FAQ zum elektronischen Heilberufsausweis

  • 1. Was ist der elektronische Arztausweis?

    Der elektronische Arztausweis (eArztausweis) ist die ärztliche Variante des elektronischen Heilberufsausweises.

    Der eArztausweis ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkarten-Format. Er dient neben seiner klassischen Funktion als Sichtausweis auch als Instrument, das seinem Inhaber die Zugehörigkeit zum Beruf „Arzt“ in der digitalen Welt attestiert. Dies ist notwendig, da der Gesetzgeber vorgegeben hat, dass ein Zugriff auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und die medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) grundsätzlich nur durch Berechtigte erfolgen darf. Je nach Anwendung sind dies z. B. Ärzte oder Apotheker. Daher müssen diese Berechtigten mit einem entsprechenden elektronischen Ausweis ausgestattet sein. Im Vergleich zu allen anderen elektronischen Heilberufsausweisen (z. B. für Apotheker, Psychotherapeuten) verfügt der elektronische Arztausweis über die umfassendsten Zugriffsrechte.

    Siehe auch Frage 17 "Wie sieht der elektronische Arztausweis aus?"


  • 2. Welche Funktionen besitzt der elektronische Arztausweis?

    Der elektronische Arztausweis (eArztausweis) besitzt fünf Grundfunktionen:

    1. Sichtausweis: Wie sein klassischer Vorgänger – der Arztausweis aus Papier – dient er zusammen mit dem amtlichen Lichtbildausweis als Sichtausweis, bspw. um in einer Apotheke verschreibungspflichtige Medikamente zu erwerben.
    2. Signatur: Der Inhaber kann mit dem eArztausweis eine elektronische Unterschrift (Qualifizierte elektronische Signatur – QES) erstellen. Diese elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Mit ihr können Arztbriefe, Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung, Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte, elektronische Rezepte oder elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtssicher und medienbruchfrei elektronisch unterschrieben werden. Die elektronische Signatur wird mittels der Eingabe einer selbst vergebenen, mindestens 6-stelligen PIN ausgelöst. Mittels der sog. Stapelsignatur können mit einer PIN-Eingabe auch mehrere Signaturen ausgelöst werden. Bei der sogenannten Komfortsignatur muss nur einmal die PIN-Eingabe erfolgen und anschließend können durch ein sogenanntes auslösendes Merkmal (z. B. Doppel-Klick am Praxisverwaltungssystem) weitere Signaturen ausgelöst werden.
    3. Authentifizierung: Mit dem eArztausweis ist es möglich, sich in der elektronischen Welt mit seiner virtuellen Identität und in der Eigenschaft „Arzt“ sicher auszuweisen, z. B. an Portalen von Kammern oder Arztnetzen oder in der Telematikinfrastruktur. Unsichere Anmeldeverfahren können ersetzt und auf ein höheres Sicherheitsniveau angehoben werden. Diese Funktionalität ist der Kern für den späteren Zugriff auf die elektronischen Patientenakten von Versicherten.
    4. Vertraulichkeit: Der eArztausweis ist in der Lage, medizinische Daten sicher zu ver- und entschlüsseln. Damit steigt das Datenschutz- und Sicherheitsniveau bei der Übertragung personenbezogener medizinischer Daten oder bei vertraulichen Informationen deutlich.
    5. eGK-Zugriff: Mit dem eArztausweis kann auf medizinische Daten zugegriffen werden, die auf der eGK des Patienten abgespeichert sind wie bspw. „Notfalldaten“ und „elektronischer Medikationsplan“.

  • 3. Für welche Anwendungen brauche ich heute oder in naher Zukunft den eArztausweis?

    Der elektronische Arztausweis (eArztausweis) wird zunehmend integraler Bestandteil der ärztlichen Berufsausübung sein. Praxisverwaltungssysteme bieten schon länger die Möglichkeit, die quartalsweisen Sammelabrechnungen ausgewählter Kassenärztlichen Vereinigungen oder auch der Privatärztlichen Verrechnungsstellen zu signieren.

    Gemäß den aktuellen gesetzlichen Regelungen benötigen Sie einen eArztausweis für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Anwendungen zu den angegebenen Terminen, die teils sanktionsbewehrt sind. Zusätzlich sind in der Tabelle die Funktionen der Anwendungen aufgeführt für die der eArztausweis aus technischer Sicht zwingend erforderlich ist.



    Elektronische Patientenakte (ePA)

    Gesetzliche Regelung

    Zugriff auf Daten der Anwendung nur, wenn der Zugreifende einen eArztausweis besitzt (§ 339 Abs. 3 SGB V) oder von einem anderen eArztausweis-Inhaber autorisiert ist (§ 339 Abs. 5 SGB V). 

    Gesetzlicher Termin/Sanktionen

    Am 30.06.2021 müssen sich Vertragsärztinnen und -ärzte zwingend mit den erforderlichen Komponenten und Diensten für die Nutzung der ePA ausgestattet haben. Dazu zählt auch der eArztausweis.

    Sanktion: Pauschale Kürzung der Vergütung um 1 Prozent.

    Für Krankenhäuser gilt formal eine Frist bis zum 1. Januar 2021.

    Sanktionen in Form eines einprozentigen Abschlags des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall drohen aber erst zum 01.01.2022.

    Technische Notwendigkeit eArztausweis

    Zugriff auf die ePA kann technisch mit einer SMC-B (Praxisausweis) erfolgen. Rechtlich ist allerdings zwingend ein eArztausweis notwendig.



    Elektronischer Medikationsplan (eMP)

    Gesetzliche Regelung

    Zugriff auf Daten der Anwendung nur, wenn der Zugreifende einen eArztausweis besitzt (§ 339 Abs. 3 SGB V) oder von einem anderen eArztausweis-Inhaber autorisiert ist (§ 339 Abs. 5 SGB V). 

    Anspruch auf die Erstellung und Aktualisierung eines eMP haben Versicherte, die mindestens drei zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschriebene Arzneimittel dauerhaft anwenden.

    Gesetzlicher Termin/Sanktionen

    Kein gesetzlich festgesetzter Termin.

    Abhängig von der Verfügbarkeit der benötigten Komponenten in der medizinischen Einrichtung (inbes. E-Health-Konnektor)

    Technische Notwendigkeit eArztausweis

    Alle Zugriffe sind auch mit SMC-B (Praxisausweis) möglich. Rechtlich ist allerdings zwingend ein eArztausweis notwendig.



    Notfalldatenmanagement (NFDM)

    • Notfalldaten
    • Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
    • Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende

    Gesetzliche Regelung

    Zugriff auf Daten der Anwendung nur, wenn der Zugreifende einen eArztausweis besitzt (§ 339 Abs. 3 SGB V) oder von einem anderen eArztausweis-Inhaber autorisiert ist (§ 339 Abs. 5 SGB V). 

    Versicherte haben Anspruch auf die Erstellung und Aktualisierung eines Notfalldatensatzes.

    Die Vergütung für das Anlegen, Aktualisieren und Löschen eines Notfalldatensatzes ist an die Verfügbarkeit eine eArztausweises der Generation 2 geknüpft!

    Gesetzlicher Termin/Sanktionen

    Kein gesetzlich festgesetzter Termin.

    Abhängig von der Verfügbarkeit der benötigten Komponenten in der  medizinischen Einrichtung (inbes. E-Health-Konnektor)

    Technische Notwendigkeit eArztausweis

    Alle Zugriffe sind  mit SMC-B (Praxisausweis) möglich.

    Zur Signatur des NFD wird zwingend der eArztausweis benötigt.



    Elektronische Verordnungen (E-Rezept)

    Gesetzliche Regelung

    Gemäß gesetzlicher Lage benötigen Sie den eArztausweis verpflichtend zur rechtssicheren qualifizierten elektronischen Signatur (QES).

    Gesetzlicher Termin/Sanktionen

    Einführung des E-Rezeptes ab 01.07.2021.

    Pflichtanwendung zum 01.01.2022 für die Verordnung
    apothekenpflichtiger Arzneimittel über die gesetzliche Krankenversicherung.

    Nachdem der flächendeckende bundesweite Rollout Ende 2021 zugunsten einer verlängerten Testphase verschoben wurde, hat am 1.9.2022 nun ein stufenweiser (verpflichtender) Rollout zunächst in der KV-Region Westfalen-Lippe begonnen.

    Technische Notwendigkeit eArztausweis

    Wird zwingend für die Signatur des E-Rezepts benötigt.

