Abrechnung der transkutanen elektrischen Nervenstimulation

Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 42 (16.10.2009), S. A-2114

Die transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) wird häufig in der Schmerztherapie zur Behandlung chronischer oder akuter Schmerzen angewandt. Durch die Behandlung mit einem TENS-Gerät werden körpereigene Mechanismen zur Schmerzhemmung aktiviert (spinale und supraspinale Hemmsysteme). Welches körpereigene Hemmsystem aktiviert wird, hängt von der gewählten Frequenz, die bei der segmentalen Stimulation zwischen 60 und 100 Herz liegt, ab. Die Impulse werden über selbstklebende Elektroden abgegeben und werden von den Patienten bei der segmentalen Stimulation als Kribbeln empfunden. In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) existiert die Gebührenposition 551 GOÄ – Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) –, die der Behandlung einer transkutanen elektrischen Nervenstimulation entspricht und hierfür in Ansatz gebracht werden sollte. Nach der erweiterten Leistungslegende sind jedoch folgende Ausschlusskriterien zu beachten: Wird die Reizstrombehandlung neben einer Leistung nach den Nummern 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen verabreicht, ist nur die höher bewertete Leistung berechnungsfähig. Dies gilt auch, wenn ein Apparatesystem an mehreren Körperteilen eingesetzt wird.

Nach einer Testphase besteht die Möglichkeit, dass der Patient bei Schmerzreduktion die Anwendung des TENS-Geräts zu Hause fortführt. Hierfür ist eine Einweisung des Patienten in den Umgang mit dem TENS-Gerät vorzunehmen. Der Patient wird unter anderem über die Positionierung der Elektroden, die Handhabung des Geräts, zum Beispiel die Einstellung der Frequenz, und über die Häufigkeit der Anwendung informiert. Für diese Einweisung im Umgang mit dem Testgerät kann bei einer Mindestdauer von zehn Minuten die Gebührenposition 3 GOÄ – Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels Fernsprecher – berechnet werden. Für die Anwendung des TENS-Geräts durch den Patienten zu Hause ist die Nr. 551 GOÄ nicht berechnungsfähig.

Unterschreitet die Geräteeinweisung des Patienten die in der Leistungslegende der Gebührenposition 3 GOÄ genannte Mindestdauer, kann für die Beratung die Gebührenposition 1 GOÄ in Ansatz gebracht werden. Die Berechnung der Gebührenposition 3 GOÄ – Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels Fernsprecher –, scheidet wegen der Abrechnungsbeschränkungen in der erweiterten Leistungslegende der Nr. 3 GOÄ jedoch aus, wenn in derselben Sitzung eine TENS-Behandlung nach Nr. 551 GOÄ durchgeführt wird, weil die Gebührenposition 3 GOÄ nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ berechnungsfähig ist. In diesem Fall kann bei einer Beratungsdauer von mindestens zehn Minuten nur die Gebührenposition 1 GOÄ mit dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor in Ansatz gebracht werden.

Dr. med. Beate Heck
(in: Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 42 (16.10.2009), S. A-2114)