Austausch von elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA)
Derzeit müssen eine große Anzahl von elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) spätestens bis zum 30.06.2026 ausgetauscht werden, auch wenn der bisherige Ausweis offiziell ein längeres Ablaufdatum trägt.
Der Tausch kann aus zwei Gründen notwendig sein:
Zum einen dürfen ab dem 01.07.2026 eHBA der Generation 2.0 aus Sicherheitsgründen* nicht mehr eingesetzt werden, da diese nur den Verschlüsselungsalgorithmus RSA 2048-Bit verwenden. Die eHBA der Nachfolgegeneration 2.1 verfügen zusätzlich über den Verschlüsselungsalgorithmus ECC (Elliptic Curve Cryptography), der den alten RSA-Algorithmus ablösen wird. Diese Verschlüsselung entspricht nicht nur dem aktuellen Stand der Technik, sondern gewährleistet auch die Zukunftsfähigkeit und Performance der Telematikinfrastruktur. Es handelt sich dabei um eHBA der Anbieter D-Trust/Bundesdruckerei und DGN/medisign.
Zum anderen müssen alle Ausweise getauscht werden, die einen Chip verwenden, bei denen eine Forschergruppe eine theoretische Schwachstelle entdeckt hat. Betroffen sind hier die Anbieter D-Trust/Bundesdruckerei und SHC+Care.
Der anstehende Massentausch stellt einen erheblichen Aufwand dar – sowohl für die Kartenanbieter als auch für die herausgebenden Ärztekammern.
Frühzeitiges Handeln verhindert Nutzungsausfälle
Die Anbieter werden die betroffenen Ärztinnen und Ärzte in mehreren Informationswellen gezielt anschreiben und über das notwendige Vorgehen informieren. Die Verfahren zum Kartentausch unterscheiden sich im Detail zwischen den Anbietern. Die Anbieter informieren darüber hinaus auf eigenen Webseiten ausführlich zum Thema.
Die betroffenen eHBAs werden automatisch spätestens zum 30.06.2026 gesperrt. Daher sollten Sie in jedem Falle rechtzeitig auf das Anschreiben Ihres Anbieters reagieren und den für den Austausch notwendigen Schritten folgen. Wer den Austausch nicht rechtzeitig vornimmt, kann Anwendungen der Telematikinfrastruktur, für die ein eHBA benötigt wird, wie bspw. das E-Rezept oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nur noch über die vorgesehenen Ersatzverfahren nutzen.