Schwangerschaftsabbruch

Informationen nach §13 Abs. 3 SchKG - Liste von Ärztinnen und Ärzten, Kliniken und Einrichtungen

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Patientenrechte

Bei der Patienteninteressens-Vertretung geht es auf Bundesebene in erster Linie um die Festlegung der generellen Rechte und Pflichten im Umgang zwischen Arzt und Patient.

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Patientensicherheit

Qualität und Sicherheit haben höchste Priorität für das ärztliche Handeln. Patienten vor vermeidbarem Leid zu schützen gehört seit jeher zum ärztlichen Selbstverständnis.

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Honorarforderungen

Außergerichtliche Schlichtungsverfahren in Abrechnungsangelegenheiten sowie gutachterliche Äußerungen über die Angemessenheit einer ärztlichen Honorarforderung fallen aufgrund gesetzlicher Regelungen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammern.

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Gutachterkommissionen / Schlichtungsstellen

Wir haben Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt, die einen ersten Überblick über die Arbeit der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern geben.

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Patienteninformationen / Gesundheitstipps

Hier finden Sie ein umfangreiche Informationen zu gesundheitlichen Themen in verschiedenen Sprachen sowie Broschüren und Merkblätter.

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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Patienten haben das Recht in persönlichen Angelegenheiten infolge einer Krankheit oder hohen Alters vorzusorgen.

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Häufig gestellte Fragen

  • Meine Ärztin / mein Arzt hat seine Praxis aufgegeben. Ich benötige Zugriff auf meine Patientenakte. An wen kann ich mich wenden?

    Die Auskunft, wo Ihre Akten verwahrt werden, kann Ihnen in der Regel die zuständige (Landes-)Ärztekammer geben. Die Bundesärztekammer verfügt nicht über die entsprechenden Informationen.


  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich mich über eine Ärztin oder einen Arzt beschweren möchte?

    Ihrer Beschwerde nimmt sich die für die Ärztin oder den Arzt jeweils zuständige Landesärztekammer an. Sie hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und der Ärztin und dem Arzt zu vermitteln bzw. zu schlichten. Die Bundesärztekammer als Arbeitsgemeinschaft der (Landes-)Ärztekammern ist hierfür nicht zuständig. Beschwerden richten Sie daher bitte unmittelbar an die zuständige (Landes-)Ärztekammer.

    Enthält Ihre Beschwerde Hinweise dafür, dass die Ärztin oder der Arzt Vorgaben der Berufsordnung nicht beachtet, ist es ebenfalls ausschließlich Aufgabe der jeweils zuständigen Landesärztekammern, dem nachzugehen. Diese hat die Kompetenz, den konkreten Sachverhalt aufzuklären und ggf. entsprechende weitergehende Maßnahmen zu treffen. Die Möglichkeiten richten sich nach dem für das jeweilige Bundesland geltenden Heilberufe- und Kammergesetz.

    Für gravierende Berufsrechtsverstöße sind nicht die Landesärztekammern zuständig, sondern die Approbationsbehörden der Bundesländer. Wenn Sie die Adresse nicht im Internet finden, kann Ihnen die Landesärztekammer die zuständige Behörde nennen.


  • Ist die Bundesärztekammer auch für andere Berufsgruppen zuständig? Oder bei wem kann ich mich über sie beschweren?

    Nein, die Zuständigkeit der Bundesärztekammer beschränkt sich auf Ärztinnen und Ärzte. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte sind die Landeszahnärztekammern und für (Psychologische) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Landespsychotherapeutenkammern oder in den neuen Bundesländern die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer zuständig. Bei Beschwerden über Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker wenden Sie sich an Ihr regionales Gesundheitsamt.


  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich mich über eine (Landes-)Ärztekammer beschweren möchte?

    Die Bundesärztekammer ist aufgrund ihrer Rechtsstellung und der Aufgaben nicht befugt, Entscheidungen einer (Landes-)Ärztekammer zu überprüfen oder rechtlich zu würdigen. Zuständige Aufsichtsbehörde einer (Landes-)Ärztekammer ist das Gesundheits- bzw. Sozialministerium des jeweiligen Bundeslandes. Darüber gibt auch das jeweilige Impressum der Website der Landesärztekammer Auskunft.


  • Wer führt ein Verzeichnis aller Ärztinnen und Ärzte (Arztregister)?

    Die (Landes-)Ärztekammern führen ein Verzeichnis über alle (vertragsärztlich und privatärztlich) in ihrem Kammergebiet tätigen Ärztinnen und Ärzte. Dieses ist teilweise über die Website der Kammern einsehbar.

    Ein Verzeichnis über alle vertragsärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte in Deutschland (Bundesarztregister) führt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Dort finden Sie auch eine Liste der regionalen Arztauskunfts-Dienste der Kassenärztlichen Vereinigungen, auf die Sie über das Internet zugreifen können.


  • Benennt die Bundesärztekammer Gutachterinnen und Gutachter und wird ein Verzeichnis über die in Deutschland gemeldeten Gutachter geführt?

    Nein. Die Bundesärztekammer benennt grundsätzlich keine Gutachter und darf auch kein Verzeichnis über als Gutachterinnen oder Gutachter tätige Ärztinnen und Ärzte führen.


  • Kann mir die Bundesärztekammer für mein spezielles gesundheitliches Problem eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln oder Ärztinnen oder Ärzte empfehlen?

    Nein. Das kann die Bundesärztekammer nicht, weil sie kein bundesweites Arztregister führt.


  • An wen wende ich mich, wenn ich einen Behandlungsfehlervorwurf überprüfen lassen möchte?

    Zur Klärung eines Behandlungsfehlervorwurfs können Sie sich an eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden oder den Behandlungsfehlervorwurf durch die bei den (Landes-)Ärztekammern angesiedelten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen überprüfen lassen. Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen arbeiten auf der Grundlage von Verfahrensordnungen, die das Nähere regeln.


  • Kann ich mich mit rechtlichen Fragestellungen an die Bundesärztekammer wenden?

    Nein, zu einer Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen ist die Bundesärztekammer weder gegenüber Patientinnen und Patienten noch gegenüber im Gesundheitswesen tätigen Unternehmen oder Dienstleistern berechtigt. Dem steht das Rechtsdienstleistungsgesetz entgegen.


  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich mit dem Gutachten einer Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle nicht einverstanden bin?

    Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen sind weisungsunabhängig tätig. Ihre Bewertungen sind nicht rechtsverbindlich und ihre Entscheidungen haben lediglich empfehlenden Charakter. Soweit Sie mit der Begutachtung oder der Schlichtungsentscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Dafür benötigen Sie bei größeren Schadenssummen die Unterstützung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Die Bundesärztekammer kann die Gutachten oder die Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht überprüfen.


  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich mich über die Verfahrensabwicklung durch eine Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle beschweren möchte?

    Da die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen Einrichtungen der (Landes-)Ärztekammern sind, unterliegen auch sie der Rechtsaufsicht des Gesundheits- bzw. Sozialministeriums des jeweiligen Bundeslandes.


Links

Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V.

Patienten-Information.de
Qualitätsgeprüfte Behandlungsinformationen für Patienten und Laien
Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin

Kurzinformationen für Patienten (KiP)
Leichtverständliche Kurzinformationen zu bestimmten Krankheitsbildern
Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin