Informationen und Hinweise zur Fortbildungsanerkennung

Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme

Für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen zum Punkteerwerb für das Fortbildungszertifikat sind die Ärztekammern zuständig. Anträge auf Anerkennung müssen bei der Ärztekammer gestellt werden, in deren Kammerbereich die Fortbildung stattfinden soll. Bei digitalen Formaten ist die Ärztekammer zuständig, in deren Kammerbereich der Anbieter der Fortbildung seinen Sitz hat.

Kontaktdaten der Ärztekammern

Die Fortbildungssatzungen oder -ordnungen der Landesärztekammern basieren strukturell und inhaltlich auf den Regelwerken der Bundesärztekammer. Rechtswirkung entfaltet die jeweilige Fortbildungssatzung oder -ordnung einer Ärztekammer.


Internationale Abkommen zur erleichterten Anerkennung von Fortbildungen für den CME-Punkteerwerb

(Stand 15.03.2022)

Die Bundesärztekammer ist bestrebt, die Teilnahme an Fortbildungen im Ausland zu erleichtern. Dazu wird die grundsätzliche Äquivalenz der Systeme zur Fortbildungszertifizierung verschiedener Länder mit dem System der Landesärztekammern geprüft und auf dieser Grundlage eine erleichterte wechselseitige Anerkennung von Teilnahmebescheinigungen ermöglicht.

Für die Landesärztekammern wurde von der Bundesärztekammer die Empfehlung ausgesprochen, Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungen, die von den jeweiligen national zuständigen Institutionen anerkannt wurden, für den Erwerb von Fortbildungspunkten anzuerkennen. Gleichzeitig werden Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungen, die von den Landesärztekammern anerkannt wurden, von den jeweiligen nationalen Institutionen im Ausland für den Punkteerwerb anerkannt.

Mit den nationalen Institutionen in folgenden Ländern bestehen Vereinbarungen zur wechselseitigen Anerkennung von Teilnahmebescheinigungen:

  • Österreich

    Zuständige Institutionen:

    Österreichische Ärztekammer

    Österreichische Akademie der Ärzte


    Die Bundesärztekammer empfiehlt den Landesärztekammern Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungen, die von der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Akademie der Ärzte zertifiziert sind, ohne weitere detaillierte Prüfung für den Punkteerwerb anzuerkennen.

    Die Verordnung über ärztliche Fortbildung der Österreichischen Ärztekammer sieht vor, dass die von den Landesärztekammern anerkannten Fortbildungspunkte der Kategorien A, B, C, D, F, G und H im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt werden. (Anm. DFP = Diplom-Fortbildungs-Programm)


  • Schweiz

    Zuständige Institution:

    Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF)


    Die Bundesärztekammer empfiehlt den Landesärztekammern Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungen, die von dem Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung zertifiziert sind, ohne weitere detaillierte Prüfung für den Punkteerwerb anzuerkennen.

    Die Fortbildungsordnung des SIWF sieht vor, dass Fortbildungsveranstaltungen, welche von der zuständigen Institution eines EU/EFTA-Mitgliedlandes Credits (CME-Punkte) erhalten, automatisch auch in der Schweiz anerkannt sind.


  • Kanada

    Zuständige Institution:

    Royal College of Physicians and Surgeons of Canada (RCPSC)


    Die Bundesärztekammer empfiehlt den Landesärztekammern Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungen, die vom RCPSC zertifiziert sind, bzw. Teilnahmebescheinigungen von Veranstaltern/Anbietern, die vom RCPSC akkreditiert sind, ohne weitere detaillierte Prüfung für den Punkteerwerb anzuerkennen.

    Die Vereinbarung der BÄK mit dem RCPSC, auf welche diese Empfehlung gründet, hat jeweils eine Laufzeit von 5 Jahren. Die aktuelle Vereinbarung endet am 30. November 2026. Sie ist beschränkt auf Präsenzfortbildungen, die in Kanada stattfinden. Sie ist nicht gültig für in Deutschland stattfindende Fortbildungen, diese müssen zusätzlich von einer Landesärztekammer anerkannt sein.