    Authentisierung und anschließender Zugriff auf E-Rezepte im Fachdienst nur mit SMC-B (Praxisausweis) möglich.



    Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

    Gesetzliche Regelung

    Vergütung für eArztbrief ist abhängig von einer Signatur mit einem eArztausweis

    Gesetzlicher Termin/Sanktionen

    01.04.2021

    Technische Notwendigkeit eArztausweis

    Wird zwingend für die Signatur der eArztbriefes benötigt.



    Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

    Gesetzliche Regelung

    Gemäß gesetzlicher Lage benötigen Sie den eArztausweis verpflichtend zur rechtssicheren qualifizierten elektronischen Signatur (QES).

    Gesetzlicher Termin/Sanktionen

    Gemäß einer Übergangsregelung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband wurde die gesetzliche Frist (01.01.2021) zur verpflichtenden Versendung einer eAU an die Krankenkassen auf 01.10.2021 verlängert. (BMV-Ä Anlage 2b § 4 Ziffer 4.1.1). Eine weitere zwischen KBV und GKV-SV verhandelte Regelung verlängert die Frist bis zum 31.12.2021 für Arztpraxen, die zum 1.10.2021 noch nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen. Diese Praxen, können für den Übergangszeitraum weiter das bisherige Verfahren (Muster 1, "gelber Schein") verwenden.

    Übergangsregelung über eine KBV-Richtlinie: Falls das Ausstellen von eAUs technisch nicht umsetzbar ist, können AUs bis 30.06.2021 mit etablierten Prozessen (Muster 1) ausgestellt werden.

    Zudem gilt, dass bei fehlender Verfügbarkeit des eArztausweises aufgrund technischer oder sonstiger Probleme, die nicht in der Verantwortung des Vertragsarztes liegen, mit der SMC-B (Praxisausweis) signiert werden kann. (BMV-Ä Anlage 2b § 2 Abs. 4)

    Technische Notwendigkeit eArztausweis

    Wird zwingend für die Signatur der eAU benötigt.



    Kommunikation im Medizinwesen

    Gesetzliche Regelung

    Verpflichtendes Kommunikationsmittel für die Übertragung von elektronischen Arbeitsunfäghikeitsbescheinigungen (eAU), für deren Signatur man wiederrum den eArztausweis verpflichtend benötigt.

    Gesetzlicher Termin/Sanktionen

    s. Termine für eAU

    Technische Notwendigkeit eArztausweis

    Einen eArztausweis benötigen Sie neben der verpflichtenden SMC-B (Praxisausweis), wenn Sie neben einem Institutspostfach auch ein persönliches Postfach verwenden möchten.



    Teleradiologische Konsile (gem. § 364 SGB V)

    Gesetzliche Regelung

    Vertragsärzte können Telekonsilien mit anderen Ärzten zur Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen abrechnen.

    Gesetzlicher Termin/Sanktionen

    Seit 1. April 2017 möglich

    Technische Notwendigkeit eArztausweis

    Der behandelnde Arzt muss die Beauftragung des Telekonsiliums - und der Konsiliararzt den Zweitbefund - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen. Für die QES ist ein eArztausweis notwendig. 



    Digitale Laborüberweisungen (über digitale Formulare 10 und 10A)

    Gesetzliche Regelung

    Laborüberweisungen und Anforderungsscheine für Laboruntersuchungen bei
    Laborgemeinschaften können seit Einführung der digitalen Vordrucke 10 und 10A auch elektronisch erstellt und ausgetauscht werden.

    Gesetzlicher Termin/Sanktionen

    Seit 1. Juli 2017 möglich

    Technische Notwendigkeit eArztausweis

    Für die Signierung der digitalen Laborüberweisung auf dem Formular 10
    benötigen Ärzte einen eArztausweis. Für die digitale Verwendung des Formulars 10A wird kein eArztausweis benötigt, da der Anforderungsschein für Laboruntersuchungen bei Laborgemeinschaften nicht unterschrieben wird.



    Gutachten für Gerichte

    Gesetzliche Regelung

    Ärztliche Gutachten für Gerichte können digital signiert und eingereicht werden (§ 130a ZPO, § 65a SGG und § 55a VwGO)

    Technische Notwendigkeit eArztausweis

    Der eArztausweis kann zur benötigten qualifizierten elektronischen Signatur des digitalen Gutachtens verwendet werden.


    Hinweis

    Der Gesetzgeber schreibt über die obigen Regelungen hinaus vor, dass Praxisausweise nur an Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises zugeordnet ist. (§ 340 SGB V).

    Auch jenseits des Gesundheitswesens bieten sich weitere Einsatzmöglichkeiten an. Der elektronische Arztausweis ist mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur nutzbar, um beliebige rechtsgültige Verträge zu kontrahieren.


  • 4. Welche Aufgaben hat die Ärztekammer bei der Herausgabe der elektronischen Arztausweise?

    Kernaufgabe der Ärztekammer bei der Herausgabe der elektronischen Arztausweise (eArztausweise) ist die Bestätigung der Arzteigenschaft des antragstellenden Arztes.

    Ihre Ärztekammer ist auf Grund der Heilberufe- und Kammergesetze der Länder für die Herausgabe der eArztausweise zuständig. Die notwendige technische Infrastruktur die als Grundlage für die eArztausweise dient, wird jedoch von Dienstleistern betrieben. Diese sogenannten Vertrauensdiensteanbieter, die gemeinschaftlich von allen deutschen Ärztekammern zugelassen werden müssen, produzieren die Ausweise und betreiben die technische Infrastruktur für die Möglichkeit der Onlineprüfung der elektronischen Signaturen sowie die notwendigen Sperrdienste, die relevant sind, sobald eine Karte verloren geht oder die Approbation entzogen wird.

    Es gibt derzeit vier zugelassene Anbieter des eArztausweises:

    Hinweis

    Für einige technische Szenarien und zur Abrechnung bspw. der Anwendung NFDM benötigen Sie einen eArztausweis der Generation 2. Haben Sie noch einen Ausweis der Generation 0, so bietet Ihnen medisign einen kostenfreien Austausch an.


  • 5. Brauche ich den elektronischen Arztausweis?

    Ich bin bereits Teilnehmer des KV-SafeNet, brauche ich dennoch den elektronischen Arztausweis?

    Die Notwendigkeit eines elektronischen Arztausweises erwächst aus den Anwendungen, die Sie über KV-SafeNet nutzen. Nutzen Sie eine der unter Frage 3 genannten Anwendungen, finden sie dort die entsprechenden Hinweise zur Notwendigkeit eines elektronischen Arztausweises. Welche Anwendungen derzeit über KV-SafeNet nutzbar sind finden Sie auf entsprechenden Website der KBV.

    Siehe auch Frage 3. Für welche Anwendungen brauche ich heute oder in naher Zukunft den eArztausweis?


  • 6. Ist mein Papierausweis noch gültig, wenn ich den elektronischen Arztausweis habe?

    Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrer zuständigen Ärztekammer.


  • 7. Welche meiner Daten werden auf dem elektronischen Arztausweis gespeichert?

    In den sogenannten Zertifikaten auf dem elektronischen Arztausweis werden die folgenden personenbezogenen Daten gespeichert:

    • Vorname
    • Nachname
    • Berufsgruppe „Ärztin/Arzt“
    • Telematik-ID (eindeutige Nummer des Karteninhabers in der Telematikinfrastruktur)
    • Optional: E-Mail-Adresse

    Folgende personenbezogene Daten werden optisch auf die Kartenvorder- bzw. -rückseite gedruckt:

    • Foto
    • Vorname
    • ggf. akadem. Grad/Titel
    • Nachname
    • EFN (Einheitliche Fortbildungsnummer)
    • Ausweisnummer (entspricht der eindeutigen Chipnummer; auch ICCSN (Integrated Circuit Card Serial Number), genannt)

    Weiterhin wird dem Vertrauensdiensteanbieter die sogenannte bundeseinheitliche Arztnummer (BAN) von der zuständigen Ärztekammer übermittelt. Diese für den Antragsteller eindeutige Nummer wird nicht im elektronischen Arztausweis gespeichert oder aufgedruckt. Sie dient der sicheren und kammerübergreifenden Verwaltung der Ausweise zwischen allen Ärztekammern und allen zugelassenen Anbietern, damit beispielsweise trotz eines Kammerwechsels der Ausweis seine Gültigkeit behält und durch die neue aufnehmende Kammer die Verwaltung sicher übernommen werden kann

    Im Rahmen des Beantragungsprozesses erhebt der Anbieter ggf. weitere Daten, wie Geburtsdatum und -Ort sowie die (Melde-)Adresse und Daten des vorgelegten amtlichen Ausweisdokumentes zum Zwecke der sicheren Identifikation des antragstellenden Arztes. 


