"Praxen entlasten und nicht finanziell belasten"

Nordrhein

"Die Sparpläne des Bundesgesundheitsministeriums werden dazu führen, dass sich die Wartezeiten für Neupatientinnen und Neupatienten demnächst wieder deutlich erhöhen und weniger Sprechzeiten zur Verfügung stehen.

Es ist für die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen schwer nachvollziehbar, warum eine für ihre Patienten bewährte Regelung gerade in Zeiten der Pandemie und angesichts der Herausforderungen der anstehenden Booster- und Grippeimpfungen wieder abgeschafft werden soll", sagte Rudolf Henke, Präsident der Ärztekammer Nordrhein, anlässlich des am Mittwoch geplanten Aktionstages der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein gegen die Sparpläne des Bundesgesundheitsministeriums. "Ärztliche Praxen brauchen gerade wegen der Pandemie, des Fachkräftemangels und der steigenden Energie-, Personal- und Materialkosten dringend Entlastungen und keine zusätzlichen finanziellen Belastungen", so der Kammerpräsident.

Auch die Begründung des Bundesgesundheitsministeriums, die Neupatientenregelung habe nicht gewirkt, könne so nicht stehen bleiben. Denn Analysen des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung hätten, so Henke, eine deutliche Zunahme der Neupatientenfälle seit Inkrafttreten der Regelung gezeigt. So habe zwischen dem 4. Quartal 2019 und dem 4. Quartal 2021 die Zahl der behandelten Neupatienten um zwölf Prozent zugenommen. Insgesamt wurden im 4. Quartal 2021 bundesweit 20,2 Millionen Neupatienten behandelt.

Hintergrund

2019 ist die Neupatientenregelung zusammen mit einer Ausweitung der Sprechstundenzeit auf mindestens 25 Stunden pro Woche im Terminservice- und Versorgungsgesetz eingeführt worden. Sie diente als Anreiz für Praxen, mehr Termine anzubieten und mehr Menschen zu behandeln. Um zusätzliche Behandlungszeit zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber für zeitintensivere Neupatienten und für die "offene Sprechstunde" die Budgetierung ausgesetzt und die vollständige Vergütung für diese Leistungen zugesichert. Alle Patientinnen und Patienten, die erstmals oder zuletzt vor über zwei Jahren in einer Praxis behandelt wurden, gelten dem Gesetz nach als Neupatienten.

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