Sonographische Fetaldiagnostik: Neue Empfehlungen

Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 3 (20.01.2006), Seite A-140

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen, in dem neben dem Bundesministerium für Gesundheit, eine Vertreterin der Beihilfe, der Verband der privaten Krankenversicherungen und die Bundesärztekammer stimmberechtigte Mitglieder sind, erstellt in Ergänzung der gültigen Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Beschlüsse zu Analogen Bewertungen und Auslegungsbeschlüsse zu bestehenden Gebührenpositionen.

Dieser Ausschuss hat eine Neufassung der Abrechnungsempfehlungen für die weiterführende sonographische Fetaldiagnostik beschlossen, die in diesem Deutschen Ärzteblatt (DÄ) unter Bekanntgaben veröffentlicht werden.

Die erste Fassung dieser Beschlüsse zu den Nummern A 1006, A 1007 und A 1008 wurde 2001 veröffentlicht (DÄ, Heft 24 vom 15. Juni 2001). Die damalige Beschlussfassung erfolgte in Anlehnung an die Gebührenpositionen im damals gültigen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM; gültig bis zum 31. März 2005) und befasste sich mit dem Leistungsinhalt sowie den medizinischen, prozessualen und strukturellen Voraussetzungen zur Durchführung der weiterführenden sonographischen Fetaldiagnostik.

Die A 1006 ging im Wortlaut zurück auf die Nummer 103 EBM, die A 1007 auf die Nummern 105 und 106 EBM, und die A 1008 basierte auf der Nummer 107 EBM. Der EBM enthielt einen Ausschluss der Nummern 105 (mit 106) neben der 107 EBM. Bei der Bildung der analogen GOÄ-Gebührenpositionen wurde durch den Wortlaut der Leistungslegenden eine Nebeneinanderberechnung der Gebührenpositionen A 1007 und A 1008 ebenfalls ausgeschlossen.

Im EBM 2000plus (gültig seit 1. April 2005) ist die weiterführende sonographische Fetaldiagnostik unter den Nummern 01773 (vorher 103 EBM), 01774 (vorher 105 und 106 EBM) und 01775 (vorher 107 EBM) beschrieben. Ausschlüsse dieser Gebührenpositionen untereinander gibt es im EBM 2000plus nicht mehr.

Die Leistungslegenden der analogen Bewertungen A 1006 bis A 1008 beziehen sich auf unterschiedliche Gebiete und Techniken (Fehlbildung des Fetus per Sonographie = A 1006; Echokardiographie des Fetus = A 1007; Duplex des fetomaternalen Gefäßsystems = A 1008), sodass es keine Überschneidungen gibt. Deshalb wurde der Ausschluss der Nummer A 1007 neben der A 1008 aufgehoben.

Die Leistungslegenden wurden darüber hinaus deutlich gekürzt und die Anforderungen an Qualifikation und Geräte in die Kommentierung übernommen. Nur die Leistungslegende und der Hinweis auf die Analogie müssen auf der Rechnung erscheinen. Die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die Strukturqualität (Geräte) bleiben unverändert und müssen erfüllt werden, damit diese Gebührenpositionen angesetzt werden können.

Die Bewertung der A 1006 (analog Nummer 5373 GOÄ) und der A 1007 (analog Nummern 424 GOÄ plus analog Nummer 404 GOÄ [Einfachsatz] plus analog Nummer 406 GOÄ [Einfachsatz]) bleiben erhalten. Die Bewertung der A 1008 erfolgt abweichend vom "alten" Beschluss mit dem analogen Ansatz der Nummer 689 GOÄ, da dies eine ärztliche Gebührenposition ist, die keinen gebührenrechtlichen Ausschluss zu der Nummer 404 GOÄ hat.

Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 3 (20.01.2006), Seite A-140)