Zur Abrechnung der Venenverschlussplethysmographie

Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 15 (13.04.2012), S. A-780

Mit der Nr. 641 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird eine „Venenverschluss­plethysmographische Untersuchung“ berechnet, mit der Nr. 642 GOÄ eine „Venenverschluss­plethysmographische Untersuchung mit reaktiver Hyperämiebelastung“. Bei der Abrechnung dieser Leistungen tritt teilweise die Frage auf, ob die vorgenannten Gebührennummern „pro Extremität“ berechnungsfähig sind. Gemäß den anerkannten GOÄ-Kommentaren von Brück und Nachfolgern (Deutscher Ärzte-Verlag) sowie Hoffmann (Kohlhammer-Verlag) ist die Nr. 644 GOÄ („Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien beziehungsweise -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik – einschließlich graphischer Registrierung –“), bewertet mit 180 Punkten, jeweils einmal für die Untersuchung der Extremitätenarterien und der Extremitätenvenen berechnungsfähig. Ein Ansatz dieser Gebührennummer pro Extremität scheidet somit aus. Das Gleiche gilt laut den vorgenannten Kommentaren für die Nr. 643 GOÄ („Periphere Arterien- beziehungsweise Venendruck- und/oder Strömungsmessung“), die mit 120 Punkten bewertet ist.

Auch zur Nr. 642 GOÄ, bewertet mit 554 Punkten, führt der Kommentar von Brück und Nachfolgern aus, dass diese Gebührennummer sowohl einmal für eine venenverschlussplethysmographische Untersuchung der Extremitätenarterien als auch einmal für eine solche Untersuchung der Extremitätenvenen berechnet werden kann. Zudem wird eine Venenverschlussplethysmographie zur Messung der Venenkapazität und Venendrainage an den unteren Extremitäten üblicherweise immer an beiden Beinen gleichzeitig durchgeführt, um über den Seitenvergleich den Einfluss nicht-venöser vaskulärer Faktoren beziehungsweise extravaskulärer Faktoren berücksichtigen zu können.

Zusammenfassend ist der Ansatz der Nummern 641 und 642 GOÄ pro Extremität bei einer Venenverschlussplethysmographie nicht möglich.

Dr. med. Stefan Gorlas
(in: Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 15 (13.04.2012), S. A-780)

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