Hessen: Ärztliche Einzelfallentscheidungen ohne gesetzliche Reglementierung

Hessischer Ärztekammerpräsident begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Triage

Frankfurt - „Es bleibt dabei: Ärztinnen und Ärzte entscheiden weiterhin über die Vergabe medizinischer Ressourcen - und das ist gut so“: Ausdrücklich begrüßt Dr. med. Edgar Pinkowski, Präsident der Landesärztekammer Hessen, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Gesetzgeber vorerst nicht verbindlich regeln muss, wen Ärzte in der Corona-Pandemie bei medizinischen Engpässen bevorzugt behandeln und wen nicht. Ein entsprechender Eilantrag auf verbindliche Regelung der Triage war von dem Bundesverfassungsgericht abgelehnt worden.

„Auch wenn die Corona-Infektionszahlen wieder steigen, ist die Situation nicht mit der Hochphase der Pandemie im Frühjahr zu vergleichen. Unter den aktuellen Umständen reichen die Ressourcen im Gesundheitswesen aus, so dass eine Triage nicht notwendig wird“, erklärt Pinkowski. „Sollte sich die Entwicklung weiter verschärfen, sind wir in Deutschland personell und strukturell darauf vorbereitet. Dazu gehört auch, Ärztinnen und Ärzten wichtige rechtliche und ethische Orientierungshilfen zu geben, wenn sie im Fall knapper Behandlungskapazitäten schwierige Entscheidungen über die Vergabe medizinischer Ressourcen treffen müssen.“

Aus diesem Grund hat der Vorstand der Bundesärztekammer eine „Orientierungshilfe zur Allokation medizinischer Ressourcen am Beispiel der SARS-CoV-2-Pandemie im Falle eines Kapazitätsmangels“ erarbeitet. Nach Überzeugung der Bundesärztekammer handeln Ärztinnen und Ärzte rechtmäßig, wenn sie in einer Situation existentieller Knappheit unter sorgfältiger Berücksichtigung der ärztlichen Berufsordnung und des aktuellen Standes der medizinischen Erkenntnisse – möglichst im Team –  einzelfallbezogene Entscheidungen über die Vergabe intensivmedizinischer Ressourcen treffen müssen. Es handelt sich hierbei um eine rechtfertigende Pflichtenkollision. „Kein Menschenleben ist mehr wert als ein anderes – es gilt immer der Grundsatz der Gleichbehandlung“, betont Pinkowski.

www.laekh.de