Vergütung der ärztlichen Leichenschau neu geregelt

Gebührenordnung für Ärzte
GOÄ

Berlin - Auf Betreiben der Bundesärztekammer (BÄK) wird die Vergütung der ärztlichen Leichenschau zum 1. Januar 2020 neu geregelt. Eine entsprechende Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums wurde jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Darin ist der Verordnungsgeber langjährigen Forderungen der Ärzteschaft gefolgt.

Für eine eingehende Leichenschau nach landesrechtlichen Bestimmungen können ab 1. Januar 2020 165,77 Euro (2 844 Punkte) berechnet werden, eine vorläufige Leichenschau wird mit 110,51 Euro vergütet. Neben eingehender oder vorläufiger Leichenschau sind zukünftig die Zuschläge F bis H („Unzeitenzuschläge“) berechnungsfähig, bei Entfernungen von mehr als 25 Kilometern tritt anstelle des Wegegeldes die Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ. Bei einer Leiche mit unbekannter Identität oder bei besonderen Todesumständen ist ein Erschwerniszuschlag in Höhe von 27,63 Euro vorgesehen. Damit wurden die wesentlichen Forderungen des Deutschen Ärztetages erfüllt.

Schönheitsfehler hat die Verordnung dennoch. So sieht die Ärzteschaft die in der Änderungsverordnung enthaltenen zeitlichen Mindestvorgaben für die Leichenschau kritisch. Die volle Höhe ist berechnungsfähig sofern die eingehende  Leichenschau mindestens 40 Minuten, die vorläufige mindestens 20 Minuten in Anspruch nimmt. Dauert die eingehende Leichenschau 20 bis 40 Minuten, die vorläufige 10 bis 20 Minuten sind lediglich 60% der Gebühr berechnungsfähig.

Die Bundesärztekammer hatte in diesem Zusammenhang mehrfach darauf hingewiesen, dass die in der Kalkulation hinterlegten Zeiten Durchschnittswerte darstellen. Bei dieser mittelwertbezogenen Mischkalkulation ergibt sich bei kürzerer Leistungszeit eine höhere Deckung und bei Erbringung über eine längere Dauer als kalkulatorisch berechnet eine Unterdeckung. Dieser Effekt gleicht sich in der Summe aus. Das in der Verordnung vorgesehene Instrument der geringeren Vergütung bei kürzerer Leistungszeit führt hingegen zum Ungleichgewicht, da eine längere Leistungszeit nicht mehr angemessen ausgeglichen wird. Dieser Argumentation ist der Verordnungsgeber jedoch nicht gefolgt.

Insgesamt wertet die BÄK die Neuregelung der Leichenschau jedoch als eine deutliche Verbesserung. Sie wird dazu beitragen, die andauernden Gebührenrechtsstreitigkeiten und den Unmut von Ärzten über die unangemessenen Vergütungen zu reduzieren.

Die wesentlichen Neuregelungen sowie weiterführende Informationen der Bundesärztekammer entnehmen Sie bitte den beiden Publikationen im aktuellen Heft des Deutschen Ärzteblattes.

Bekanntgabe "Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte"

Begleitartikel "Vergütung der ärztlichen Leichenschau neu geregelt"