  • 8. Ich möchte den elektronischen Arztausweis jetzt beantragen. Was muss ich tun, auch wenn ich die Karte erhalten habe?
    1. Der elektronische Arztausweis ist mit Kosten verbunden und wird ggf. von verschiedenen Anbietern zu unterschiedlichen Preisen angeboten. Deshalb sollten Sie sich zuvorderst über den elektronischen Arztausweis, insbesondere hinsichtlich der Kosten, informieren und danach einen Anbieter auswählen. Als Einstiegspunkt für die Information bietet sich die Website Ihrer Landesärztekammer an, dort finden Sie auch Links zu den Antragsportalen der zugelassenen Anbieter.
    2. Über diesen Link gelangen Sie zu den webbasierten Antragsformularen im Portal des Anbieters und füllen dort den Antrag online aus. Sie haben die Möglichkeit Ihr Bild elektronisch hochzuladen. Einige Kammern bieten auch die Möglichkeit an, dass das Antragsformular bereits mit wesentlichen Daten des antragstellenden Arztes vorbefüllt wird. In diesem Fall gestaltet sich Schritt 2 wie folgt:
      Nachdem Sie sich im Kammerportal angemeldet haben, besteht die Möglichkeit Ihre sogenannten Stammdaten auf Korrektheit zu überprüfen bzw. zu korrigieren. Sofern die notwendigen Daten korrekt sind können Sie über einen individuellen Link im Kammerportal diese notwendigen Daten in das Antragsportal Ihres ausgewählten Anbieters „vorbefüllen“ und werden automatisch weitergeleitet zu dem webbasierten Antragsformular im Portal des Anbieters. Dort ergänzen sie online ggf. noch einige fehlende Informationen. Vorbefüllte Informationen sind dort nicht änderbar.
    3. Anschließend drucken Sie die generierten Antragsunterlagen und das Identifizierungsformular (bspw. POSTIDENT Coupon) aus, ergänzen ggf. den Antrag um ein Passbild und unterschreiben an den angegebenen Stellen.
    4. Mit den Antragsunterlagen und dem während des Antragsprozesses angegebenen und noch gültigen amtlichen Ausweisdokument lassen Sie sich nun entweder
      - per POSTIDENT in einer Postfiliale in Ihrer Nähe identifizieren.
      - bestehen auch weitere Identifizierungsmöglichkeiten, wie z. B. ein Video-Ident, so können Sie dies während des Antragsprozesses auswählen. (Die Anbieter bieten neben o.g. Verfahren weitere, unterschiedliche Ident-Verfahren an. Auch hierüber sollten Sie sich informieren, welches der Verfahren für sie am praktikabelsten sein kann.)
    5. Durch die Identifizierungsstelle wird das Identifizierungsformular mit den Daten Ihres bei der Identifizierung vorgelegten Ausweisdokuments ausgefüllt und die Daten elektronisch an den Vertrauensdienstanbieter weitergeleitet. Die Antragsunterlagen senden Sie eigenständig an den Vertrauensdienstanbieter. Ihre zuständige Ärztekammer bestätigt dem Anbieter ggü. anschließend Ihre Berufsgruppeneigenschaft „Ärztin/Arzt“ und gibt die Ausweisproduktion frei.
    6. Der Anbieter produziert daraufhin den eArztausweis und sendet Ihnen diesen per Post zu. Den PIN-Brief zum Ausweis erhalten Sie aus Sicherheitsgründen zeitversetzt mit gesonderter Post. Mit Hilfe der PIN nehmen Sie den Ausweis „in Betrieb“ indem Sie individuelle PINs setzen (Aktivierung). Sofern Sie hiermit erfolgreich sind, bestätigen Sie dem Anbieter ggü. den Empfang und dieser „aktiviert“ anschließend Ihre qualifizierte elektronische Signatur (Freischaltung).

    Hinweis zur Inbetriebnahme:

    Die Aktivierung des elektronischen Arztausweises, also das Setzen Ihrer individuellen PINs für den elektronischen Arztausweis, sollten Sie zuvorderst über das Praxisverwaltungssystem anstreben. Hierfür benötigen Sie den eHealth-Konnektor sowie ein entsprechend angepasstes Praxisverwaltungssystem. Sofern Sie noch einen (noch nicht aktualisierten) VSDM-Konnektor haben oder den Ausweis komplett außerhalb der TI einsetzen wollen, dann stellt Ihnen der jeweilige Anbieter kostenlos eine entsprechende Software zur Aktivierung der Karte zur Verfügung. Wenden Sie sich in diesem Falle an Ihren Anbieter.

    Siehe auch Fragen "61. Ersetzt eine Signaturanwendungskomponente den eArztausweis?" und "66. Warum funktioniert mein eArztausweis von medisign (G0-Karte) nicht im Zusammenspiel mit meinem Kartenleser und dem Konnektor?"


  • 9. Warum kann meine Kammer mir meinen elektronischen Arztausweis nicht einfach zusenden?

    Warum kann die Ärztekammer nicht einfach gegenüber dem Vertrauensdiensteanbieter bestätigen, dass ich Arzt bin? Schließlich bin ich in der Kammer registriert. Warum muss ich mich selbst identifizieren lassen?

    Da der elektronische Arztausweis in der Online-Welt weitreichende Einsatzmöglichkeiten hat (z. B. rechtsicherer Abschluss von Verträgen), ist die Ausgabe der elektronischen Arztausweise mit deutlich höheren Sicherheitsmaßnahmen verbunden als die Ausgabe der bisherigen Papier-Ausweise.

    Hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur unterliegt der elektronische Arztausweis den strengen Anforderungen der EU-Verordnung eIDAS, dem Vertrauensdienstegesetz sowie hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeit auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte zusätzlich den Anforderungen aus dem § 291a des SGB V.

    Daher ist insbesondere eine sichere und gesetzeskonforme Identifizierung des antragstellenden Arztes Voraussetzung für den Erhalt eines elektronischen Arztausweises. Diese sichere Identifikation ist die Grundlage der Verknüpfung Ihrer realen und Ihrer virtuellen Identität. Die sichere und korrekte Ausführung der Identifikation verhindert einen Identitätsdiebstahl und somit den Missbrauch Ihrer Identifikation in der Online-Welt.

    Im Rahmen der vom Gesetzgeber geforderten sicheren Identifikation müssen Sie sich persönlich mittels Ihres amtlichen Ausweisdokuments ausweisen und im Beisein des Identifizierers unterschreiben.

    Allerdings bieten die verschiedenen Anbieter auch eigene Identifizierungsverfahren an. Auch der neue Personalausweis wird zukünftig dafür online nutzbar sein.


  • 10. Wie viel Fördergeld erhalte ich für den elektronischen Arztbrief?

    Sowohl der Versand als auch der Empfang elektronischer Arztbriefe in der vertragsärztlichen Versorgung wird gefördert, wenn die elektronischen Arztbriefe mittels des elektonischen Arztausweises qualifiziert elektronisch signiert werden und über den Kommunikationsdienst KIM der Telematikinfrastruktur versendet werden.

    Das Nähere zur Förderung regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) im Rahmen einer Richtlinie. Nähere Informationen erhalten Sie auf der entsprechenden Website der KBV.


  • 11. Wird der elektronische Arztausweis finanziell gefördert?

    Warum ist der elektronische Arztausweis kostenpflichtig? Warum und bei wem fallen Kosten für den elektronischen Arztausweis an?

    Die finanzielle Förderung im ambulanten Bereich richtet sich nach der „Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Absatz 7 Satz 5 SGB V sowie zur Abbildung nutzungsbezogener Zuschläge gemäß § 291a Absatz 7b Satz 3 SGB V vom 14. Dezember 2017“, die zwischen KBV und GKV-SV als Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte verhandelt wurde. Danach erhält eine Vertragsarztpraxis je elektronischem Arztausweis eine Betriebskostenpauschale von 11,63 € pro Quartal. Die Weitergabe an angestellte Ärzte innerhalb einer Vertragsarztpraxis ist im Binnenverhältnis zu regeln.

