Auslagen

- Allgemeines - Berechnung nach DKG-NT - Liste Einmalartikel
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 34-35 (29.08.2005), Seite A-2332

Welche Auslagen zusätzlich zur ärztlichen Leistung nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzt werden können, regelt § 10 GOÄ. Berechnungsfähig sind alle in § 10 Absatz 1 GOÄ genannten Materialien.

Wichtiger Grundsatz ist, dass nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, die dem Arzt entstehen und die im § 10 GOÄ aufgeführt sind. Danach ist die Berechnung von Pauschalen nicht zulässig (§ 10 Absatz 1 Satz 2). Strittig ist aus diesem Grund häufig die Berechnung von Sachkosten nach Spalte 4 des Nebenkostentarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG-NT) als Auslage bei der ambulanten privatärztlichen Behandlung durch den Chefarzt. Viele Chefärzte haben Verträge, die ihnen die Abgabe von Kosten nach Spalte 4 DKG-NT vorschreiben. Die Bundesärztekammer ist daher der Auffassung, dass der Chefarzt auch in diesem Fall dem Patienten GOÄ-konform die Kosten berechnet, die ihm tatsächlich - durch seinen Vertrag mit dem Krankenhaus - entstehen.

Es ist schwierig, diese Kosten je Patienten zu ermitteln, weil aus nachvollziehbaren Gründen nicht für jeden Patienten Buch geführt werden kann. Ratsam erscheint es daher, sich für typische Leistungen der eigenen Praxis und die zugehörigen, nach § 10 GOÄ berechnungsfähigen Auslagen eine Kostenaufstellung anzulegen, die man bei Bedarf anpassen kann. Der Arzt ermittelt beispielsweise den durchschnittlichen Verbrauch der berechnungsfähigen Auslagen, jeweils einzeln für die Anlage eines Verbandes, einer Gipsschiene und so weiter von Finger, Hand, Unter-, Oberarm und so weiter. Wird in der (digitalen) Patientenakte der entsprechende Verband dokumentiert, lassen sich die Auslagen aus dieser Kostenaufstellung entnehmen.

Eine (theoretische) Lösung besteht darin, dass der Arzt dem Patienten ein Rezept über das benötigte Material beziehungsweise das Medikament ausstellt, welches der Patient dann in der Apotheke besorgt und zur Behandlung mitbringt. Dies ist in vielen Fällen nicht praktikabel, weil bestimmte Medikamente, wie beispielsweise bestimmte Impfstoffe, stringent gekühlt werden müssen oder andere logistische Probleme die Praktikabilität einschränken. Der Kauf geringer Mengen von Materialien dürfte in aller Regel deutlich teurer sein, als wenn der Arzt größere Mengen an Material bezieht und die Rabatte (tatsächliche Kosten) an den Patienten weiterreicht.

Im Absatz 2 des § 10 GOÄ sind alle nicht berechnungsfähigen Materialien aufgelistet. Dort sind beispielsweise Einmalmaterialien aufgeführt, die nicht berechnet werden können, wie Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe und so weiter. Dort nicht aufgeführte Einmalartikel können in der Regel im Umkehrschluss berechnet werden, wie beispielsweise Einmalpunktionsnadeln, Einmalshaver, Einmalinfusionsbestecke und andere.

Der Absatz 3 des § 10 GOÄ regelt, unter welchen Voraussetzungen Versand- und Portokosten angesetzt werden können. Die Berechnung des Portos für den Versand der Rechnung ist ausgeschlossen, denn sie fallen unter den Begriff Praxiskosten. Die so genannten Praxiskosten, einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie der Kosten für die Anwendung von Apparaten und Instrumenten (§ 4 Absatz 3 GOÄ), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 34-35 (29.08.2005), Seite A-2332)