Aktuelle Abrechnungsempfehlung und Analogbewertungen

Abrechnungsempfehlungen zu HNO-ärztlichen Leistungen
Stand: 14.06.2022

Beratung zur Organ- und Gewebespende

Ergänzender Hinweis zu der vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom 22.05.2022 (Wahlperiode 2019/2023) beschlossenen Abrechnungsempfehlung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a TPG:
Nach § 2 Abs. 1b TPG kann die im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht enthaltene Beratungsleistung zu Organ- oder Gewebespenden analog Nr. 3 GOÄ „mit der Maßgabe berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleichwertigen Leistungen gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten.“

Zuschlag für Gewebedoppler-Verfahren bei EchokardiographienStand: 11.11.2021

Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Abrechnungsempfehlungen zur Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte

Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen

Auslegungsbeschluss als Abrechnungsempfehlung zum Mehrfachansatz der Nr. 5377 GOÄ beim Ganzkörper-CT

Optische Kohärenztomographie (OCT) des Auges

Zuschlag für Speckle Tracking-Verfahren bei Echokardiographien

Markierung oder Messung der Achslage einer torischen intraokularen Sonderlinse Zuschlag für mikrometrische Messung(en) an Resektionslinie(n) bzw. -schnittebene(n) eines Materials mittels Okularmikrometer bzw. digitaler Mikrophotographie und kalibrierter Messung an Mikroskopphotographien

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu endoskopischen Leistungen

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu HNO-ärztlichen Leistungen
Stand: 18.09.2020

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

Hinweis zu den vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom 14./15.05.2020 (Wahlperiode 2019/2023) beschlossenen Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen:

Bei der Rechnungsstellung ist im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit die telemedizinische Erbringung der Leistungen im Klartext und ggf. mit der jeweiligen Mindestdauer iSv. § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ anzugeben.

Druckmessungen zur Bestimmung der fraktionellen Flussreserve (FFR) und/oder der „instantaneous wave-free ratio“ (iwFR) Vestibulär evozierte myogene Potenziale (VEMP), zervikale (cVEMP) und/oder okuläre (oVEMP) Ableitung

Zuschlag für 3D-/4D-Sonographie