nach § 136b Abs. 1 Satz 1 SGB V:

Gemeinsame Bundesausschuss

Regelwerke der Ärztekammern zur Fortbildungspflicht

Die Heilberufe- und Kammergesetze bilden die rechtliche Grundlage für die detaillierten Bestimmungen zur Fortbildung in der entsprechenden Satzung einer Landesärztekammer. Sie stellen die Ermächtigungsgrundlage für die satzungsrechtlichen Regelungen (Fortbildungssatzung oder -ordnung) dar.

Die Fortbildungssatzungen oder -ordnungen der Landesärztekammern basieren strukturell und inhaltlich auf der (Muster-)Fortbildungsordnung der Bundesärztekammer. Rechtswirkung entfaltet die jeweilige Fortbildungssatzung oder -ordnung einer Ärztekammer.

Wesentliche Regelungselemente der Fortbildungssatzung bzw. -ordnung sind das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer, die Bewertung und die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen einschließlich des dafür vorgesehenen Verfahrens. Das Fortbildungszertifikat dient dem Nachweis der Fortbildung.

Ferner ist auf § 4 der (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer (MBO-Ä) bzw. auf die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen der Ärztekammern hinzuweisen.

Danach besteht sowohl eine Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist, als auch auf Verlangen ihre Fortbildung gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Kammer nachzuweisen.

Die genannten rechtlichen Bestimmungen bilden den rechtlichen Rahmen für die Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung, die gemäß §§ 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3 (Muster-) Fortbildungsordnung Beachtung finden.

Auskunft zur berufsrechtlichen Fortbildungspflicht, zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und zum Fortbildungszertifikat kann die zuständige (Landes-)Ärztekammer geben.

(Muster-)Fortbildungsordnung (MFBO) 2024 In der Fassung des Beschlusses des 128. Deutschen Ärztetages vom 09.05.2024


(Muster-)Fortbildungsordnung (MFBO) 2013In der Fassung des Beschlusses des 116. Deutschen Ärztetages vom 29.05.2013


(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä)In der Fassung des Beschlusses des 128. Deutschen Ärztetages vom 9. Mai 2024

Hinweise und Erläuterungen zur (Muster-)Fortbildungsordnung (MFBO) 2024

Zur Einhaltung von Neutralität und Transparenz in der ärztlichen Fortbildung definiert die MFBO u. a. Anforderungen als Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit. Diese sind ins-besondere in den §§ 5 und 6 der MFBO festgelegt. Die Bundesärztekammer hat gemeinsam mit den (Landes-)Ärztekammern dazu Hinweise und Erläuterungen erarbeitet, die auf die wichtigsten Punkte eingehen, eine Hilfestellung bei der Auslegung geben und fortlaufend an neuere Entwicklungen angepasst werden.


  • Gelten die Anforderungen der (Muster-)Fortbildungsordnung für alle Anbieter und Anbieterinnen von Fortbildungen?

    Ärztinnen und Ärzte sind berufsrechtlich verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, um ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln (§ 4 Abs. 1 MBO-Ä). Zum Nachweis dieser Fortbildungspflicht müssen sie an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die von den Ärztekammern anerkannt sind. Daher gelten die in der (Muster-)Fortbildungsordnung beschriebenen Anforderungen nur für Anbieterinnen und Anbieter von solchen Fortbildungen, die von den Ärztekammern anerkannt werden und damit zur Erfüllung der ärztlichen Fortbildungspflicht dienen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich deshalb ausschließlich auf Fortbildungsangebote, die eine Anerkennung durch die Ärztekammern anstreben oder erhalten haben – auch wenn dies nicht in jedem Fall ausdrücklich erwähnt wird.

  • Was ist die zentrale Anforderung an ärztliche Fortbildung?

    Anerkannte Fortbildungsmaßnahmen müssen die Fortbildungsinhalte nach der Fortbildungsordnung vermitteln. Dabei müssen die Gebote der Neutralität, der Transparenz und der Wahrung der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen beachtet werden.

  • Warum besteht die Anforderung an Neutralität, Transparenz und die Wahrung der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen?

    Durch kontinuierliche Fortbildung soll eine hochwertige Patientenversorgung gesichert werden. Aus Gründen der Patientensicherheit muss ausgeschlossen werden, dass Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen dahingehend beeinflusst werden, dass sie die Behandlung von Patientinnen und Patienten nicht mehr allein an medizinischen Kriterien ausrichten.

  • Warum müssen sich Fortbildungsmaßnahmen an medizinischen Kriterien ausrichten?