    Die finanzielle Förderung im stationären Bereich richtet sich nach der „Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gem. § 291a Abs. 7a SGB V“. Demnach erhält ein Krankenhaus nach Wahl für jeden im Krankenhaus tätigen ärztlichen Mitarbeiter gegen Nachweis anteilig die Kosten für dessen elektronischen Arztausweis in Höhe von pauschal 46,50 EUR pro Jahr. Bei Wahl dieser Option gewährleistet das Krankenhaus gemäß der Finanzierungsvereinbarung im Innenverhältnis die Weiterleitung des Betrags an die jeweiligen ärztlichen Mitarbeiter. Benötigt der Arzt den elektronischen Arztausweis im Rahmen seiner Tätigkeit (bspw. im Entlassmanagement für die unter Frage 3 aufgeführten Anwendungen) in einer stationären Einrichtung, so gehen wir derzeit davon aus, dass die Kosten als Arbeitsmittel vollständig von der Einrichtung übernommen werden. Wenden Sie sich zur Klärung der Kostenfrage vor der Beantragung bitte zunächst an ihre Einrichtung. Den Ausweis müssen sie immer persönlich beantragen, da er auf Sie als Person ausgestellt ist und ihre digitale Unterschrift "enthält".

    Die Kosten für den elektronischen Arztausweis entstehen zuvorderst und insbesondere aus den Anforderungen des Gesetzgebers, dass der elektronische Arztausweis eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) enthalten muss. Diese QES wird lediglich von wenigen Anbietern angeboten, die auf Grund der gesetzlichen Anforderungen hohe technische Hürden und Prüfungen absolvieren müssen. Auch die Identifikation des antragstellenden Arztes gemäß den gesetzlichen Anforderungen sowie die Bereitstellung der sogenannten Public-Key-Infrastruktur, über welche ausgestellte Signaturen über 30 Jahre auf Gültigkeit geprüft werden können, sind mit hohen Kosten verbunden.

    Siehe auch "13. In der Schweiz ist die Health Professional Card in den Mitgliedsbeiträgen der Ärzteorganisation enthalten."


  • 12. Sind die Kosten für den elektronischer Arztausweis steuerlich absetzbar?

    Die Absetzfähigkeit der Kosten für den elektronischen Arztausweis ist vergleichbar mit den IT-Kosten für das Praxisverwaltungssystem. Im Detail kann Ihnen aber nur Ihr Steuerberater Auskunft geben.


  • 13. In der Schweiz ist die Health Professional Card in den Mitgliedsbeiträgen der Ärzteorganisation enthalten.

    Warum nicht auch in Deutschland?

    Siehe auch "10. Wie viel Fördergeld erhalte ich für den elektronischen Arztbrief?"

    Eine vergleichbare Regelung hätte die Folge, dass alle Ärzte über Ihren Mitgliedsbeitrag dafür bezahlen würden, auch wenn sie den Ausweis für Ihre Tätigkeit nicht benötigen.


  • 14. Mit welchen Gesamtkosten muss ich rechnen, um meinen Patienten die Nutzung der Telematikanwendungen anbieten zu können?

    Die Gesamtkosten setzen sich aus einer Reihe ganz verschiedener Kosten zusammen, die sich final erst bestimmen lassen, wenn die Preisfindung der unterschiedlichen Industrieunternehmen am Markt sowie die Verhandlungen mit den Kostenträgern – zur Erstattung der initialen telematikbedingten Kosten für die neuen Komponenten (Kartenterminals, Konnektoren) – abgeschlossen sind.

    Siehe auch "10. Wie viel Fördergeld erhalte ich für den elektronischen Arztbrief?" und "12. Sind die Kosten für den elektronischer Arztausweis steuerlich absetzbar?"


  • 15. Wie lange ist der elektronische Arztausweis gültig?

    Die sogenannten elektronischen Zertifikate des elektronischen Arztausweises sind maximal 5 Jahre gültig. Abhängig von den verwendeten kryptographischen Algorithmen kann diese Gültigkeitsdauer in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch verkürzt werden.

    Innerhalb der Vertragslaufzeit sorgt Ihr Anbieter bei Bedarf für den automatischen Austausch Ihres Ausweises. Über die sogenannte Telematik-ID (Eindeutige Identifikationsnummer in der Telematik) ist sichergestellt, dass Zugriffsrechte, die beispielsweise für eine elektronische Patientenakte von Ihren Patienten für Ihren alten Ausweis ausgesprochen worden sind, auch für Ihren neuen Ausweis erhalten bleiben. 


  • 16. Mir sind die technischen Fachbegriffe rundum die Telematikinfrastruktur noch fremd. Wo finde ich ein Glossar?

    … Telematikinfrastruktur, Konnektor, Trust Service Provider (TSP), Zertifikate, (eHealth-)Kartenterminal, Kommunikation im Medizinwesen (KIM), Secure Module Card Typ B (SMC-B)…

    Im Fachportal der gematik steht ein Glossar zu technischen Fachbegriffen rund um das Thema Telematikinfrastruktur zur Verfügung.


  • 17. Wie sieht der elektronische Arztausweis aus?

  • 18. Funktioniert der elektronische Arztausweis mit meiner Praxissoftware?

    18. Funktioniert der elektronische Arztausweis mit meiner Praxissoftware?

    Dies hängt von ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren PVS-Anbieter.


  • 19. Kann ich mit dem elektronischen Arztausweis bei meiner Kassenärztlichen Vereinigung online abrechnen?

    Diese Information kann Ihnen Ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung geben.


  • 20. Ich habe gehört, der elektronische Arztausweis ist nicht kompatibel mit der eGK. Stimmt das?

    Dies trifft auf die sogenannte Vorläuferkarte (G0-HBA) zu, die vom Anbieter medisign ausgegeben wurde.

    Der Anbieter medisign hat aber zugesichert, dass noch vorhandene Vorläuferkarten, die zu aktuelleren elektronischen Gesundheitskarten inkompatibel sind, bei Bedarf ausgetauscht werden. Medisign gibt seit einiger Zeit - wie alle anderen Anbieter - nur noch elektronischen Arztausweis der 2. Generation (HBA G2) heraus. HBA G2 sind kompatibel zur elektronischen Gesundheitskarte.

    Siehe auch "4. Welche Aufgaben hat die Ärztekammer bei der Herausgabe der elektronischen Arztausweise?"


  • 21. Kann ich anstelle des elektronischen Arztausweises auch eine günstigere Standard-Signaturkarte verwenden?

    Ich habe schon den neuen Personalausweis mit digitaler Signatur, kann ich diesen anstelle des elektronischen Arztausweises verwenden?

    Für die unter "3. Für welche Anwendungen brauche ich heute oder in naher Zukunft den eArztausweis?" aufgeführten Anwendungen, die einen elektronischen Arztausweis erfordern, können Sie keine Standardsignaturkarte einsetzen.


  • 22. Ich habe weitere Fragen, an wen kann ich mich wenden?
  • 23. Ich bin Laborarzt, Pathologe,… Bekomme ich für meine Laborberichte, Befunde… auch die Förderung für eArztbriefe?
  • 24. Wie lange dauert es von Antragstellung bis zur Lieferung des elektronischen Arztausweises?

    Ca. 15 bis 20 Werktage. Ihr Ansprechpartner für Rückfragen ist in erster Linie der jeweilige Anbieter.


  • 25. Warum muss ich für meine Identifizierung in der Ärztekammer (per KammerIdent) einen Termin vereinbaren?

    Seit 2022 bietet keine Landesärztekammern mehr das Kammer-Ident-Verfahren an.


  • 26. Kann ich mich bei meinem nächsten Besuch in der Ärztekammer schon einmal identifizieren lassen und den Antrag dann später stellen?

    Seit 2022 bietet keine Landesärztekammern mehr das Kammer-Ident-Verfahren an.


  • 27. Wer bietet einen elektronischen Arztausweis an?

    Auf der Website Ihrer Ärztekammer können Sie eine aktuelle Übersicht der zugelassenen Anbieter von elektronischen Arztausweisen einsehen. Ansonsten finden Sie auch eine Liste der Anbieter unterhalb der Frage "4. Welche Aufgaben hat die Ärztekammer bei der Herausgabe der elektronischen Arztausweise?"


  • 28. Sollte ich das vom Anbieter angebotene Ausstattungspaket für Software und Kartenlesegerät nehmen?

    Oder welches Kartenlesegerät ist am besten?

    Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an den Anbieter Ihres Praxisverwaltungssystems.


