Mengenbegrenzung bei serologischer Allergiediagnostik

Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 6 (12.02.2010), S. A254

In den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M. Laboratoriumsuntersuchungen der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist unter der Nr. 6 unter anderem aufgeführt: „Die unter Höchstwerte fallenden Untersuchungen sind in der 5. und 6. Stelle der Gebührennummer durch H.1 bis H.4 gekennzeichnet.“ Diese Formulierung erweckt den Eindruck, als ob Höchstwerte nur für die mit H.1 bis H.4 gekennzeichneten Untersuchungen bestünden. Tatsächlich enthält das Gebührenverzeichnis jedoch mehrere unterschiedliche Begrenzungsregelungen mit Höchstwertcharakter, so beispielsweise auch Höchstwertregelungen ohne eigene Gebührennummer. Formal sind die letztgenannten Leistungspositionen nicht als Höchstwerte gekennzeichnet. Die Begrenzung ergibt sich aus dem Text der Leistungslegende oder aus Anmerkungen hinter der Gebührennummer, beispielsweise bei der Nr. 3748 GOÄ „Immunelektrophorese, bis zu sieben Ansätze, je Ansatz“.

Auch bei der serologischen Allergiediagnostik besteht beispielsweise für die Nr. 3891 GOÄ „Allergenspezifisches Immunglobulin (z. B. IgE), Einzelallergentest (z. B. RAST), im Einzelansatz, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, bis zu zehn Einzelallergenen, je Allergen“ eine Höchstwertbegrenzung.

Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M. Nr. 6 Satz 1 GOÄ umfassen die in diesem Abschnitt enthaltenen Höchstwerte alle Untersuchungen aus einer Art von Körpermaterial (zum Beispiel Blut einschließlich seiner Bestandteile Serum, Plasma und Blutzellen), das an einem Kalendertag gewonnen wurde, auch wenn dieses an mehreren Tagen untersucht wurde.

Wird somit im Rahmen einer Allergiebehandlung eine serologische Diagnostik mit Bestimmung spezifischer IgE-Antikörper notwendig, kann die Nr. 3891 GOÄ je Einzelallergen, maximal zehnmal je Untersuchungsmaterial, das an einem Kalendertag entnommen wurde, berechnet werden.

Dr. med. Stefan Gorlas
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 6 (12.02.2010), S. A254)