Arthroskopische Kniegelenkchirurgie abrechnen – wie geht das? (I)

Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 1-2 (07.01.2013), S. A-48

Die arthroskopische Kniegelenkchirurgie ist eines der Sorgenkinder der Auslegung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

So ist zum Beispiel die Frage, welche operativen Leistungen neben einer Operation am Kniegelenk nach der Nr. 2189 GOÄ „ Arthroskopische Operation mit Entfernung oder Teilresektion eines Meniskus im Kniegelenk – gegebenenfalls einschließlich Plicateilresektion, Teilresektion des Hoffa’schen Fettkörpers und/oder Entfernung freier Gelenkkörper“ oder Nr. 2190 GOÄ „Arthroskopische erhaltende Operation an einem Meniskus (z. B Meniskusnaht, Refixation) in einem Kniegelenk“ oder Nr. 2191 GOÄ „Arthroskopische Operation mit primärer Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder plastischem Ersatz eines Kreuz- oder Seitenbandes an einem Kniegelenk – einschließlich Kapselnaht –“ oder Nr. 2193 GOÄ „ Arthroskopische Operation mit Synovektomie an einem Knie- oder Hüftgelenk bei chronischer Gelenkentzündung – gegebenenfalls einschließlich Abtragung von Osteophyten“ berechnungsfähig sind, immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen. Insbesondere trifft die Abrechnung auf Kritik, wenn die dem Abschnitt L. III Gelenkchirurgie (GOÄ) vorangestellten „Allgemeinen Bestimmungen“ bei der Rechnungslegung nicht berücksichtigt wurden. Vor diesem Hintergrund sollte daher bei der Rechnungsstellung Folgendes beachtet werden: Die erste Bestimmung der „Allgemeinen Bestimmungen“ des Abschnitts L. III Gelenkchirurgie (GOÄ) lautet: „Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.“ Unter den genannten Voraussetzungen sind die aufgezählten Leistungen nur einmal und nicht nebeneinander (!) berechnungsfähig, so dass die Kapselnaht/-nähte (Nrn. 2102 bzw. 2104 GOÄ), Synovektomie(n) (Nrn. 2112 bzw. 2113 GOÄ), Meniskusoperation(en) (Nr. 2117 GOÄ), operative Entfernung freier Gelenkkörper oder Fremdkörperentfernung (Nr. 2119 GOÄ) und/oder die Arthroplastik eines Kniegelenks (Nr. 2136 ) zum Beispiel nicht neben Nrn. 2189–2191 oder 2193 GOÄ in Ansatz gebracht werden können.

Keinesfalls kann eine Umgehung dieser und weiterer Ausschlüsse, die sich, wie hier zum Beispiel aus den „Allgemeinen Bestimmungen“ der GOÄ ergeben, durch (zusätzliche) Inrechnungstellung der durch die entsprechenden Vorschriften ausgeschlossenen Leistung(en) über einen analogen Abgriff auf andere, originär nicht ausgeschlossene Gebührennummern erfolgen: Gemäß den Vorschriften in § 6 Absatz 2 GOÄ können nur „selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, … entsprechend einer nach Art Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden“. Dies ist für die genannten, durch die Ausschlussbestimmungen betroffenen Leistungen, ja gerade nicht der Fall. Vielmehr hat der Verordnungsgeber für die Abbildung weiterer operativer Leistungen an demselben Gelenk den zusätzlichen Ansatz der Nr. 2195 GOÄ „Zuschlag für weitere operative Eingriffe an demselben Gelenk – zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 oder 2193“ vorgesehen. Die Leistungslegende der Nr. 2195 GOÄ zielt allerdings auf den Plural („…operative Eingriffe …“) ab. Von daher kann auch bei Durchführung von mehr als einem zusätzlichen Eingriff an demselben Gelenk Nr. 2195 GOÄ nur einmal in Ansatz gebracht werden.

Für „. . . die primäre Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder den plastischen Ersatz eines weiteren Bandes in demselben Kniegelenk im Rahmen derselben Sitzung“ ist neben der Nr. 2191 GOÄ allerdings der Zuschlag nach Nr. 2192 GOÄ zutreffend.

Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 1-2 (07.01.2013), S. A-48 )

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