Bremen: Keine Revision im Homöopathiestreit

Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde eines Bremer Arztes ab

Bremen - Die Ärztekammer Bremen hat den Streit um die Zusatzbezeichnung Homöopathie endgültig gewonnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Bremer Arztes gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den ablehnenden Beschluss des Bremer Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen (Beschluss vom 11. Januar 2022, Az.: BVerwG 3 BN 6.21). Damit hat die neue Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Bremen ohne die Zusatzbezeichnung Homöopathie weiterhin Bestand.

Hintergrund: Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Bremen hatte im September 2019 eine neue Weiterbildungsordnung beschlossen, die – anders als die bisherige Regelung – die Zusatzweiterbildung Homöopathie nicht mehr vorsah. Die Zusatzbezeichnung Homöopathie kann
nun bei der Ärztekammer Bremen nicht mehr erworben werden; bereits erworbene Zusatzbezeichnungen können aber weiter geführt werden.

Ein Bremer Arzt, der die Zusatzbezeichnung Homöopathie führt, klagte vor dem Bremer Oberverwaltungsgericht gegen die Aufhebung der Zusatzbezeichnung. Er machte geltend, dass die Streichung der Zusatzbezeichnung aus der Weiterbildungsordnung in sein Grundrecht der Berufsfreiheit und sein Eigentumsgrundrecht eingreife und rügte eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes.

Das Oberverwaltungsgericht Bremen wies die Klage als unzulässig ab, da eine Rechtsverletzung des Klägers nicht zu erkennen sei (Beschluss vom 2. Juni 2021, Az: 2 D 214/20). Der Kläger könne auch unter der Geltung der neuen Weiterbildungsordnung seine erworbene Zusatzbezeichnung
weiterführen. Die Revision war nicht zugelassen.

Das Bundesverwaltungsgericht sah ebenfalls keine Revisionsgründe: Die Beschwerde des Klägers habe weder die Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, noch eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgezeigt. Auch ein Verfahrensmangel sei nicht erkennbar.

„Gut, dass das Bundesverwaltungsgericht diesem Streit nun ein Ende gesetzt hat“, sagt Dr. Heike Delbanco, die Hauptgeschäftsführerin der Ärztekammer. „Ich bin sicher, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Signalwirkung auch für ähnliche Klagen in anderen Bundesländern
haben wird.

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