Gesetzliche und berufsrechtliche Regelungen zur ärztlichen Fortbildung

Gesetzliche Fortbildungspflicht

Die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte ihre regelmäßige Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten Fortbildungsveranstaltungen belegen müssen. In einem Fortbildungs- bzw. Fünfjahreszeitraum müssen Ärztinnen und Ärzte mindestens 250 Punkte erwerben.

Mit der Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung erhalten Ärztinnen und Ärzte vom Veranstalter Teilnahmebescheinigungen, die je nach Veranstaltungsformat und -dauer gemäß der gültigen Fortbildungsordnung eine bestimmte Anzahl von Fortbildungspunkten aufweist.

Zum Nachweis einer erfüllten gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung stellt die Ärztekammer Ärztinnen und Ärzte das Fortbildungszertifikat aus.

Die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung nach dem SGB V ist für alle in der Patientenversorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte entsprechend ihres Wirkungskreises und unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit wie folgt geregelt:

Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweispflichtig sind, d.h. für Vertragsärztinnen und -ärzte sowie angestellte Ärztinnen und Ärzte eines Vertragsarztes oder eines Medizinischen Versorgungszentrums, für Belegärztinnen und -ärzte im Sinne von § 121 Abs. 2 SGB V und für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte nach § 116 SGB V, gelten die Regelungen in § 95d SGB V.

Für Fachärztinnen und Fachärzte, die in Krankenhäusern tätig sind, die nach § 108 SGB V zugelassen sind (nicht aber für Belegärztinnen und -ärzte im Sinne von § 121 Abs. 2 SGB V und für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte nach § 116 SGB V – siehe oben) gilt gemäß § 136b SGB V die Regelung zur Fortbildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Auskunft zur Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V:

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)

oder

zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV)


Auskunft zur Fortbildungspflicht nach § 136b Abs. 1 Satz 1 SGB V:

Gemeinsame Bundesausschuss

Regelwerke der Ärztekammern zur Fortbildungspflicht

Die Heilberufe- und Kammergesetze bilden die rechtliche Grundlage für die detaillierten Bestimmungen zur Fortbildung in der entsprechenden Satzung einer Landesärztekammer. Sie stellen die Ermächtigungsgrundlage für die satzungsrechtlichen Regelungen (Fortbildungssatzung oder -ordnung) dar.

Die Fortbildungssatzungen oder -ordnungen der Landesärztekammern basieren strukturell und inhaltlich auf der (Muster-)Fortbildungsordnung der Bundesärztekammer. Rechtswirkung entfaltet die jeweilige Fortbildungssatzung oder -ordnung einer Ärztekammer.

Wesentliche Regelungselemente der Fortbildungssatzung bzw. -ordnung sind das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer, die Bewertung und die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen einschließlich des dafür vorgesehenen Verfahrens. Das Fortbildungszertifikat dient dem Nachweis der Fortbildung.

Ferner ist auf § 4 der (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer (MBO-Ä) bzw. auf die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen der Ärztekammern hinzuweisen.

Danach besteht sowohl eine Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist, als auch auf Verlangen ihre Fortbildung gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Kammer nachzuweisen.

Die genannten rechtlichen Bestimmungen bilden den rechtlichen Rahmen für die Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung, die gemäß §§ 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3 (Muster-) Fortbildungsordnung Beachtung finden.

Auskunft zur berufsrechtlichen Fortbildungspflicht, zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und zum Fortbildungszertifikat kann die zuständige (Landes-)Ärztekammer geben.

(Muster-)Fortbildungsordnung (MFBO)In der Fassung des Beschlusses des 116. Deutschen Ärztetages vom 29.05.2013

(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä)In der Fassung des Beschlusses des 124. Deutschen Ärztetages vom 5. Mai 2021

Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung der Bundesärztekammer4. überarbeitete Auflage vom 24. April 2015 in der Fassung des Beschlusses des Vorstands der BÄK vom 14.10.2022