Intravitreale Injektion (1)

Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 39 (28.09.2012), S. A-1952

Zur Behandlung verschiedener Netzhauterkrankungen stellt die intravitreale Injektion (IVI) von monoklonalen Antikörpern (VEGF-Inhibitoren) oder Steroiden eine anerkannte Therapieform dar. Die IVI ist im Leistungsverzeichnis der derzeitig gültigen Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) jedoch nicht abgebildet.

Die intravitreale Injektion wird auch als intravitreale operative Medikamentengabe bezeichnet. Die intravitreale Injektion (Einbringen eines Medikaments in den hinteren Augenabschnitt durch Injektion) wird nicht als „Eingriff“, sondern als „Operation“ eingestuft, weil sämtliche Bedingungen hinsichtlich Sterilität, baulich-funktionellen sowie betrieblich-organisatorischen Anforderungen, wie beispielsweise bei der Operation einer Katarakt, gewährleistet werden müssen.

Die intravitreale Injektion kann stichpunktartig wie folgt beschrieben werden: Pupillenerweiterung, topische Anästhesie, Spülung der Augenoberfläche, Desinfektion der periokularen Haut der Lider und der Zilien, Abdecken des Patienten mit sterilem Tuch, Einsetzen eines sterilen Lidspekulums, Einführen der Kanüle in 3,5 mm Abstand zum Limbus, stufenweises Vorgehen mit Verschieben der Bindehaut, postoperativ Prüfung auf Lichtscheinwahrnehmung, Augendruckkontrolle postoperativ (insbesondere bei einem Injektionsvolumen von mehr als 0,1 ml). Die Verwendung eines Operationsmikroskops wird für diese Maßnahme von den wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften empfohlen.

Eine Vergleichbarkeit der intravitrealen Injektion mit einer einfachen Injektionsleistung ist vor dem Hintergrund der Invasivität der IVI und der möglichen weitreichenden Konsequenzen für die Patienten im Falle einer Infektion des Auges nicht sachgerecht. Der Vorstand der Bundesärztekammer hat daher in seiner 34. Sitzung am 25. Juni 2010 auf Empfehlung des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer unter Berücksichtigung von Art, Kosten und Zeitaufwand dieser Maßnahme Folgendes beschlossen (DÄ, Heft 27/2010): „Intravitreale Injektion (IVI)/intravitreale operative Medikamenteneinbringung (IVOM), analog Nr. 1383 GOÄ“. Als ergänzende Bestimmung wurde festgelegt: „Neben der Nr. 1383 GOÄ sind die Zuschläge nach den Nrn. 440 und 445 GOÄ nicht berechnungsfähig“.

Zu der Berechnung des Gebührensatzes (1,0-fach bis 3,5-fach, Schwellenwert 2,3-fach) dieser analogen Leistung und der Grundlage für die ergänzende Bestimmung folgt ein weiterer GOÄ-Ratgeber.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 39 (28.09.2012), S. A-1952)