Urologie (3) - Radikale Nephrektomie und Teilnephrektomie

Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 50 (15.12.2006), Seite A-3440

Für einige moderne operative und/oder endoskopische Verfahren gibt es in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für den Bereich der Urologie keine passenden Gebührenpositionen. Zusätzlich gibt es bei einzelnen Gebührenpositionen unterschiedliche Auslegungen, die der Klärung bedurften. Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer hat elf Beschlüsse zu verschiedenen urologischen Leistungen gefasst (Bekanntgaben DÄ, Heft 41/2006). In den beiden letzten GOÄ-Ratgebern wurden die Beschlüsse zur Endopyelotomie, zur transurethral-endoskopischen intrakorporalen Harnleitersteinzertrümmerung, zur perkutan intrakorporalen Nierensteinzertrümmerung sowie zur radikalen Prostatektomie näher erläutert.

Der Auslegungsbeschluss zur radikalen Nephrektomie nach Nr. 1843 GOÄ stellt klar, dass bei Entfernung von Lymphknoten über das regionäre Lymphabstromgebiet hinaus neben der Nr. 1843 GOÄ einmalig analog die Nr. 1783 GOÄ berechnet werden kann. Außerdem kann bei entsprechender medizinischer Indikation (wie Verdacht auf Infiltration oder metastatischen Befall) für die Entfernung der Nebenniere zusätzlich die Nr. 1858 GOÄ berechnet werden. In dem Fall, dass Tumorthromben aus der Vena cava entfernt werden müssen, kann zusätzlich die Nr. 2802 GOÄ angesetzt werden. Die Entfernung von Thromben aus der Vena renalis ist dahingegen Bestandteil der Nr. 1843 GOÄ und nicht mit einer eigenen Gebührenposition berechnungsfähig. Für alle zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen gilt, dass ab der zweiten Leistung über denselben Zugang die Eröffnungsleistung (jeweils 1110 Punkte) abgezogen werden muss. Bei transabdominalem Zugang muss die Nr. 3135 GOÄ, bei transthorakalem Zugang die Nr. 2990 GOÄ und bei retroperitonealem Zugang die Nr. 1830 GOÄ abgezogen werden.

Die beiden Beschlüsse zur analogen Bewertung der organerhaltenden Entfernung eines malignen Nierentumors unterscheiden sich nur in dem Leistungsbestandteil "Entfernung der regionären Lymphknoten". Die A 1880 ist die organerhaltende Entfernung eines malignen Nierentumors ohne Lymphknotenentfernung, bewertet analog nach Nr. 1842 GOÄ (3230 Punkte). Die A 1881 ist dieselbe Leistung mit Entfernung der regionären Lymphknoten und kann analog nach Nr. 1843 GOÄ (4160 Punkte) berechnet werden. Wenn im Ausnahmefall Lymphknotenmetastasen über das regionäre Lymphabstromgebiet hinaus entfernt werden müssen, kann einmalig analog die Nr. 1783 GOÄ (unter Abzug der Eröffnungsleistung) angesetzt werden.

Die (diagnostische) Fluoreszenzendoskopie (A 1890) beinhaltet die Installation des Farbstoffs und wird analog nach Nr. 1789 GOÄ berechnet. Neben der A 1890 können bei ambulanter Durchführung die Auslagen nach § 10 GOÄ für den Farbstoff zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dieses Verfahren ist insbesondere wichtig bei der Festlegung der Resektionsgrenzen während der Entfernung eines Urothelkarzinoms und zur Nachsorge nach einer solchen Operation sowie zur Aufdeckung eines Rezidivs.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 50 (15.12.2006), Seite A-3440)