Auslagenersatz: Wann ist ein Beleg erforderlich?

Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 8 (25.02.2011), S. A-422

In § 10 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist geregelt, dass neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren die Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, gesondert berechnet werden können. Demgegenüber sind die Kosten von Materialien, die für eine mehrfache Verwendung vorgesehen sind, ebenso wie die in § 10 Absatz 2 genannten Kosten etwa für Kleinmaterialien oder geringwertige Arzneimittel, die sich zumeist im Centbereich bewegen, mit den Gebühren für die ärztlichen Leistungen abgegolten. Im Hinblick auf verschreibungspflichtige Arzneimittel ist dabei zu berücksichtigen, dass diese nach den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes in aller Regel vom Arzt verordnet und vom Patienten in einer Apotheke seiner Wahl bezogen werden. Allerdings ist die Verordnung von Arzneimitteln über die Apotheke auf den Namen des Patienten nicht immer möglich. Dies betrifft etwa Mittel, die bei einer ambulanten Operation eingesetzt werden, oder Mittel für die sofortige Anwendung in Notfällen. In diesen Fällen kann der Arzt die Präparate beziehen und die Kosten dem Patienten als Auslagenersatz in Rechnung stellen.

Die Auslagen stellen dabei im Rahmen der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit durchlaufende Posten dar, das heißt, der vom Arzt ausgelegte Betrag wird an den Patienten durchgereicht. Dies bedeutet, dass die Selbstkostenpreise anzusetzen sind. Rabatte, Boni oder Ähnliches sind an den Patienten weiterzugeben. Während bei der Behandlung von Arbeitsunfällen, die gegenüber der Berufsgenossenschaft nach den Sätzen der UV-GOÄ abgerechnet werden, die Sachkosten pauschaliert als „Besondere Kosten“ berechnungsfähig sind, ist in § 10 GOÄ der ausdrückliche Hinweis zu finden, dass der Ansatz von Pauschalen nicht zulässig ist. Diese Bestimmung dient – wie auch das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 26. Juni 2008 (Az.: 1 U 9/08) ausgeführt hat – letztlich demselben Zweck wie das berufsrechtliche Verbot der Ausübung gewerblicher Vertriebstätigkeit im Rahmen der ärztlichen Berufsaus-

übung: Es soll das Vertrauensverhältnis des Patienten in den Arzt als objektiven Sachwalter der Gesundheitsinteressen des Patienten schützen.

Zudem enthält die GOÄ bei der Berechnung von Auslagenersatz aus Transparenzgründen formale Vorgaben an die Rechnungsstellung, von deren Einhaltung auch die Fälligkeit der Vergütung abhängt. So sieht § 12 GOÄ vor, dass bei der Berechnung von Auslagenersatz der Betrag und die Art der Auslage in der ärztlichen Liquidation aufzuschlüsseln ist. Weiterhin muss der Abrechnung ein Beleg oder sonstiger Nachweis über den Bezugspreis beigelegt werden, wenn der Betrag der einzelnen Auslage 25,56  Euro übersteigt.

Allerdings sind überzogene Anforderungen einzelner Krankenversicherungen und Beihilfestellen an die Nachweispflicht zurückzuweisen. So wird teilweise die regelhafte Vorlage eines Belegs auch dann gefordert, wenn zum Beispiel ein Präparat im Wert von 15 Euro zweimal verabreicht und in Rechnung gestellt wird. Insoweit ist jedoch auf den Wortlaut der GOÄ zu verweisen, der – auch im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand – ausdrücklich vorsieht, dass eine zwingende Nachweispflicht dann besteht, wenn der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro übersteigt.

Martin Ulmer
(in: Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 8 (25.02.2011), S. A-422)