  • 29. Gibt es eine Möglichkeit, einen Reserveausweis zu bestellen?

    Nein, es besteht nicht die Möglichkeit, einen Reserveausweis zu beantragen. Aber es besteht die Möglichkeit, (kostenpflichtig) mehrere gültige elektronische Arztausweise inne zu haben. Die genaue Anzahl entscheidet die zuständige Ärztekammer.


  • 30. Kann ich mehrere gültige elektronische Arztausweise gleichzeitig haben?

    Es besteht die Möglichkeit, (kostenpflichtig) mehrere gültige elektronische Arztausweise inne zu haben. Die genaue Anzahl entscheidet die zuständige Ärztekammer.


  • 31. Muss ich bei der Antragstellung meine EFN angeben?

    Nein. Die korrekte EFN (einheitliche Fortbildungsnummer) wird durch Ihre zuständige Ärztekammer an den Anbieter übermittelt und von diesem optisch auf die Rückseite der Karte gedruckt.

    Siehe auch Frage "7. Welche meiner Daten werden auf dem elektronischen Arztausweis gespeichert?"


  • 32. Wieso muss ich bei der Antragstellung meine E-Mailadresse angeben?

    Eine E-Mail-Adresse wird im Rahmen des Antragsprozesses an zwei Stellen abgefragt. Einerseits fordert der Anbieter eine E-Mail-Adresse, um Ihnen Informationen über die Abarbeitung des Antragsprozesses übermitteln zu können und andererseits können Sie eine E-Mail-Adresse angeben, die direkt in die Zertifikate aufgenommen wird. Hiermit können Sie dann – auch außerhalb der Telematikinfrastruktur – verschlüsselte E-Mails senden und empfangen (Stichwort: S/MIME-fähiger E-Mail-Software). Sie können an beiden Stellen dieselbe E-Mail-Adresse verwenden.

    Siehe Frage "50. Wie kann ich als Privatarzt an der Telematikinfrastruktur (TI) teilnehmen und bspw. elektronische Arztbriefe sicher elektronisch verschicken oder Meldungen an das elektronische Implantateregister übermitteln?"


  • 33. Ich habe technische Probleme bei der Nutzung des elektronischen Arztausweises. Wo bekomme ich Hilfe?

    Bitte wenden Sie sich an Ihren Dienstleister für das Praxisverwaltungssystem bzw. ihren Dienstleister für die Telematikinfrastruktur (DVO (Dienstleister vor Ort) für Konnektor, Kartenterminals, Karten) in ihrer Praxis.


  • 34. Ich habe meine PIN vergessen. Was muss ich tun?

    Nach der Lieferung Ihres elektronischen Arztausweises haben Sie mit getrennter Post Ihren PIN-Brief erhalten. Dieser enthält zwei sogenannte "Transport-PINs", eine für die PIN für die qualifizierte elektronische Signatur PIN (Signatur-PIN oder PIN.QES), die andere für die Verschlüsselungs- und Authentifizierungsfunktionalität (Karten-PIN oder PIN.CH). Beide Transport-PINs haben Sie im Rahmen der „Karteninbetriebnahme“ in individuelle PINs geändert. Die neuen individuellen PINs sollten Sie auf den originalen PIN-Briefen notieren und sicher verwahren. Mit dem PIN-Brief erhalten Sie zudem zu jeder PIN einen sogenannten "Personal Unblocking Key" (PUK).

    Sollten Sie dennoch einmal eine Ihrer PINs vergessen haben, ist zu beachten, dass nach dreimaliger Falscheingabe die damit verbundene Funktionalität gesperrt ist. Eine Entsperrung ist durch Eingabe der PUK für die jeweilige PIN möglich. Allerdings ist über die PUK-Eingabe nur die Karten-PIN (PIN.CH) änderbar. Die Signatur-PIN (PIN.QES) können Sie nur entsperren und haben dann weitere drei Versuche die richtige ursprüngliche PIN einzugeben. Eine PUK kann nur zehnmal genutzt werden.

    Das bedeutet, Sie haben die Möglichkeit, Ihre Karten-PIN (PIN.CH) mittels PUK-Eingabe zu ändern, wenn Sie diese vergessen haben. Für die Signatur-PIN besteht diese Änderungsmöglichkeit nicht. Sie erhalten nach Eingabe der PUK lediglich drei weitere Versuche die PIN zu "erraten". Gelingt dies nicht benötigen Sie einen neuen elektronischen Arztausweis.


  • 35. Ich kenne mich mit der Praxis der Erstellung und Prüfung digitaler Signaturen noch nicht aus. Wo bekomme ich Hilfe?

    Die praktische Nutzung (Erzeugung und Prüfung) digitaler Signaturen kann nicht pauschal beantwortet werden und ist abhängig von der eingesetzten Software. Da im Gesundheitswesen die verschiedenen Anwendungen in der Regel direkt im Praxisverwaltungssystem umgesetzt werden, kann Ihnen zur praktischen Nutzung der Anbieter dieser Systeme oder Ihr Dienstleister Auskunft geben.


  • 36. Ich kenne mich mit der Praxis der Ver- und Entschlüsselung noch nicht aus. Wo bekomme ich Hilfe?

    Siehe Frage "35. Ich kenne mich mit der Praxis der Erstellung und Prüfung digitaler Signaturen noch nicht aus. Wo bekomme ich Hilfe?"


  • 37. Die Gültigkeit meines eArztausweises endet bald, worauf muss ich achten?

    In der Regel sollte sich der Anbieter (Stichwort: Vertragsverlängerung) bzw. Ihre zuständige Ärztekammer an Sie wenden und Sie auf das Auslaufen Ihres elektronischen Arztausweises hinweisen. Sie können sich aber auch rechtzeitig vor Auslaufen der Gültigkeit direkt an Ihren bisherigen Anbieter wenden und einen sogenannten Folgeantrag stellen. Auch bei der Beantragung eines Folgeausweises müssen Sie sich erneut identifizieren lassen. Alternativ können Sie auch einen neuen Antrag bei einem anderen Anbieter stellen. Jeder weitere beantragte elektronische Arztausweis muss durch Ihre zuständige Ärztekammer freigeben werden.


  • 38. Muss ich mich jedes Mal neu persönlich identifizieren lassen, wenn die Gültigkeit des eArztausweises endet und nur eine neue Karte benötigt wird?

    Aktuell ja, dies ist aber abhängig von den seitens der Bundesnetzagentur bestätigten Sicherheitskonzepten der Anbieter.

    Siehe Frage "37. Die Gültigkeit meines eArztausweises endet bald, worauf muss ich achten?"


  • 39. Ich habe den eArztausweis verloren, was muss ich tun?

    Bitte melden Sie dies umgehend bei Ihrem Anbieter. Jeder Anbieter betreibt hierfür eine Sperrhotline. Dort müssen Sie das Sperrkennwort angeben, welches Sie bei der Beantragung angegeben haben und welches in Ihren Antragskopien enthalten ist. Der Ausweis wird dann irreversibel gesperrt. Ein einmal gesperrter Ausweis lässt sich nicht wieder reaktivieren, d. h. Sie müssen ihn ersetzen. Der Anbieter gibt Ihnen dabei Informationen, wie Sie am einfachsten an einen neuen Ausweis gelangen.


  • 40. Ich bin umgezogen. Bleibt der elektronische Arztausweis gültig?

    Der elektronische Arztausweis ist auch nach einem Umzug weiterhin gültig. Die geänderte Adresse müssen Sie der zuständigen Ärztekammer und dem Anbieter bekannt geben.


  • 41. Ich gehe ins Ausland möchte auf meine Kammermitgliedschaft verzichten. Kann ich den eArztausweis auch im Ausland verwenden?

    Der elektronische Arztausweis wird beim Abgang eines Kammermitgliedes ins Ausland bzw. bei Verzicht auf die Kammermitgliedschaft nicht gesperrt. Die Nutzung und Akzeptanz der qualifizierten elektronischen Signatur ist über die eIDAS-Verordnung europaweit einheitlich geregelt, sodass zumindest die Signaturfunktion uneingeschränkt auch im europäischen Ausland bzw. außerhalb des Gesundheitswesens nutzbar ist. Ob und welche sonstigen Anwendungen Sie im Ausland bzw. außerhalb des Gesundheitswesens nutzen können, ist abhängig vom jeweiligen Land.


  • 42. Kann ich die Verwendung des elektronischen Arztausweises an meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter/Kolleginnen und Kollegen delegieren?

