Änderung Infektionsschutzgesetz

Ärztekammer Hamburg kritisiert Regelung zur Ex-Post-Triage
Hamburg

Der Deutsche Bundestag hat gestern über die Regelung von Triage-Situationen in einer Pandemie entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber Ende des vergangenen Jahres dazu aufgefordert.

„Es ist gut, dass sich der Gesetzgeber positioniert und mit dem Gesetz klarstellt, dass es in einer pandemiebedingten Triage-Situation keine Benachteiligung etwa aufgrund einer Behinderung geben darf. Problematisch bleibt aus unserer Sicht aber die Regelung der Ex-Post-Triage. Auch wenn das ursprünglich geplante kategorische Verbot in letzter Minute relativiert wurde, bleibt einiges aus medizinischer Sicht unberücksichtigt“, kritisiert Kammerpräsident Dr. Pedram Emami, „sinnvoll und hilfreich wäre es, bei der Ex-Post-Triage eindeutig auf die aktuelle kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit der Patientinnen und Patienten abzustellen. Zum Beispiel kann es im Zuge einer intensivmedizinischen Behandlung aufgrund des Krankheitsverlaufs zu einer schlechteren Prognose und damit geänderten Therapieziels kommen.“

Der Begriff Ex-Post-Triage beschreibt den Abbruch einer intensivmedizinischen Behandlung zugunsten einer Patientin bzw. eines Patienten mit größeren Überlebenschancen. Ärztliche Fachverbände und die Bundesärztekammer hatten in den Anhörungen zur Triage-Regelung gefordert, Ärztinnen und Ärzten eine rechtssichere Möglichkeit zur Ex-Post-Triage zu geben. Denn eine einmal getroffene Entscheidung für die intensivmedizinische Behandlung einer Patientin oder eines Patienten ist bei der vorgesehenen Regelung faktisch unumkehrbar, möglicherweise auch zum Nachteil von Patientinnen und Patienten mit besseren Behandlungsaussichten, für die dann aber keine Intensivkapazitäten mehr vorhanden wären.

Ein von der Ampelkoalition eingebrachter Änderungsantrag zur Triage-Regelung sieht nun vor, dass eine begonnene intensivmedizinische Behandlung abgebrochen werden darf, wenn sich das Therapieziel ändert oder wenn die Behandlung nicht mehr erfolgversprechend ist. „Es wäre im Sinn der Rechtssicherheit für die Kolleginnen und Kollegen aber gut, diesen Punkt eindeutig im Gesetz zu regeln – und nicht nur in der Begründung des Änderungsantrags, zumal das Abwägen von Therapiezielen und Einschätzung des Therapieerfolges im Einklang mit dem Wunsch der Betroffenen schon jetzt zum ärztlichen Handeln dazugehören“, so PD Dr. Birgit Wulff, Vizepräsidentin der Ärztekammer Hamburg.

www.aerztekammer-hamburg.de