    Die Erfahrungen der Ärztekammern haben gezeigt, dass die Versuche, ärztliche Entscheidungen zu beeinflussen, subtiler geworden sind. So beschränkt sich die Darstellung bei einigen Fortbildungen nicht mehr von vornherein auf eine Behandlungsmaßnahme, ein Arzneimittel oder ein Produkt. Vielmehr werden Behandlungsalternativen zu Beginn zwar genannt, im weiteren Verlauf wird dann aber ohne wissenschaftliche Anknüpfung eine Methode in den Fokus genommen, ohne diese in Bezug zu Alternativen zu setzen. Dies zielt darauf ab, bei den Teilnehmenden den Eindruck zu erwecken, dies sei die einzig sinnvolle Behandlungsmethode. Um dies zu verhindern, stellt die Fortbildungsordnung ausdrücklich das Erfordernis auf, dass vorhandene Evidenz, insbesondere die Nutzenbewertung durch unabhängige Institute (z. B. das IQWiG) sowie durch Leitlinien (z. B. der AWMF) in solchen Fortbildungen auch dargestellt werden müssen wie auch einschlägige Optionen mit angemessener Informationstiefe.

  • Können produktbezogene Informationsveranstaltungen als Fortbildung anerkannt werden?

    Insbesondere produktbezogene Informationsveranstaltungen (Firmensymposien) u. a. von Pharmaunternehmen, Herstellern von Medizinprodukten, Anbietern von weiteren Produkten und Dienstleistungen im Gesundheitssektor sowie von Vereinigungen solcher Unternehmen können nicht als Fortbildung anerkannt werden. 

  • Ist das Sponsoring von Fortbildungsmaßnahmen zulässig?

    Unter Einhaltung der Anforderungen der (Muster-)Fortbildungsordnung ist Sponsoring zulässig. Sponsoring birgt jedoch die Gefahr einer Beeinflussung ärztlicher Entscheidungen. Sponsorinnen und Sponsoren können versuchen, die Fortbildungsmaßnahme in ihrem Sinne zu beeinflussen. Ein gänzliches Verbot von Sponsoring käme indes nur in Betracht, wenn die Einflussnahme durch andere Maßnahmen nicht verhindert werden kann. Die (Muster-)Fortbildungsordnung legt daher Vorgaben fest, unter welchen Voraussetzungen Sponsoring zulässig ist, um dadurch eine Einflussnahme zu verhindern.

  • Wofür dürfen Sponsoringleistungen verwendet werden?

    Sponsoringleistungen im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme dürfen ausschließlich für die Durchführung des wissenschaftlichen Programms verwendet werden, die dafür notwendigen Kosten nicht überschreiten und ihr Umfang muss angemessen sein. 

    Zu den Kosten für die Durchführung des wissenschaftlichen Programms gehören u. a.:

    • Referentenhonorare
    • Honorare für die wissenschaftliche Leitung
    • Reisekosten und Übernachtungskosten für Referierende, wissenschaftliche Leitung und weitere Beteiligte
    • Raummiete
    • technische Ausstattung
    • eine angemessene Bewirtung während des wissenschaftlichen Programms 
    • Kosten für einen Professional Congress Organizer (PCO)
    • Druckkosten für Programme
    • Zertifizierungskosten

    Abweichungen von üblichen Kosten müssen begründet werden.

    Sofern kein Professional Congress Organizer (PCO) beauftragt wird, sondern der Anbieter der Fortbildung das wissenschaftliche Programm selbst organisiert, können die anteilig dadurch anfallenden Kosten für den Haushalt des Anbieters (z. B. Mieten, Gehälter, Energie) nur dann angerechnet werden, wenn sie klar der Organisation des wissenschaftlichen Programms zugeordnet werden können. 

  • Wie muss Sponsoring offengelegt werden?

    Zweck der Offenlegung ist, dass Teilnehmende sowie die anerkennende Ärztekammer ersehen können, wer die Fortbildung in welcher Höhe finanziert.

    Die Offenlegung des Sponsorings gegenüber den Teilnehmern erfolgt getrennt von Inhalten der fachlichen Fortbildung:

    • bei Präsenzfortbildungen am Ende bzw. auf den letzten Seiten des Veranstaltungs­programms
    • bei Fortbildungen in Printmedien am Ende des Beitrags
    • bei digitalen Fortbildungen erkennbar an geeigneter Stelle außerhalb des Lernprozesses

    Die Offenlegung der Art und finanziellen Höhe des Sponsorings darf nicht durch die Nennung von Sponsoringpaketen (z. B. Kategorisierung von Sponsoring) ersetzt oder verschleiert werden. Die Offenlegung des Sponsorings darf nicht als Marketingmittel eingesetzt werden, z. B. durch das besondere Anpreisen und Hervorheben eines Sponsors.

