Operative Leistungen am Hüftgelenk

Beschlüsse zur Berechnung selbstständiger operativer Leistungen am Hüftgelenk neben Nr. 2151 GOÄ:

Pfannendachplastik:

Nr. 2148 GOÄ (Pfannenerkerplastik) neben Nr. 2151 GOÄ oder

Nr. 2148 GOÄ analog (tonnenförmige Ausmeißelung des Pfannenbodens) neben Nr. 2151 GOÄ

Die präoperativ radiologisch verifizierbare Hüftgelenksdysplasie bzw. Hüftgelenkluxation stellt eine medizinische Indikation zur Pfannendachplastik dar. Im Zusammenhang mit der Operation nach Nr. 2151 GOÄ ist die Pfannendachplastik bei Vorliegen der genannten Indikation als selbstständige Leistung neben Nr. 2151 anzuerkennen.

Bei Bildung einer Pfannendachplastik in Form einer Pfannenerkerplastik (Appositionsarthroplastik) ist diese Leistung der Nr. 2148 als Modifikation zuzuordnen (Nr. 2148 neben Nr. 2151), im Falle der tonnenförmigen Ausmeißelung des Pfannenbodens ist die Pfannendachplastik analog nach Nr. 2148 abzurechnen (Nr. 2148 analog neben Nr. 2151).

Nr. 2254 GOÄ (Spongiosaplastik) neben Nr. 2151 GOÄ

Der Ausschuss Gebührenordnung beschließt, die Spongiosaplastik als stabilitätssichernde selbstständige Leistung bei Vorliegen radiologisch verifizierbarer Knochendefekte (Geröllzysten oder Pfannenbodenerosion infolge Hüftgelenkkopfprotrusion) oder im Zusammenhang mit der tonnenförmigen Ausmeißelung eines neuen Pfannenbodens (Pfannendachplastik) oder bei Durchführen einer zementfreien TEP-Implantation anzuerkennen und der Nr. 2254 zuzuordnen. Mit dieser Gebührenposition ist auch die Entnahme des Knochens sowie die spezielle Zubereitung des Knochenmaterials (kortikospongiöser Block oder Zerkleinerung in Knochenkrümel) abgegolten.

Nr. 2258 GOÄ analog (Abmeißelung ausgedehnter Osteophyten) neben Nr. 2151 GOÄ

Der Ausschuss Gebührenordnung beschließt, die Abmeißelung ausgedehnter Osteophyten (größere einzelne Exophyten oder die komplette Ummauerung des Acetabulum), die sich präoperativ radiologisch nachweisen lassen und intraoperativ zu einer deutlichen Funktionsbehinderung der implantierten TEP führen, als selbstständige Leistung neben Nr. 2151 anzuerkennen, und beschließt hierfür eine Berechnung analog nach Nr. 2258.

Nr. 2113 GOÄ (Synovektomie) neben Nr. 2151 GOÄ

Der Ausschuss Gebührenordnung hält die gesonderte Berechnungsfähigkeit der kompletten bis subtotalen Entfernung der Synovialis bei medizinischer Indikation (beispielsweise chronische Synovialitis bei entzündlich rheumatischer Grunderkrankung oder Psoriasis-Arthropathie) als selbstständige Leistung neben Nr. 2151 für sachlich gerechtfertigt. Die Synovektomie ist nach Nr. 2113 abzurechnen. Die Indikationsstellung zu dieser Maßnahme ist durch eine hinreichende Beschreibung im OP-Bericht sowie durch eine histopathologische Befundveranlassung abzusichern.


Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 3 (18.01.2002), Seite A-144-145