Gesundheits-Apps

Gesundheits-Apps werden von gesunden und erkrankten Menschen in zunehmendem Maße genutzt.

Viele Patientinnen und Patienten stehen Apps aufgrund ihrer einfachen Handhabung aufgeschlossen gegenüber und erwarten zunehmend von ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten, dass diese ihnen Auskünfte zu einzelnen Gesundheits-Apps geben können.

Dem erkennbaren Nutzen von Apps stehen aber auch zahlreiche Risiken insbesondere im Umgang vieler Apps mit vertraulichen Daten gegenüber.

Eine verbindliche Definition von Gesundheits- und Medizin-Apps gibt es bisher nicht.

In der CHARISMHA (Chancen und Risiken von Gesundheits-Apps) des Bundesgesundheitsministeriums von 2016 wird als Definition vorgeschlagen: "Als Gesundheits-Apps können solche Apps bezeichnet werden, die den Anwenderinnen und Anwendern Funktionalitäten für die Bereiche Gesundheit, Medizin, Heilkunde oder Wellness bereitstellen und somit im weiteren Sinne die WHO-Definition des Begriffs Gesundheit (WHO 1948) auf den App-Bereich übertragen." 

Im englischen Sprachraum werden Gesundheits-Apps meist als Health Apps bezeichnet.

Gesundheits-Apps im klinischen Alltag - Handreichung für Ärztinnen und Ärzte

Die Bundesärztekammer hat gemeinsam mit der KBV und dem ÄZQ eine Handreichung für Ärztinnen und Ärzte erarbeitet.

Die Broschüre soll beim Umgang mit Gesundheits-Apps im Praxis- und Klinikalltag unterstützen.

Anhand von Beispielen gibt die Handreichung konkrete Tipps für den ärztlichen Alltag.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Apps auf Rezept

Basierend auf dem „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) können Ärztinnen und Ärzte seit Anfang Oktober 2020 ihren Patientinnen und Patienten Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) - auch bekannt als „Apps auf Rezept“ - verschreiben.

DiGA können unter anderem dabei unterstützen, Patienten bei der Therapie von Krankheiten zu begleiten, einzelne Fragen zu beantworten oder gegebenenfalls Symptome einzuordnen.

Sie können eine sinnvolle Ergänzung zu bekannten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen sein. Einen Arztbesuch ersetzen sie jedoch nicht.

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten die Kosten – vorausgesetzt, die DiGA sind im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet.

Auch ohne ärztliche Verordnung können Patienten DiGA bei ihrer Krankenkasse beantragen. Hierzu muss eine entsprechende Diagnosestellung vorliegen.

Bevor DiGA in das BfArM-Verzeichnis aufgenommen werden können, müssen Hersteller gegenüber dem BfArM versichern, dass ihr Produkt sicher, interoperabel und störungsfrei funktioniert. Zudem bedarf es an Nachweisen für Datenschutz und Informationssicherheit.

Das BfArM bewertet die vom Hersteller angegebenen Informationen, insbesondere, ob durch die App eine Verbesserung der Patientenversorgung erfolgen kann.

Details zum Antragsverfahren, zu den Anforderungen an die DiGA und zur Ausgestaltung des DiGA-Verzeichnisses hat das Bundesgesundheitsministerium in der Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) geregelt. Die DiGAV ist im April 2020 in Kraft getreten.


Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Pflegealltag besser bewältigen

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz - TeilhStG) haben Pflegebedürftige seit Mitte 2021 Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die „wesentlich auf digitalen Technologien beruhen“.

Die im SGB XI verankerten DiPA sollen als Pendant zu DiGA des SGB V den Pflegealltag durch Web- und Smartphone-Apps unterstützen.

Sie können beispielweise dazu beitragen, das Sturzrisiko von Pflegebedürftigen zu minimieren, oder die Kommunikation zwischen Angehörigen, Dienstleistern und Pflegekräften zu verbessern.

DiPA können zudem die Kommunikation zwischen Angehörigen, Dienstleistern und Pflegekräften verbessern.

Aber auch auf dem Feld der Prävention können DiPA eingesetzt werden. So werden etwa personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz angeboten.

Geplant ist die Beantragung der DiPA durch die Patientinnen und Patienten direkt bei den Pflegekassen mit einer Kostenerstattung von bis zu 50 Euro monatlich.

Zukünftig soll auch hier das BfArM ein Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen aufbauen.

Mehr Informationen zum Thema Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung