Sachsen: Ärztliche Haftung bei Fehlbehandlung: Beweislastumkehr bei Corona-Infektion in einer Arztpraxis

Dresden - Leider gibt es in Sachsen Ärztinnen und Ärzte, die ihre Praxen zur „Maskenfreien Zone“ erklären, was eine klare Ordnungswidrigkeit darstellt und haftungsrechtlich bedenklich ist.

Sollte ein Patient Klage erheben, weil er den Verdacht hat, sich eine Corona-Infektion in einer Arztpraxis zugezogen zu haben, muss der Praxisinhaber mit einer Beweislastumkehr rechnen.

Patienten müssen grundsätzlich im Haftungsprozess das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, dessen Kausalität sowie das Verschulden der Behandler darlegen und beweisen. Liegt aber ein Verstoß gegen Hygienestandards vor, wird dem Kläger die Durchsetzung seines Haftungsanspruchs erleichtert.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs realisiert sich bei Hygienemängeln ein Risiko, das durch „den Klinikbetrieb oder den niedergelassenen Arzt verursacht wird und damit durch eine sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht werden könne“. Unter einem „voll beherrschbaren“ Risiko versteht man also ein Risiko, das aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren von Seiten des Arztes voll beherrscht und ausgeschlossen werden könnte und auch muss.

Wir stellen im Rahmen der Berufsaufsicht fest, dass immer wieder Ärztinnen und Ärzte gerade auch in Hochinzidenzgebieten die Sächsische Corona-Schutzverordnung, die Hygieneverfügungen des Landes, die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Maskennutzung und selbst fundamentale Regeln des Ab- und Anstandes nicht beachten.

Steht daher fest, dass sich ein aus diesem Bereich stammendes objektiv voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat, ist es dann Sache dieser Ärzte zu beweisen, dass es hinsichtlich des Pflichtverstoßes an eigenem Verschulden fehlt.

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