    Die Ärztekammer muss prüfen können, ob die Sponsoringleistungen und die Gelder für die Realisierung der als Gegenleistung für das Sponsoring gewährten Industrieveranstaltung ausschließlich zweckgebunden eingesetzt werden. Daher muss die Finanzierung der Gesamtveranstaltung offengelegt werden.

  • Darf mit Sponsoring ein Einnahmeüberschuss erzielt werden?

    Sponsoringleistungen im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme sind zweckgebunden und dürfen aus Gründen der Transparenz und der Unabhängigkeit ausschließlich zur Deckung der Kosten des wissenschaftlichen Programms eingesetzt werden. Dies ist die spiegelbildliche Regelung zu § 32 Absatz 3 (Muster-)Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte, nach welcher „die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt“ ist. Anbieterinnen und Anbieter dürfen sich damit nicht unter dem Deckmantel des Sponsorings dauerhaft oder über die konkrete Fortbildungsmaßnahme hinaus von Sponsorinnen und Sponsoren maßgeblich finanzieren lassen. Dies verhindert zum einen, dass Sponsorinnen und Sponsoren dadurch faktisch zu Anbietern werden, ohne dass dies für die Teilnehmenden erkennbar ist, zum anderen, dass die Abhängigkeit der Anbieterinnen und Anbieter von Sponsoren so groß wird, dass deren Interessen durchgesetzt werden, um die eigene wirtschaftliche Existenz der Anbieterinnen und Anbieter nicht zu gefährden.

    Eine Überschussbildung aus Sponsoringgeldern oder Quersubventionierung zur Finanzierung anderer Ausgaben des Anbieters ist somit unzulässig. 

    Einnahmen aus Teilnehmergebühren sind kein Sponsoring und bleiben daher unberücksichtigt.

    Einnahmen zur Deckung von nicht mit der anzuerkennenden Fortbildung in Zusammenhang stehenden anderen Ausgaben, die die Anbieterin oder der Anbieter von der Industrie erhält, sind nicht Regelungsgegenstand der MFBO. Sie unterliegen anderen rechtlichen Vorgaben. Gegebenenfalls sind diese Einnahmen aber im Rahmen der Erklärung von Interessenkonflikten bei der Fortbildungsanerkennung offenzulegen.

  • Was darf Gegenleistung für Sponsoring sein?

    Zulässige Gegenleistungen im Rahmen des Sponsorings einer Fortbildungsmaßnahme sind Marketingaktivitäten der Sponsoren. Hierzu zählen die Nennung als Sponsor, das Einrichten eines Informationsstandes, das Ausrichten einer Industrieausstellung und das Verteilen von Informations- und Werbematerialien. Firmensymposien als erweiterte Form des Informationsstandes sowie als Möglichkeit des Sponsors zur Information und Werbung gehören ebenfalls dazu. 

  • Ist die Übernahme von Kosten für Industrieausstellungen und Industriesymposien durch einen Sponsor eine Sponsoringleistung?

    Die Möglichkeit, eine Industrieausstellung oder ein Industriesymposium im Rahmen einer Fortbildung durchzuführen, ist eine Gegenleistung für das Sponsoring des wissenschaftlichen Programms. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Sponsor selbst; sie zählen nicht zu den Sponsoringleistungen, auch dann nicht, wenn Zahlungen an die Anbieterin oder den Anbieter als durchlaufender Posten erfolgen. So kann es sein, dass zum Beispiel Kosten für die Industrieausstellung durch die Anbieterin oder den Anbieter an die Messe als unmittelbarem Vertragspartner gezahlt werden, diese aber durch den Sponsor gegenüber der Anbieterin oder dem Anbieter beglichen werden. Allerdings gilt dies nicht, wenn Anbieterinnen und Anbieter vom Sponsor mehr für die Industrieausstellung erhalten, als die tatsächlichen Kosten betragen. Dann handelt es sich um eine zusätzliche Zuwendung, die ein (verdecktes) Sponsoring der Fortbildungsmaßnahme ist und bei der Gesamthöhe des Sponsorings berücksichtigt werden muss. Daher müssen auch die Kosten und die Finanzierung von Industrieausstellungen und Industriesymposien offengelegt werden.