    Die verschiedenen Anwendungen des elektronischen Arztausweises sind durch zwei unterschiedliche, mindestens 6-stellige PINs geschützt. Eine für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) sowie eine für die restlichen Funktionen (Verschlüsseln, Authentisieren, Zugriff auf Daten der elektronischen Gesundheitskarte). Diese PINs können aber auch gleichgesetzt werden.

    Das Vertrauensdienstegesetz fordert die alleinige Kontrolle des Ausweisinhabers über den Ausweis. D.h. mindestens die Nutzung der QES-Anwendung sollten Sie nicht durch Dritte ermöglichen, da Ihnen hiermit ein (finanzieller) Schaden, auch Jahre später, durch den unberechtigten Abschluss rechtsgültiger Verträge in Ihrem Namen entstehen kann.

    Ihre Praxisangestellten haben Zugriff auf die Funktionen des sogenannten Praxisausweises, auch „Institutionskarte“ oder „SMC-B“ genannt. Diese Karte ist direkt dem Konnektor zugeordnet und ermöglicht – abgesehen von der qualifizierten elektronischen Signatur – identische Funktionen für die in Ihrem Auftrag tätigen Angestellten, damit Sie Ihren elektronischen Arztausweis nicht weitergeben müssen.


  • 43. Ich bin ein Nicht-EU-Bürger und die Deutsche Post verweigert mir die Identifikation mit meinem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).

    Was kann ich tun?

    Falls Ihre zuständige Ärztekammer das KammerIdent-Verfahren nicht anbietet, wendenWenden Sie sich für diese Fälle an den Anbieter Ihrer Wahl, welcher Ihnen ein alternatives Identifikationsverfahren anbieten wird. Ggf. wird dann das sogenannte NotarIdent-Verfahren angewendetder Unterschriftenbeglaubigung durch einen Notar genutzt oder der Anbieter übernimmt selbst die Identifikation durch eigenes Personal.

    Nähere Informationen erhalten Sie vom jeweiligen Anbieter.


  • 44. Benötige ich als Vertragsarzt den eArztausweis und ab wann?
  • 45. Benötige ich als Krankenhausarzt den eArztausweis und ab wann?

    Rechtlich sind sie als Krankenhausarzt nicht grundsätzlich verpflichtet einen elektronischen Arztausweis zu besitzen.

    Sie benötigen jedoch zwingend einen elektronischen Arztausweis, wenn Sie im Rahmen ihrer Tätigkeit eine der Anwendungen unter Frage "3. Für welche Anwendungen brauche ich heute oder in naher Zukunft den eArztausweis?" nutzen, die einen elektronischen Arztausweis rechtlich oder technisch erfordern.

    Dies ist beispielsweise für alle Anwendungen der Fall, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordern, wozu insbesondere das Anlegen eines Notfalldatensatzes, der elektronische Arztbrief, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder das E-Rezept zählen, die vorwiegend im Entlassmanagement eine Rolle spielen werden.

    Rechtlich aber ist der Besitz eines elektronischen Arztausweises oder die Autorisierung durch einen Arztausweis-Inhaber für jeden Arzt zwingend erforderlich, der auf die elektronische Patientenakte eines Patienten, auf Daten der Anwendung Notfalldatenmanagement oder den elektronischen Medikationsplan zugreifen muss. Somit werden beispielsweise in der Notaufnahme tätige Ärzte ebenfalls einen elektronischen Arztausweis benötigen oder sich durch einen anderen Arztausweis-Inhaber autorisieren lassen müssen.

    Ob und wie Krankenhausbetreiber diese gesetzliche Anforderung umsetzen, erfragen Sie bitte beim Krankenhausbetreiber. Weitere Informationen über Anwendungen, für die Sie den elektronischen Arztausweis benötigen, finden Sie unter Frage "3. Für welche Anwendungen brauche ich heute oder in naher Zukunft den eArztausweis?". Informationen zur finanziellen Förderung finden Sie unter Frage "11. Wird der elektronische Arztausweis finanziell gefördert?"

    Zudem finden Sie Hinweise zur Telematikinfrastruktur, ihren Anwendungen und dem elektronischen Arztausweis in den TI-Hinweisen 3.2 der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), dort insbesondere Kapitel 3.5.


  • 46. Benötige ich als Arzt im Bereitschaftsdienst der KVen oder in sonstigen Rettungs‐ und Notdiensten den eArztausweis und ab wann?
  • 47. Benötige ich als Honorararzt, der in unterschiedlichen Praxen und Krankenhäusern tätig ist, den eArztausweis ?
  • 48. Was gilt für Krankenhausärzte, die eine Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst der KVen ausüben?

    Ist dafür ein elektronischer Arztausweis perspektivisch explizit notwendig und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt? Zu welchem Zeitpunkt ist mit genauen Bestimmungen für Kliniken und Rettungsstellen zu rechnen?


  • 49. Benötige ich als Privatarzt den eArztausweis?

    Als Privatarzt benötigen Sie den elektronischen Arztausweis für die von Ihnen genutzten Anwendungen, die einen elektronischen Arztausweis erfordern. Ein gesetzlicher Zwang besteht nicht.

    Zu den Anwendungen siehe auch Frage "3. Für welche Anwendungen brauche ich heute oder in naher Zukunft den eArztausweis?"


  • 50. Wie kann ich als Privatarzt an der Telematikinfrastruktur (TI) teilnehmen und bspw. elektronische Arztbriefe sicher elektronisch verschicken oder Meldungen an das elektronische Implantateregister übermitteln?

    Das von der Telematikinfrastruktur (TI) zum Zweck der sicheren Übertragung von elektronischen Arztbriefen (und anderen Dokumententypen) bereitgestellte Verfahren "Kommunikation im Medizinwesen" (KIM) oder die ab 01.01.2024 verpflichtende Meldung von implantatsbezogenen Maßnahmen mit Brustimplantaten im Implantateregister können rein privatärztlich tätige Ärzte nur nutzen, wenn Sie an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind.

    Hierfür benötigen die rein privatärztlich tätigen Ärzte neben der Zugangstechnik (Konnektor, Kartenterminal usw.) eine SMC-B (Praxisausweis; Institutionsausweis), zu deren Beantragung der Antragsteller gemäß gesetzlicher Regelung über einen elektronischen Arztausweis verfügen muss.

    Die gematik ist die benannte Stelle, die diese Ausweise an ausschließlich privatärztlich tätige Ärzte ohne Kassenzulassung ausgibt. Die zuständige Landesärztekammer bestätigt im Rahmen des Antragsprozesses gegenüber der gematik, dass die Voraussetzungen für den Erhalt vorliegen.


  • 51. Wo erhalte ich Beratung zu Themen rund um den elektronischen Arztausweis (Ansprechpartner)?

    Diese Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ärztekammer.


  • 52. Was ist das Sichere Netz der Kassenärztlichen Vereinigungen?

    Als „Sicheres Netz der KVen“ (KV-SafeNet) wird die Online-Infrastruktur des KV-Systems bezeichnet.


  • 53. Welche Unterschiede bestehen bei der Übermittlung von eArztbriefen über KV‐Connect oder den Kommunikationsdienst der Telematikinfrastruktur (KIM)?

    Die Übermittlung elektronischer Arztbriefe wird ab 01.04.2021 nur noch vergütet, wenn Sie über KIM erfolgt. Die Übermittlung über KV-Connect ist derzeit weiterhin technisch möglich, es besteht jedoch kein Anspruch mehr auf Vergütung. Details zur Vergütung der Übermittlung von elektronischen Arztbriefen finden Sie auf der entsprechenden Website der KBV.

    Siehe auch Frage "55. Wie funktioniert die Abrechnung der eArztbriefschreibung gegenüber meiner KV?"


  • 54. Was ist grundsätzlich für den Erhalt der Förderung der eArztbriefschreibung notwendig?
  • 55. Wie funktioniert die Abrechnung der eArztbriefschreibung gegenüber meiner KV?

    Welches sind die notwendigen technischen Voraussetzungen?

    Die Abrechnung der elektronischen Arztbriefschreibung erfolgt im Rahmen der quartalsweisen KV-Abrechnung. Details zur Höhe der Vergütung

    Folgende technische Voraussetzungen müssen für den Versand und den Empfang von elektronischen Arztbriefen neben dem elektronischen Arztausweis gegeben sein, mit dem der elektronische Arztbrief qualifiziert elektronisch signiert werden muss.

