Analoge Bewertung – Fetale Sonographie

(Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 4 (26.01.2007), Seite A-216)

Nach wie vor gibt es Probleme bei der Erstattung der Analogen Bewertungen für die weiterführende sonographische Fetaldiagnostik nach der Amtlichen Gebührenordnung (GOÄ).

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen, in dem neben dem Bundesministerium für Gesundheit eine Vertreterin der Beihilfe, der Verband der privaten Krankenversicherungen und die Bundesärztekammer stimmberechtigte Mitglieder sind, hat in Ergänzung der gültigen GOÄ erstmals 2001 (DÄ, Heft 24/2001) Analoge Bewertungen zur weiterführenden sonographischen Fetaldiagnostik gefasst, die Ende 2005 geändert und Anfang 2006 veröffentlicht wurden (DÄ, Heft 3/2006).

Die erste Fassung dieser Beschlüsse zu den Nrn. A 1006, A 1007 und A 1008 erfolgte in Anlehnung an die Gebührenpositionen im damals gültigen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM; gültig bis zum 31. März 2005). Aus der Ableitung aus dem EBM ergab sich ein Ausschluss der A 1007 neben der A 1008. Im EBM 2000plus (gültig seit 1. April 2005) ist die weiterführende sonographische Fetaldiagnostik unter den Nrn. 01773 (vorher 103 EBM), 01774 (vorher 105 und 106 EBM) und 01775 (vorher 107 EBM) beschrieben. Ausschlüsse dieser Gebührenpositionen untereinander gibt es im EBM 2000plus nicht mehr. Die Leistungslegenden der Analogen Bewertungen A 1006 bis A 1008 beziehen sich (auch in der GOÄ) auf unterschiedliche Gebiete und Techniken (Fehlbildung des Fetus per Sonographie: A 1006; Echokardiographie des Fetus: A 1007; Duplex des fetomaternalen Gefäßsystems: A 1008), sodass es keine Leistungsüberschneidungen gibt. Der Ausschluss der Nr. A 1007 neben der A 1008 besteht daher nicht mehr. Die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die Strukturqualität (Geräte) sind bei der Revision unverändert geblieben und müssen erfüllt werden, damit diese Gebührenpositionen angesetzt werden können.

Da im Zentralen Konsultationsausschuss über den Verband der privaten Krankenversicherung 49 Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie die Beihilfe vertreten sind, dürfte es mit der Erstattung keine Schwierigkeiten mehr geben. Voraussetzung ist, dass die Untersuchung medizinisch erforderlich ist und der Arzt die Anforderungen an Strukturqualität und Qualifikation erfüllt. Die Kriterien für eine medizinische Notwendigkeit ergeben sich aus der individuellen Schwangerschaftsanamnese und den Mutterschutz-Richtlinien. Diese Richtlinien kann man in aktueller Form auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nachlesen (www.g-ba.de). Die Anforderungen an die Qualifikation des Arztes und die Strukturqualität werden durch die oben genannten Beschlüsse definiert und können unter www.baek.de nachgelesen werden. Bei Problemen mit der Erstattung sollte das entsprechende Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder die Beihilfestelle auf die Veröffentlichungen des Zentralen Konsultationsausschusses und die entsprechenden Kommentierungen in Form der genannten GOÄ-Ratgeber sowie die Richtlinien des G-BA und ihre Qualifikation hingewiesen werden. Falls dies nicht hilft, können sich Ärzte aber auch an ihre Landesärztekammer wenden. Diese können auch Auskunft geben, ob sie über die entsprechende Qualifikation nach dem Weiterbildungsrecht verfügen.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 4 (26.01.2007), Seite A-216)