    Das RCPSC erkennt Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungen an, die von den Landesärztekammern zertifiziert worden sind. Die Vereinbarung des RCPSC mit der BÄK, auf die diese Anerkennung gründet, hat jeweils eine Laufzeit von 5 Jahren. Die aktuelle Vereinbarung endet am 03. Oktober 2023.

    Darüber hinaus hat das RCPSC mit einer Gültigkeit bis 31. Dezember 2026 eine Äquivalenz zu seinem Maintenance of Certification (MOC) Program ausgesprochen.


  • Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

    Zuständige Institutionen:

    Accreditation Council for Continuing Medical Education (ACCME)

    • Standardsetzung für die Akkreditierung von Institutionen und Organisationen, die medizinische Fortbildungsmaßnahmen durchführen.

    American Medical Association (AMA)

    • Standesvertretung der Ärzte und Medizinstudenten in den Vereinigten Staaten
    • Standardsetzung für die Bepunktung von Fortbildungsmaßnahmen

    Die Bundesärztekammer empfiehlt den Landesärztekammern Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungen die von Veranstaltern/Anbietern, die vom Accreditation Council for Continuing Medical Education (ACCME) akkreditiert sind, ohne weitere detaillierte Prüfung für den Punkteerwerb anzuerkennen.

    Die Vereinbarung der BÄK mit der ACCME, auf die diese Empfehlung gründet, hat eine Laufzeit von 5 Jahren. Die aktuelle Vereinbarung endet am 30. November 2026. Sie ist beschränkt auf Präsenzfortbildungen, die in den USA stattfinden.

    Diese ist nicht gültig für in Deutschland stattfindende Fortbildungen, diese müssen zusätzlich von einer Landesärztekammer anerkannt sein.

    Die Accreditation Council for Continuing Medical Education (ACCME) hat eine Äquivalenz zum Zertifizierungssystem der Landesärztekammern bezüglich der Anforderungen an Veranstalter/Anbieter von Fortbildungen ausgesprochen, welche eine Laufzeit von jeweils vier Jahren und hat zurzeit eine Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2025 hat.

    International Accreditors

    Die American Medical Association (AMA) prüft derzeit eine Äquivalenz zum Zertifizierungssystem der Landesärztekammern bezüglich der Bepunktung von Fortbildungsmaßnahmen.


  • Israel

    Zuständige Institution:

    Israel Medical Association (IMA)
     


    Die Bundesärztekammer und die Israel Medical Association haben wechselseitig eine grundsätzliche Äquivalenz der Zertifizierungssysteme beider Länder bestätigt und erkennen ärztliche Fortbildungen gegenseitig an. Eine dahingehende Erklärung haben beide Verbände am 23. Juni 2022 in Dresden unterzeichnet.

    Die Landesärztekammern prüfen bei Vorlage von Teilnahmebescheinigungen eine Analogie von Fortbildungskategorien und Bepunktung im Einzelfall.


  • Niederlande

    Zuständige Institution:

    Accreditatie Overleg (AO) der Königlich Niederländischen Gesellschaft für Heilkunde (KNMG)


    Die Bundesärztekammer empfiehlt den Landesärztekammern, Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungen, die von den im Accreditatie Overleg (AO) zusammengefassten niederländischen Fachgesellschaften zertifiziert sind, ohne weitere detaillierte Prüfung für den Punkteerwerb anzuerkennen.

    Die Fortbildungsordnung der Accreditatie Overleg (AO) der Königlich Niederländischen Gesellschaft für Heilkunde (KNMG) sieht vor, dass Fortbildungsveranstaltungen, welche von der zuständigen Institution eines EU/EFTA-Mitgliedslandes Credits (CME-Punkte) erhalten, automatisch auch in den Niederlanden anerkannt sind.


  • Andere Länder

    Für Teilnahmebescheinigungen, die Mitglieder der Landesärztekammern in Ländern erwerben, mit denen kein Abkommen besteht, können die Landesärztekammer eine Einzelfallprüfung gemäß § 12 der (Muster-)Fortbildungsordnung vornehmen:

    § 12 Fortbildung im Ausland

    (1) Im Ausland absolvierte Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat anrechnungsfähig, soweit sie den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung im Grundsatz entsprechen.

    (2) Die Ärztin oder der Arzt muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung zu prüfen.