Reiseentschädigung gilt nur für den Arzt

(Deutsches Ärzteblatt 105; Heft 6 (08.02.2008), Seite A-296)

§ 7 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Art von Entschädigungen auf, die dem Arzt zusätzlich zu seiner Leistung vergütet werden. Das Wegegeld (bis zu 25 Kilometer [km] auf einfachem Weg) zum Patienten ist in § 8 GOÄ geregelt (siehe DÄ, Heft 4/2008). Anstelle des Wegegelds kann für die einfache Entfernung zum Besuch des Patienten von mehr als 25 km eine Reiseentschädigung berechnet werden (§ 9 Absatz [Abs.] 1 GOÄ).

Fährt der Arzt mit dem eigenen Pkw, so erhält er 50 Deutsche Pfennige (ab 2002: 26 Cent) für jeden gefahrenen km, folglich müssten in der Regel mindestens 52 km auf der Rechnung stehen. Benutzt der Arzt öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi, so kann er die tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen.

Zusätzlich kann er bei Abwesenheit von der Praxis/der Wohnung von mehr als acht Stunden 100 DM (51,13 Euro) ansetzen. Dauert die Abwesenheit länger als acht Stunden, so kann der Arzt je Tag 200 DM (102,26 Euro) in Rechnung stellen. Falls eine oder mehrere Übernachtungen notwendig werden, können diese Kosten ebenfalls angesetzt werden. Übersteigt der Betrag für die Übernachtung 50 DM (25,56 Euro) muss ein Beleg oder ein „sonstiger Nachweis“ der Rechnung beigefügt werden (§ 12 Abs. 2 Ziffer 4 GOÄ).

Für die Reiseentschädigung gelten die Radiusregelung vom Ausgangsort (Praxis oder Wohnung), so wie in § 8 Abs. 2 GOÄ, und die Teilung der Reiseentschädigung bei dem Besuch mehrerer Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder einem Heim (§ 8 Abs. 3 GOÄ).

Die Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ wird eher in strukturschwachen und „arztarmen“ Gegenden vorkommen und bei zunehmendem Arztmangel häufiger werden. Denkbar ist diese Leistung auch als Wunschleistung, die der Arzt auf Nachfrage seines Patienten erbringt, der beispielsweise an einem anderen Ort erkrankt ist oder dort im Krankenhaus liegt. Hierbei ist zu beachten, dass Wunschleistungen auf der Rechnung als solche gekennzeichnet werden müssen (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Wenn der Arzt mit einem Heim, welches über 25 km entfernt ist, eine Vereinbarung hat, dort die Patienten regelmäßig (wie mittwochs ab 15 Uhr) zu betreuen, so kann hier von einer regelmäßigen Tätigkeit an einer (zweiten) Arbeitsstätte ausgegangen werden, und dem Patienten können weder „Besuch“ (Nr. 50 GOÄ) noch Reiseentschädigung in Rechnung gestellt werden. Untersuchung und Beratung (gegebenenfalls mit weiteren medizinisch notwendigen Leistungen) können gemäß GOÄ berechnet werden. Sollte der Arzt jedoch außerplanmäßig zu einem akuten (Not-)Fall in dieses Heim gerufen werden, so kann er Besuch und Reiseentschädigung in Rechnung stellen.

Krankenhaus- und Belegärzte können weder Besuch (Nr. 50 GOÄ) noch Wegegeld oder Reiseentschädigung berechnen, wenn sie den eigenen Patienten in ihrem Krankenhaus (Arbeitsstätte) aufsuchen. Wird ein Krankenhausarzt- oder Belegarzt jedoch ausnahmsweise als Konsiliarius zu einem Patienten in ein anderes Krankenhaus gerufen, so sind die Kosten nach §§ 8 oder 9 GOÄ berechnungsfähig. Dies gilt nicht, wenn dieses Krankenhaus regelmäßige Arbeitsstätte des Konsiliararztes ist (siehe Heimarzt).

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 105; Heft 6(08.02.2008), Seite A-296)