Von den geschätzten ca. 166.000 Opioidabhängigen in Deutschland befinden sich derzeit (2022) 81.200 in einer substitutionsgestützten Behandlung nach § 5 BtMVV [ Vgl. Jahresbericht der Bundesopiumstelle zum Substitutionsregister (Januar 2023)].

Eine substitutionsgestützte Behandlung darf gemäß § 5 Abs. 3 BtMVV nur durch suchtmedizinisch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden. Ausnahmeregelungen sind § 5 Abs. 4 und 5 BtMVV zu entnehmen.

Jede Substitutionsbehandlung ist nach § 5b Abs. 2 BtMVV unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mitzuteilen.

Mit der novellierten Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und der entsprechend überarbeiteten Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger sind seit dem 8. April 2023 neue Rahmenbedingungen für die Substitutionsbehandlung in Kraft getreten.

Die Änderungen resultieren insbesondere aus den Erfahrungen der während der COVID-19-Pandemie eingeführten Ausnahmen von der BtMVV durch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die am 7. April 2023 ausgelaufen sind.

Diese betreffen insbesondere die

  • Möglichkeit, Take-home-Verschreibungen nicht nur im Rahmen einer persönlichen, sondern auch infolge einer telemedizinischen Konsultation auszuhändigen bzw. zu übermitteln (siehe § 5 Abs. 8 BtMVV und Kap. 4 der BÄK-Richtlinie). Jedoch muss in einem Zeitraum von 30 Tagen mindestens ein persönlicher Kontakt stattfinden.
  • Regelung zur Take-home-Verschreibung bei ausnahmsweiser eigenverantwortlicher Einnahme des Substitutionsmittels (siehe § 5 Abs. 8 BtMVV). Das Substitutionsmittel kann in diesem Fall, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, in der für bis zu sieben aufeinander folgenden Tagen benötigten Menge verschrieben werden.
  • Ausweitung des Personenkreises, der das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen darf. Neben medizinischem, pflegerischem und pharmazeutischem Personal darf auch anderes geeignetes Personal in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anders gewährleistet werden kann, eingesetzt werden, sofern es von der substituierenden Ärztin oder dem substituierenden Arzt eingewiesen wurde (siehe § 5 Abs. 9 BtMVV und Kapitel 5 der BÄK-Richtlinie).
  • Ausweitung der Einrichtungen, in denen das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden darf, auf Anstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs (siehe § 5 Abs. 9 BtMVV).