Schleswig-Holstein: Ärztekammer Schleswig-Holstein fordert umgehende Anpassung von §28b Infektionsschutzgesetz

Schleswig-Holstein

Bad Segeberg - Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz sollte nach Auslaufen der „epidemischen Notlage von nationaler Tragweite“ am 25. November 2021 weiterhin Schutzvorkehrungen gegen das Coronavirus ermöglicht werden. Neben dem Erhalt von bekannten Maßnahmen wie Maskenpflicht, Abstandsregelungen sowie 3G-Regelungen in vielfältigen Bereichen wurde auch eine verschärfte Testpflicht in Krankenhäusern, Praxen sowie weiteren medizinischen Einrichtungen eingeführt. Diese Verschärfung ist aus Sicht der Ärztekammer Schleswig-Holstein (ÄKSH) nicht nachvollziehbar. Die ÄKSH fordert eine umgehende Anpassung des Paragrafen. „Das Gesetz erschwert die Arbeit in den Gesundheitseinrichtungen enorm und das zu einer mehr als angespannten Zeit in Praxen und Kliniken im Land“, so Prof. Henrik Herrmann, Präsident der ÄKSH.

3-fach geimpfte nach Gesetz testpflichtig
Der Paragraf sieht vor, dass Angestellte in Gesundheitseinrichtungen täglich getestet werden müssen, trotz zwei- oder gar dreifachem Impfschutz. „Nicht nur ist die Verschärfung für das Personal in  den Einrichtungen im Gesundheitswesen unverständlich und medizinisch nicht nachvollziehbar.  Es führt auch zu einem enormen zeitlichen, logistischen und bürokratischen Aufwand. Und das in einer Situation, in der alle Mitarbeitenden im Gesundheitswesen ohnehin an der Belastungsgrenze angekommen sind“, so Herrmann. Dass ohne Krankheitsverdacht dreifach geimpftes Personal in sämtlichen Gesundheitseinrichtungen täglich oder durch mehrfache wöchentliche PCR-Tests getestet werden soll, wird die Lage des Marktes für Testmaterial und die Laborkapazitäten weiter unter Druck setzen. In den Gesundheitseinrichtungen wird zudem ein unnötiger zusätzlicher Organisationsaufwand betrieben, der personelle und zeitliche Ressourcen binden wird. Alles zu einer Zeit, in der die begrenzten Ressourcen im Gesundheitswesen für die Patientenversorgung möglichst effizient genutzt werden sollten. Vor allem große Einrichtungen und Praxen stehen hier vor einer enormen organisatorischen Aufgabe, die obendrein vermeidbar ist. „Das Gesetz in der jetzigen Form verfehlt die effiziente Nutzung der Ressourcen im Gesundheitswesen. Deshalb fordern wir den Gesetzgeber auf, hier schnellstmöglich nachzubessern“, so Kammerpräsident Herrmann.

Betroffene Einrichtungen sind:

  1. Krankenhäuser
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren
  3.  Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  4. Dialyseeinrichtungen
  5. Tageskliniken
  6. Entbindungseinrichtungen
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  12. Rettungsdienste

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