    Siehe auch Frage "10. Wie viel Fördergeld erhalte ich für den elektronischen Arztbrief?"


    Notwendige Voraussetzung

    Ansprechpartner

    Hinweise

    Das Praxisverwaltungssystems (PVS) muss in der Lage sein, elektronische Arztbriefe zu versenden, zu empfangen und zu signieren.PVS-Anbieter des Arztes

    Das PVS Module zur Übermittlung der elektronische Arztbriefe sollte von der KBV zertifiziert sein.

    Liste der zertifizierten Anbieter

    Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

    Bis 31.03.2021 kann alternativ auch ein alternativer Kommunikationsdienst wie bspw. KV-Connect über KVSafenet genutzt werden.

    KIM-Anbieter

    Die Nutzung des KIM-Dienstes setzt den Anschluss an die Telematikinfrastruktur voraus. Details zu den benötigten Komponenten

    Es gibt einige KIM-Anbieter am Markt.

    Auch die KBV bietet mit kv.dox einen KIM-Dienst an.

    Weitere Detailinformationen zu KIM


  • 56. Was mache ich, wenn meine Kammer meine Daten an den Anbieter gesendet hat, ich aber von der Antragstellung Abstand nehmen möchte?

    Die Übertragung der Antragsdaten an den Anbieter (die sogenannte Vorbefüllung) stellt noch keine Beantragung eines elektronischen Arztausweises dar. Erst sofern Sie die Antragsunterlagen ausgedruckt, unterschrieben und sich identifizieren lassen haben, läuft das eigentliche Antragsverfahren.

    Wenn Sie keinen elektronischen Arztausweis beantragen wollen, müssen Sie nichts unternehmen. Die ggf. von der Kammer übertragenen (vorbefüllten) Daten werden entsprechend der Regelungen zum Datenschutz automatisch nach festgelegten Fristen im Antragsportal des Anbieters automatisch gelöscht, sofern Sie nicht darauf zugreifen und die Beantragung beenden.

    Siehe auch Frage "8. Ich möchte den elektronischen Arztausweis jetzt beantragen. Was muss ich tun, auch wenn ich die Karte erhalten habe?"


  • 57. Wann muss ich den eArztausweis sperren lassen und was muss ich dafür tun?

    Sie müssen den elektronischen Arztausweis sperren lassen, wenn Sie „keine alleinige Kontrolle“ mehr über die Karte haben, wie es im Gesetz heißt. Dies wird der Fall sein, wenn Sie die Karte verloren haben. Bitte wenden Sie sich an die Sperrhotline Ihres Anbieters, alternativ ist der Anbieter ggf. auch an die bundesweit einheitliche Sperrhotline 116 116 angeschlossen. Mit der Beantragung wird i.d.R. ein Sperrkennwort vereinbart, welches Sie für die Sperrung nutzen.

    Wenden Sie sich im Falle des Verlustes nicht an Ihre Ärztekammer, diese ist nicht berechtigt im Falle des Verlustes Ihre Karte zu sperren. Die Ärztekammer sperrt Ihren elektronischen Arztausweis lediglich im Falle des Approbationsentzuges.


  • 58. Was tue ich bei Diebstahl/Verlust meines eArztausweises?
  • 59. Derzeit verschickt meine Praxisassistentin/MFA meine Arztbriefe. Muss ich dies zukünftig beim elektronischen Versand selbst erledigen?

    Oder kann meine Praxisassistentin/MFA dies mit meinen eArztausweis für mich übernehmen?

    Die Erzeugung der qualifizierten elektronischen Signatur eines elektronischen Arztbriefes entspricht der handschriftlichen Unterschrift eines papiergebundenen Arztbriefes. Die elektronische Unterschrift müssen Sie selbst durchführen. Der eigentliche Versand eines von Ihnen unterschriebenen Dokumentes kann auch zukünftig delegiert werden.

    Siehe auch Frage "42. Kann ich die Verwendung des elektronischen Arztausweises an meine Mitarbeiter/Kollegen delegieren?"


  • 60. Ich habe gehört, dass ich eine Vielzahl von elektronischen Unterschriften auch auf einmal leisten kann?

    Wie funktioniert dies und worauf muss ich dabei achten?

    Durch die sog. Stapelsignatur erhalten Anwender des elektronischen Arztausweises die Möglichkeit, dutzende Dokumente nach einmaliger PIN-Eingabe elektronisch zu unterzeichnen.

    Alle im Feld befindlichen elektronischen Arztausweise unterstützen die Stapelsignatur.

    Folgende Besonderheiten hinsichtlich der verschiedenen Generationen von elektronischen Arztausweisen sind zu beachten:

    Der elektronische Arztausweis

    • der Generation 0 unterstützt die Stapelsignatur auch ohne den Konnektor der Telematikinfrastruktur als Signaturanwendungskomponente. Sie können jede stapelsignaturfähige Signaturanwendungskomponente verwenden.
    • der Generation 2 unterstützt die Stapelsignatur nur mit dem Konnektor der Telematikinfrastruktur als Signaturanwendungskomponente.
    • der (zukünftigen) Generation 2.1 unterstützt die Stapelsignatur mit und ohne Konnektor der Telematikinfrastruktur als Signaturanwendungskomponente.

    Tlw. gelten speziellere Anforderungen an die Absicherung der sogenannten Stapelsignatur. Diese Anforderungen sind beschrieben in den Handbüchern zu Ihrem Praxisverwaltungssystem bzw. dem Konnektor, welcher die Signaturerzeugung steuert.


  • 61. Ersetzt eine Signaturanwendungskomponente den eArztausweis?

    Nein. Eine Signaturanwendungskomponente (SAK) ist eine Software. Diese steuert die kryptographischen Operationen für z. B. die Signaturerstellung durch die Karte bzw. die Verifizierung der Signatur. Auch das PIN-Management übernimmt die Software. Das heißt, die Software ersetzt die Karte nicht! Der sogenannte eHealth-Konnektor (nicht der VSDM-Konnektor!) wird eine Signaturanwendungskomponente beinhalten.


  • 62. Kann/Muss ein Arzt bei einer Doppelmitgliedschaft bei der Zahn- und Ärztekammer zwei eArztausweise beantragen?

    Es gibt keine Verpflichtung einen elektronischen Arztausweis und zusätzlich einen elektronischen Zahnarztausweis zu beantragen im Falle einer Doppelmitgliedschaft (bspw. für Fachärzte der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Es spricht auch nichts dagegen, allerdings ist zu bedenken, dass jeder elektronische Arztausweis dann Kosten verursacht.

    Falls die beiden Fachqualifikationen organisatorisch nicht getrennt werden sollen (z. B. weil jeweils eine eigene Praxis mit eigenem Anschluss an die Telematikinfrastruktur existiert für die nur der jeweilige elektronische Arztausweis zum Einsatz kommen soll oder ein eigenes persönliches Postfach für jede Qualifikation im Rahmen des Kommunikationsdienstes KIM der Telematikinfrastruktur gewünscht ist), reicht ein Ausweis.

    Die Funktionalität der beiden elektronischen Ausweise ist derzeit annähernd gleich. Einziger Unterschied ist, dass über den elektronischen Zahnarztausweis kein Zugriff auf  die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort  von Organ- und Gewebespenden sowie Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen auf der elektronischen Gesundheitskarte (nach § 291a Abs. 3 Nr. 8 und 9) möglich ist. Zu empfehlen ist daher bei Nutzung nur eines Ausweises, den elektronischen Arztausweis mit den weitergehenden Rechten zu beantragen.


  • 63. Was muss ich bei der Anlage eines Medikationsplans/Notfalldatensatzes beachten?

    Für die Signatur eines Notfalldatensatzes benötigen Sie einen elektronischen Arztausweis. Der elektronische Medikationsplan wird nicht signiert. Aus rechtlichen Gründen benötigen Sie zudem einen elektronischen Arztausweis, um auf den elektronischen Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheitskarte des Patienten oder auf dessen elektronische Patientenakte zuzugreifen, in der ebenfalls ein elektronischer Medikationsplan oder Notfalldatensatz abgelegt werden kann.

    Siehe auch Frage "3. Für welche Anwendungen brauche ich heute oder in naher Zukunft den eArztausweis?"


  • 64. Kann der Patient die von mir angelegten Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte ändern?

