Beantragung eines eHBA

Da der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) die genannten sicherheitskritischen Einsatzmöglichkeiten hat, ist seine Ausgabe unter hohen Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen.

Eine sichere Identifizierung des Antragstellers anhand eines amtlichen Lichtbildausweises ist – neben der sicheren Auslieferung – Voraussetzung für den Erhalt eines eHBA.

Die Ärztekammern sind zwar per Gesetz für die Herausgabe der eHBA zuständig.

Die notwendige technische Infrastruktur wird jedoch von zugelassenen sogenannten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) angeboten.

Diese VDA produzieren den elektronischen Heilberufsausweis konform zur eIDAS-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste der Europäischen Union.

Sie betreiben die Infrastrukturen für die Prüfbarkeit der damit erzeugten elektronischen Signaturen sowie die Sperrdienste.

Aktuell sind die folgenden Anbieter bundesweit zugelassen (Reihenfolge alphabetisch):

  • Bundesdruckerei
  • medisign
  • SHC
  • T-Systems

Jeder Vertrauensdiensteanbieter bietet mindestens die kostenlose Identifizierung des Antragstellers in einer Postfiliale (sog. POSTIDENT-Verfahren) an.

Darüber hinaus bieten die VDA weitere anbieterspezifische Identifizierungsverfahren an (z. B. Video-Ident). Zukünftig soll auch die Online-Identifizierung mittels der Authentifizierungsfunktion des neuen Personalausweises nutzbar sein.

    Der eHBA ist für den Antragsteller kostenpflichtig. Die Preise unterschieden sich von Anbieter zu Anbieter. Aktuell liegen die monatlichen Kosten bei ca. 8,00 Euro.

    Für Kassenärzte werden diese hälftig seitens ihrer Kassenärztlichen Vereinigung erstattet.

    Aber auch im stationären Bereich existieren krankenhausindividuelle Refinanzierungsregeln.

    Die Beantragung eines eHBA grob skizziert aus Sicht des Antragstellers:

    • 1. Schritt

      Wahl eines Vertrauensdiensteanbieters nach entsprechender Information, optimalerweise wird dieser Schritt über das Mitgliederportal der Ärztekammer gestartet. Hierbei werden die personenbezogenen Daten, die der Kammer vorliegen, vorab geprüft und in den Antragsprozess des Anbieters übernommen. So ist sichergestellt, dass der Antragsprozess mit validen Daten startet und nachträglich keine Rückfragen oder umständliche Korrekturen nötig sind.


    • 2. Schritt

      Ausfüllen der Antragsunterlagen durch den Antragsteller

      • online im Antragsportal des Anbieters,
      • mit der Möglichkeit des Hochladens eines Passbildes (alternativ Foto aufkleben),
      • ausdrucken und unterschreiben.

    • 3. Schritt

      Identifizierung des Antragstellers anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass, ggf. Aufenthaltsbescheinigung) mit Übergabe der Antragsunterlagen in der Identifizierungsstelle (z. B. Postfiliale) und Ableistung einer weiteren Unterschrift zur Ident-Feststellung.


    • 4. Schritt

      Versendung der Antragsunterlagen an den Anbieter.


    Im Hintergrund erfolgt anschließend eine Freigabe des Antrags durch die zuständige Ärztekammer gegenüber dem Anbieter. Die Kammer prüft, ob der Antragsteller Mitglied der Ärztekammer und Ärztin/Arzt ist und erteilt dem Anbieter die Erlaubnis einen eHBA herzustellen. Der Anbieter produziert und versendet diesen – getrennt von dem PIN-Brief – an den Antragsteller.

    Der antragstellende Arzt muss den erhaltenen Ausweis „in Betrieb nehmen“. Das heißt, es müssen individuelle PINs gesetzt werden (Aktivierung) und gegenüber dem Anbieter

    der Erhalt und die erfolgreiche Inbetriebnahme bestätigt werden (Freischaltung). Erst danach lassen sich mit dem Ausweis rechtsgültige qualifizierte elektronische Signaturen erzeugen. Am leichtesten ist die Inbetriebnahme direkt aus dem Primärsystem (PVS oder KIS), sofern dieses bereits mit einem Konnektor verbunden ist.

    Weitere Informationen stellen die IT-Dienstleister für das Primärsystem, der ausgewählte VDA und für Vertragsärztinnen und -ärzte auch die jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Verfügung.

    Hinweis

    für Ärztinnen und Ärzte, die bereits einen Vorläufer eHBA (sog. eHBA-G0) besitzen:

    Um die neuen Anwendungen der Telematikinfrastruktur voll umfänglich nutzen zu können, wird ein eHBA der 2. Generation empfohlen.

    Ärztinnen und Ärzte, die bereits im Besitz eines Vorläufer-eHBA (sog. eHBA-G0) sind, sollten diesen bei ihrem Anbieter (medisign) in einen eHBA-G2 umtauschen.

    Alternativ können bei den drei weiteren Anbietern (Bundesdruckerei, SHC, T-Systems) ein eHBA-G2 bestellt werden. Zu beachten sind dabei bestehende Vertragslaufzeiten bei medisign.

    Weitere Informationen zum eHBA

    Weitere Informationen zum Thema Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung