Auffrischungsimpfung: Aufklärung kann mündlich erfolgen

Corona-Pandemie

Berlin - Bei einer COVID-19-Auffrischungsimpfung kann die Aufklärung der Patienten ausschließlich mündlich erfolgen, wenn die Impfung durch dieselbe Arztpraxis und mit dem gleichen Impfstoff erfolgt. Diese müsse mit einem kurzen Vermerk in der Patientenakte dokumentiert werden. Darauf weist die Bundesärztekammer in einer Information an alle Ärztinnen und Ärzte hin.

Wichtig sei, dass der Arzt auch bei Wiederholungsimpfungen stets eine kurze Anamnese erhebe. Gefragt werden solle insbesondere, ob bei den ersten Impfungen Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen aufgetreten seien oder in der Zwischenzeit neue Erkrankungen diagnostiziert worden seien, aus denen sich gegebenenfalls eine Kontraindikation für die Wiederholungsimpfung ergeben könne. Außerdem sei bei bekannten Vorerkrankungen gegebenenfalls eine abermalige Risiko-Nutzen-Abwägung vor der Wiederholungsimpfung vorzunehmen, bei der insbesondere auch über zwischenzeitlich neu bekannt gewordene Nebenwirkungen beziehungsweise Impfkomplikationen aufzuklären sei, wie die BÄK betont.

„Wie bei jeder Aufklärung muss sich die Ärztin beziehungsweise der Arzt vergewissern, dass die Patientinnen und Patienten die Aufklärung verstanden haben und ihnen Gelegenheit zu Nachfragen geben. Das ist umso wichtiger, je länger die letzte Impfung zurückliegt oder bei der Erst- oder Zweitimpfung ein anderer mRNA-Impfstoff verabreicht wurde“, heißt es in dem Papier.

Die Aufklärungsbögen vom Robert-Koch-Institut beziehungsweise dem Deutschen Grünen Kreuz blieben Informationsgrundlage. Praxen sollten die Patienten beispielsweise bei der Terminvereinbarung oder durch Praxisaushänge darauf hinweisen. Auf eine Aushändigung der Aufklärungsbögen kann laut BÄK bei einer mündlichen Aufklärung verzichtet werden.

Schreiben der BÄK: Auffrischungsimpfung - Aufklärung kann ausschließlich mündlich erfolgen