    Nein, der Patient kann derzeit keine von Ihnen angelegten Daten, bspw. im Notfalldatensatz, löschen. Er kann allerdings die Einwilligung in die Nutzung der Anwendung jederzeit widerrufen. Infolgedessen werden alle Daten der Anwendung auf der elektronischen Gesundheitskarte gelöscht. Ansonsten hat der Patient nur Leserechte, für die auf der elektronischen Gesundheitskarte abgelegten Informationen.


  • 65. Was genau versteht man unter der seit dem 01.01.2021 vorgesehenen elektronischen Patientenakte?

    Sollen die medizinischen Daten auf der eGK (zwischen‐)gespeichert werden? Oder liegen die Daten auf einem anderen Server als dem des Arztes? Kann der Patient über die Daten frei verfügen, diese also auch jederzeit einsehen?

    Informationen zur elektronischen Patientenakte finden Sie auf der Website der gematik, die für die Konzeption und Spezifikation dieser Anwendung der Telematikinfrastruktur zuständig ist.


  • 66. Warum funktioniert mein eArztausweis von medisign (G0-Karte) nicht im Zusammenspiel mit meinem Kartenleser und dem Konnektor?

    Die heute teilweise in den Praxen noch vorhandenen VSDM-Konnektoren unterstützen nicht das sogenannte PIN-Handling, insbesondere hinsichtlich der Kartenaktivierung der Vorläufer-HBA von medisign (G0-Karten). Diese Funktionalität wird erst mit dem QES-fähigen eHealth-Konnektor unterstützt.

    Siehe auch Frage "4. Welche Aufgaben hat die Ärztekammer bei der Herausgabe der elektronischen Arztausweise?"


  • 67. Für Hausbesuche verwende ich ein mobiles Kartenterminal, um die Versichertenstammdaten der eGK einzulesen.

    Im Handbuch meines mobilen Kartenterminals habe ich gelesen, dass erst der sogenannte elektronische Arztausweis der Generation 2 (G2-HBA) hierfür nutzbar ist und nicht mein bisheriger eArztausweis der medisign (G0-HBA; Vorläuferkarte). Warum?

    Die Aussage aus dem Handbuch ist korrekt und hat den folgenden Hintergrund:

    Die elektronischen Arztausweise, die als sogenannte Vorläufer-HBA bzw. G0-Karten heute von medisign ausgegeben werden, unterstützen nicht das Card-2-Card-Verfahren in der gleichen Art und Weise wie es die Telematikinfrastruktur oder die Gesundheitskarten nutzen. Die Karten sind damit zueinander diesbezüglich inkompatibel.

    Der Einsatz dieser elektronischen Arztausweise ist nur sinnvoll in Verbindung mit Anwendungen, die die X.509-Zertifikate für die qualifizierte Signatur, die Authentifizierung oder die Verschlüsselung nutzen und bei deren Vergütung kein elektronischer Arztausweis der G2 Voraussetzung ist. Dazu zählen der Laborbefund oder die Quartalsabrechnung zur KV.

    Anwendungen, die auf das Card-2-Card-Verfahren aufsetzen (Versichertenstammdatenmanagement, Notfalldatenmanmagement und elektronischer Medikationsplan) und damit CV-Zertifikate (card verifiable certificate) nutzen, sind mit diesen Vorläufer-Karten nicht nutzbar.

    In Nutzungsszenarien mit sogenannten „mobilen Kartenterminals“ geht es um das Auslesen der Versichertenstammdaten der eGK. Hierfür ist alternativ ebenfalls die SMC-B, auch Praxisausweis genannt, nutzbar. Diese Karten werden vom KV-System ausgegeben. Die SMC-B gibt es auch in einer sogenannten ID000-Bauform (ähnlich einer SIM-Karte). Diese SMC-B (im SIM-Kartenformat) können Sie dauerhaft in einen speziellen Slot ihres mobilen Kartenterminals einstecken und per PIN aktivieren. Damit haben Sie die dauerhafte Möglichkeit der Nutzung des mobilen Kartenterminals, auch ohne einen elektronischen Arztausweis der Generation-2. Die Dienstleister der PVS-Anbieter sollten auch zu diesen Themen Support anbieten.

    Seitens medisign besteht die Zusage, dass Vorläufer-Karten zu G2-Karten ausgetauscht werden. Bitte gehen Sie in diesem Fall direkt auf medisign zu. Andere Anbieter haben keine solchen Vorläuferkarten ausgegeben.

    Siehe auch Fragen "20. Ich habe gehört, der elektronische Arztausweis ist nicht kompatibel mit der eGK. Stimmt das?" und "66. Warum funktioniert mein eArztausweis von medisign (G0-Karte) nicht im Zusammenspiel mit meinem Kartenleser und dem Konnektor?"


  • 68. Ich bin Arzt in Weiterbildung. Erhalte ich eine Förderung für einen eArztausweis?

    Nein. Als Arzt in Weiterbildung erhalten Sie persönlich derzeit keine Förderung.

    Gemäß den unter Frage "11. Wird der elektronische Arztausweis finanziell gefördert?" aufgeführten Finanzierungsvereinbarungen ist eine zugewiesene lebenslange Arztnummer (LANR) der KV Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Förderung. Ist im Rahmen Ihrer Tätigkeit ein Arztausweis gefordert, wenden Sie sich bzgl. Kosten- bzw. Erstattungsfragen an die Vertragsarztpraxis oder das Krankenhaus, in dem Sie tätig sind.


  • 69. Benötige ich nach einer Namenänderung (bspw. durch Heirat) einen neuen eArztausweis?

    Ja. Nach einer Namensänderung (bspw. durch Heirat) benötigen Sie analog zum Personalausweis auch einen neuen elektronischen Arztausweis und müssen sich erneut identifizieren lassen. Dies ist leider unumgänglich, da der Name auch in den Zertifikaten des elektronischen Arztausweises geändert werden muss, mit denen Sie sich in der digitalen Welt ausweisen bzw. mit denen Sie digitale Dokumente elektronisch unterschreiben. 


  • 70. Kann ich den eHBA auch per Rechnung kaufen?

    Ja, aber nicht bei allen Anbietern gleichermaßen. Aktuell bieten lediglich die Anbieter Bundesdruckerei und medisign den Kauf auf Rechnung an.


  • 71. Wie lange läuft die Vertragslaufzeit mit dem Anbieter eines eArztausweises?

    Eine Übersicht der Anbieter eines elektronischen Arztausweises finden sie unter Frage "4. Welche Aufgaben hat die Ärztekammer bei der Herausgabe der elektronischen Arztausweise?". Die Vertragslaufzeit beträgt in der Regel 2 Jahre. Ausnahme: Bundesdruckerei mit einer Laufzeit von 5 Jahren!


  • 72. Habe ich als Arzt in Weiterbildung einen Anspruch auf einen elektronischen Arztausweis?

    Ja. Jeder approbierte Arzt hat Anspruch auf einen Arztausweis und kann diesen bei seiner Ärztekammer beantragen. Eine finanzielle Förderung erhalten Sie allerdings nicht als Arzt in Weiterbildung.

    Siehe auch Frage "68. Ich bin Arzt in Weiterbildung. Erhalte ich eine Förderung für einen eArztausweis?"


  • 73. Darf ein Arzt in Weiterbildung ein E-Rezept mit dem elektronischen Arztausweis signieren?

    Eine Ärztin bzw. ein Arzt in Weiterbildung darf ein E-Rezept ausstellen und mit dem elektronischen Arztausweis signieren, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch einen weiterbildenden Arzt gewährleistet ist, dem die Leistungen der Ärzte in zugerechnet werden. Der weiterbildende Arzt trägt die Verantwortung für die Leistungen.

    Gemäß den Vorgaben der „Technischen Anlage zur elektronischen Arzneimittelverordnung (E16A)“ der KBV muss bei Ausstellung einer Verordnung durch einen Arzt in Weiterbildung immer eine weiterbildende, verantwortliche Person mit angegeben werden. Zudem sind die Praxisdaten der weiterbildenden Betriebsstätte sowie die LANR des weiterbildenden Arztes mit übermittelt werden. Die Signatur des durch einen Arzt in Weiterbildung ausgestellten E-Rezeptes hat allerdings immer mit dem persönlichen elektronischen Arztausweis des Arztes in Weiterbildung zu erfolgen. Verordnende und signierende Person müssen immer identisch sein!

    Weitere Detailinformationen zur Ausstellung von E-Rezepten finden Sie auf der entsprechenden Website der KBV.


Weitere Informationen zum eHBA

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