Gebührenrahmen im Krankenhaus (3)

Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 46 (12.11.2004), Seite A-3126

Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält drei verschiedene Gebührenrahmen: "ärztlich" (§ 5 Abs. 2), "technisch" (§ 5 Abs. 3) und "Labor" (§ 5 Abs. 4).

Dazu auch "Grundsätzliches zum Gebührenrahmen (1)" im Deutschen Ärzteblatt, Heft 42 vom 15. Oktober 2004, "Spezielles zum Gebührenrahmen (2)", Heft 44 vom 29. Oktober 2004.

Für den stationären Bereich gibt es eine Sonderegelung zum Gebührenrahmen in § 5 Abs. 5: Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder vom Wahlarzt noch von dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, darf für Leistungen des ärztlichen Gebührenrahmens statt bis zum 3,5fachen nur bis zum 2,3fachen Gebührensatz und für Leistungen des technischen Gebührenrahmens statt bis zum 2,5fachen nur bis zum 1,8fachen Gebührensatz berechnet werden. Die Einschränkung gilt für den wahlärztlichen Bereich (stationäre Behandung durch den liquidationsberechtigten [Chef-] Arzt), aber weder für den Belegarzt noch für die ambulante (Chef-)Arztbehandung.

Diese Regelung bedeutet, dass delegierbare Leistungen, die nicht vom Wahlarzt (liquidationsberechtigter Arzt) oder dessen ständigem ärztlichen Vertreter erbracht werden, nur bis zum Mittelwert des jeweiligen Gebührenrahmens berechnet werden dürfen.

Nicht delegierbare Leistungen ergeben sich aus § 613 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 4 Absatz 2 Ziffern 1 bis 3 der GOÄ. § 613 Satz 1 BGB besagt "der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar." Eine Präzisierung der Delegationsfähigkeit findet man im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 1995 (Az.: 3 U 97/94). Wann die Delegation möglich ist, wird im § 4 Absatz 2 GOÄ ausgeführt. Dort sind beispielsweise Visiten, einfacher Verband (Nummer 200), Blutentnahmen, sub- und intrakutane sowie intramuskuläre Injektionen und Kurzinfusionen genannt, die für den gesamten stationären Aufenthalt nicht delegierbar sind. Dies bedeutet, die Leistungen können nur dann berechnet werden, wenn sie vom Wahlarzt (Chefarzt) oder dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden.

Wird ein Patient stationär in der Chirurgie behandelt und durch einen Facharzt, der nicht ständiger ärztlicher Vertreter des Chefarztes ist, wird beispielsweise (die delegierbare) Sonographie der Abdominalorgane durchgeführt, so kann diese Untersuchung nur bis zum Mittelwert (hier 2,3fach) berechnet werden. Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umstände bei der Ausführung können nur innerhalb der Regelspanne (1,0fach bis 2,3fach) berücksichtigt werden.
Wird die Sonographie jedoch vom Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter vorgenommen und ist die Sonographie nach den Bemessungskriterien besonders zeitaufwendig oder schwierig, kann dies über eine angemessene Erhöhung bis hin zum 3,5fachen Gebührensatz berücksichtigt werden. Die höchstpersönliche Durchführung der Sonographie durch den Chefarzt (Koryphäen-Zuschlag) ist kein Bemessungskriterium zur Liquidation über dem Mittelwert.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 46 (12.11.2004), Seite A-3126)