Abrechnung der endoskopischen Untersuchung des Subacromialraums

analog Nr. 3300 GOÄ.

Im Falle einer notwendigen (zeitaufwendigen) Umlagerung des Patienten kann die Nr. 3300 GOÄ für die nach der Umlagerung erfolgte oder von einem anderen Schnitt ausgehende gesonderte Untersuchung nochmals (also zusätzlich) analog zur Abrechnung gebracht werden. Die Notwendigkeit der Umlagerung bzw. der Untersuchung von einem anderen Schnitt aus ist zu dokumentieren.


Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 49 (07.12.2012), Seite A-2483