Stationäre Versorgung
Stationäre Behandlungen von Patientinnen und Patienten erfolgen in Kliniken, Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtungen.

Der Stellenwert der stationären Versorgung für die Sicherung einer hochqualitativen Gesundheitsversorgung ist herausragend. Die zukünftige Entwicklung der stationären Versorgung in Deutschland wird zudem einen entscheidenden Einfluss auf die weitere Entwicklung der ärztlichen Berufsausübung und des zukünftigen Arztbildes haben.
Für die Sicherung der Versorgung wird es von entscheidender Bedeutung sein, ob es gelingen wird, durch eine deutliche bessere Berücksichtigung der Belange der in den Krankenhäusern tätigen Ärztinnen und Ärzte den notwendigen therapeutischen Freiraum zum Wohle der Patientenversorgung sichern. Dies umfasst auch den Schutz der unbedingten Weisungsunabhängigkeit in allen medizinischen Belangen von rein ökonomisch orientierten Einflüssen.
Unabhängigkeit und Vertrauensschutz des Arzt-Patienten-Verhältnisses bleiben der Goldstandard auch in Zeiten intensivierter Kooperationen der ambulanten und stationären Strukturen und weiterer Beteiligter sowie einer wachsenden Digitalisierung der stationären Versorgung.
Stellungnahmen der Bundesärztekammer
- 2022
2021
Ärztliche Personalanforderungen für die Leistungsgruppen
Welche Weiterbildungsbezeichnungen sind vergleichbar?
Ein Kernelement der Krankenhausreform ist die Planung und Vorhaltevergütung auf Basis von Leistungsgruppen. Die personellen Qualitätskriterien dieser Leistungsgruppen beziehen sich im ärztlichen Bereich auf die aktuelle (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) der Bundesärztekammer.
Die aufgeführten Bezeichnungen gelten gemäß § 135e Absatz 4 Nummer 6 SGB V dann als erfüllt, wenn die Ärztin / der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der entsprechenden Bezeichnung oder einer vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist.
Die nachfolgende Tabelle führt auf, welche Bezeichnungen aus früheren Fassungen der MWBO oder aus Weiterbildungsordnungen einzelner Landesärztekammern im Sinne der o.g. gesetzlichen Regelung nach Bewertung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern als vergleichbar einzustufen sind.
Ständige DRG-Fachkommission der BÄK und der AWMF
Die durch die Bundesärztekammer und die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) getragene Ständige DRG-Fachkommission wird gemeinsam von Dr. Sven Christian Dreyer, Mitglied des Vorstands der Bundesärztekammer, und Prof. Dr. med. Rolf-Detlef Treede, Präsident der AWMF, geleitet.
Die DRG-Fachkommission dient den führenden Repräsentanten der Fachgesellschaften, Trägerorganisationen, Vertretern der Selbstverwaltung und der Gesundheitspolitik als zentrale Plattform, um die aktuellen medizinisch-fachlichen aber auch ökonomischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der regelmäßigen Anpassung der Krankenhausfinanzierungssystematik (u.a. des G-DRG-Fallpauschalensystems, des Psych-Entgeltsystems, der Pflegepersonalkostenrefinanzierung) erörtern zu können.
Damit wird es auch möglich, die notwendigen Anregungen aus ärztlicher Sicht zeitnah mit den entscheidenden Repräsentanten zu diskutieren und den Anpassungsbedarf aufzuzeigen.
BÄK-Fachveranstaltung zur Krankenhausreform
Berlin, 22.03.2023
Vor dem Bund-Länder-Treffen zur Krankenhausreform am 23.03.2023 hat die Fachveranstaltung der Bundesärztekammer Faktoren aufgezeigt, die aus medizinisch-fachlicher Sicht für ein Gelingen der Reform wesentlich sind.