  • Kann ein wissenschaftliches Programm getrennt vom Rest der Veranstaltung als eigene Fortbildungsmaßnahme anerkannt werden?

    Bei der Anerkennung wird die gesamte Veranstaltung betrachtet. Zu einer Fortbildungs­maßnahme im Sinne der Fortbildungsordnung gehören alle Elemente, die im räumlichen, inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser stehen. Dazu gehören bei gesponserten Fortbildungsmaßnahmen auch die als Gegenleistung für das Sponsoring eingeräumten Möglichkeiten, z. B. Industriesymposien und Industrieausstellungen durchzuführen, welche die gleiche Zielgruppe ansprechen, wie das wissenschaftliche Programm. 

    Entscheidende Kriterien sind somit ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang und das Abzielen auf die gleiche Zielgruppe. 

    Es ist damit nicht möglich, ein (scheinbar) nicht gesponsortes wissenschaftliches Programm als eigene Veranstaltung mit dem Argument anzuerkennen, es sei eine andere Veranstaltung als das im Veranstaltungszeitraum am selben Ort stattfindende Industriesymposium und habe damit nichts zu tun. Auch verfängt nicht das Argument, für das Industriesymposium sei keine Anerkennung beantragt, so dass Sponsoringeinnahmen dafür nicht offenzulegen seien. Vielmehr ist die Gesamtveranstaltung zu betrachten.

    Entscheidend ist dabei gerade, ob sie sich an eine Zielgruppe richtet und potentielle Teilnehmende hier einen Zusammenhang wahrnehmen. Auch wenn die Veranstaltung an aufeinanderfolgenden Tagen (Tag 1 Industriesymposium, Tag 2 wissenschaftliches Programm) stattfindet und dafür formal getrennt eingeladen wird, ist das nicht ausschlaggebend, wenn aus Sicht der angesprochenen Zielgruppe hier ein Zusammenhang besteht.

    Im Rahmen der Anerkennung sind sowohl das Sponsoring als auch die Kosten der Gesamtveranstaltung inkl. der Industrieveranstaltung gegenüber der Ärztekammer vollständig und transparent offenzulegen. 

  • Was passiert, wenn sich nachträglich herausstellt, dass – anders als geplant – ein geringer Überschuss verbleibt?

    Die Höhe des Sponsorings darf die Kosten für das wissenschaftliche Programm nicht überschreiten. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Fortbildungsmaßnahme kann nur eine Prognose abgegeben werden, da die Veranstaltung noch nicht stattgefunden hat. 

    Dennoch kommt es auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen und entstandenen Kosten an, was die Ärztekammern insbesondere bei entsprechendem Anlass überprüfen können.

    Bei sorgsamer Planung und verhältnismäßig geringen Überschüssen dürfte daher in aller Regel keine Aufhebung der Anerkennung in Betracht kommen.

    Anders verhält es sich, wenn bei der Beantragung falsche Angaben gemacht wurden, in dem z. B. Kosten bewusst höher als zu erwarten angesetzt wurden. Dann ist eine Aufhebung der Anerkennung grundsätzlich statthaft.

  • Dürfen für gesponserte Fortbildungsmaßnahmen vom Anbieter Teilnehmergebühren erhoben werden?

    Die Erhebung von Teilnehmergebühren ist eine wirtschaftliche Entscheidung des Anbieters und wird von der MFBO nicht geregelt. Die MFBO unterschiedet hier nicht zwischen gesponsorten und nicht-gesponsorten Fortbildungsmaßnahmen.

  • Wie müssen Interessenkonflikte offengelegt werden?

    Zweck der Offenlegung ist, dass Teilnehmende sowie die anerkennende Ärztekammer die Interessenlage der Mitwirkenden einschätzen können.

    Offenlegungspflichtig sind:

    • Anbieter,
    • wissenschaftliche Leitung,
    • Referenten, Moderatoren, Autoren.

    Formen der Offenlegung:

    • auf der ersten Folie von Vorträgen,
    • in Handouts oder Programmen,
    • als Aushang oder Download,
    • auf Anfrage gegenüber Ärztekammer oder wissenschaftlicher Leitung.

    Die Offenlegung muss:

    • rechtzeitig vor der Maßnahme erfolgen,
    • für Teilnehmende leicht zugänglich und inhaltlich verständlich sein,
    • frei von werblicher Nutzung bleiben.

    Zur Unterstützung stellen die Ärztekammern Musterformulare und Vorlagen bereit.