Abrechnung der kontinuierlichen Blutzuckermessung

Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 27(09.07.2010), S. A1374

Bei der kontinuierlichen Blutzuckermessung handelt es sich um eine spezialdiagnostische Methode bei besonderen Fragestellungen im Rahmen der Diabetesdiagnostik und -therapie, wie beispielsweise die Abklärung häufiger nächtlicher Hypoglykämien oder häufiger postprandialer Blutzuckerexkursionen bei normwertigem HbA1C. Meist finden nicht- beziehungsweise minimalinvasive, tragbare Messsysteme Anwendung, die beispielsweise über eine subkutan implantierte Elektrode den Glukosegehalt in der Interstitialflüssigkeit bestimmen. Die auf diese Weise gewonnenen Informationen werden, ähnlich wie beim 24-Stunden-EKG, anschließend ergänzend zu den eigentlichen Blutzuckermessungen im venösen oder kapillären Plasma beziehungsweise Vollblut genutzt, um die Diabetestherapie zu verbessern. Die kontinuierliche Messung erfolgt meist über einen Zeitraum von 24 bis 72 Stunden, wobei die Messungen in ein- bis mehrminütigen Intervallen erfolgen.

Da die kontinuierliche Blutzuckermessung bislang in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht enthalten ist, hat die Bundesärztekammer hierzu eine Abrechnungsempfehlung durch einen Analogabgriff einer gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung erarbeitet. Gemäß dem Beschluss des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer vom 27. April 2010, bestätigt durch den Vorstand der Bundesärztekammer, kann die „Kontinuierliche Blutzuckermessung über mindestens 18 Stunden, mit Auswertung“ über einen Analogansatz der Nr. 659 GOÄ („Elektrokardiographische Untersuchung über mindestens 18 Stunden [Langzeit-EKG] – gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger Registrierung von Puls und Atmung -, mit Auswertung“) berechnet werden. Die vom Patienten bei der kontinuierlichen Blutzuckermessung mit den vorgenannten Messsystemen verbrauchte Einmal(Nadel-)elektrode kann als Auslage gemäß § 10 in Rechnung gestellt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Betrag von über 25,56 Euro pro Auslage der Rechnung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen ist.

Dr. med. Stefan Gorlas
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 27(09.07.2010), S. A1374)

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