Instrument zur digitalen Gesundheitsversorgung

Zahlreiche digitale Anwendungen der Patientenversorgung stehen vor der Tür oder sind bereits eingeführt. Um diese Anwendungen nutzen zu können, benötigen die Nutzer einen eHBA; das heißt eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkarten-Format.

Die Ausprägung des elektronischen Heilberufsausweis für Ärztinnen und Ärzte wird auch als elektronischer Arztausweis bezeichnet. Im Vergleich zu allen anderen elektronischen Heilberufsausweisen verfügt der elektronische Arztausweis über umfassende Zugriffsrechte und Möglichkeiten.

Der eHBA spielt im Gesundheitswesen zunehmend eine zentrale Rolle, denn er ist das Instrument, das seinem Inhaber die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe „Ärztin/Arzt“ in der digitalen Welt attestiert und seine Identität bestätigt.

Dies ist notwendig, da in der digitalen Welt sichergestellt sein muss, dass bspw. der Kommunikationspartner derjenige ist, der er vorgibt zu sein und nachweisbar die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes hat.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für die Nutzung verschiedener medizinischer digitaler Anwendungen den eHBA als grundsätzliche Vorgabe vorgesehen.

Damit wird sichergestellt, dass nur berechtigte Personen bzw. Berufsgruppen auf die medizinischen Daten des Patienten zugreifen können.

Diese medizinischen Anwendungen – wie beispielsweise das Notfalldatenmanagement (NFDM), der elektronische Medikationsplan (eMP) und Kommunikation im Medizinwesen (KIM) – sind in den Praxis-IT-Systemen im Zusammenspiel mit dem Konnektor bereits nutzbar.

Für die aktuell in der Einführung befindlichen Anwendungen elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und elektronisches Rezept (eRezept) ist zwingend die qualifizierte elektronische Signatur des ausstellenden Arztes ebenfalls notwendig.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist es Ärztinnen und Ärzten, die im ambulanten und stationären Bereich Patientinnen und Patienten versorgen, zu empfehlen, rechtzeitig die Variante des eHBA für Ärztinnen und Ärzte, den elektronischen Arztausweis, zu beantragen.

Kernfunktionalitäten

Signatur

Der Inhaber kann mit dem eHBA eine QES erstellen. Diese QES ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Mit ihr können eine Vielzahl an Dokumenten rechtssicher und medienbruchfrei elektronisch unterschrieben werden, so z. B.

  • Arztbriefe,
  • Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung,
  • Notfalldaten der elektronischen Gesundheitskarte,
  • eRezepte oder
  •  eAU.

Die QES wird mittels der Eingabe einer selbst vergebenen, mindestens 6-stelligen PIN ausgelöst. Mittels der sog. Stapelsignatur können mit einer PIN-Eingabe auch mehrere Signaturen ausgelöst werden.

Bei der sogenannten Komfortsignatur muss nur einmal die PIN eingegeben werden. Anschließend können durch ein auslösendes Merkmal (z. B. Doppel-Click am Praxisverwaltungssystem) weitere Signaturen ausgelöst werden.

Authentifizierung

Mit dem eHBA ist es möglich, sich in der elektronischen Welt sicher als „Ärztin/Arzt“ auszuweisen, z. B. an Portalen von Kammern oder Arztnetzen oder in der Telematikinfrastruktur.

Unsichere Anmeldeverfahren können ersetzt und auf ein höheres Sicherheitsniveau angehoben werden. Diese Funktionalität ist der Kern für den späteren Zugriff auf die elektronischen Patientenakten (ePA).

 

Vertraulichkeit

Der eHBA ist in der Lage, medizinische Daten sicher zu ver- und entschlüsseln. Damit steigt das Datenschutz- und Sicherheitsniveau bei der Übertragung personenbezogener medizinischer Daten oder bei vertraulichen Informationen deutlich.

eGK-Zugriff

Mit dem eHBA kann auf medizinische Daten zugegriffen werden, die direkt auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Patienten abgespeichert sind wie bspw. „Notfalldaten“ und „elektronischer Medikationsplan“.

Der elektronische Heilberufsausweis ist also zukünftig integraler Bestandteil der ärztlichen Berufsausübung.

Der eHBA ist für den Antragsteller kostenpflichtig. Die Preise unterschieden sich von Anbieter zu Anbieter.

Aktuell liegen die monatlichen Kosten bei ca. 8,00 Euro, die für Kassenärzte hälftig seitens ihrer Kassenärztlichen Vereinigung erstattet werden.

Aber auch im stationären Bereich existieren Krankenhausindividuelle Refinanzierungsregeln.

Sichtausweis

Wie sein klassischer Vorgänger – der Arztausweis aus Papier – dient er zusammen mit dem amtlichen Lichtbildausweis als Sichtausweis, bspw. um in einer Apotheke verschreibungspflichtige Medikamente zu erwerben.

eHBA-Reporting

Die Bundesärztekammer wertet jeden Monat die aktuellen Zahlen zum Ausstattungsgrad des eArztausweises (eHBA) aus. Basierend darauf erstellt sie das eHBA-Reporting. 

Das eHBA-Reporting beinhaltet die Gesamtzahlen im Vergleich zu den Vormonaten sowie den bundesweiten, stationären und ambulanten Ausstattungsgrad.

Der Ausstattungsgrad ist jeweils bezogen auf die in diesen Bereichen tätigen Ärztinnen und Ärzte.

Allerdings darf nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Arzt zwingend einen eHBA benötigt. Denn nicht jeder Arzt ist mit Prozessen berührt ist, die einen unmittelbaren Zugriff auf die medizinischen Daten des Patienten aus der Telematikinfrastruktur verlangen.

Im stationären Bereich hängt dies sehr stark von der konkreten organisatorischen Ausgestaltung der Arbeitsprozesse vor Ort ab. Die Anzahl der zwingend benötigten HBA in diesem Versorgungssektor wird nach unserer Erwartung daher deutlich unter der Gesamtzahl aller dort tätigen Ärzte liegen. Für den ambulanten Bereich ist dies weniger stark ausgeprägt zu erwarten.

Insofern ist der Ausstattungsgrad eher eine Orientierung denn eine valide Kennziffer.

eHBA-Reporting März 2024

Weitere Informationen zum eHBA

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