Immunhistochemische Untersuchungen II

Immunhistochemische Untersuchungen (II) [PDF]
Deutsches Ärzteblatt 113, Heft 21 (27.05.2016), S. A-1

Grundsätzliche Hinweise zu den Beschlüssen des Ausschusses für Gebühren­ordnungsfragen der Bundesärztekammer (BÄK) zum Ansatz immunhistochemischer Verfahren/Marker nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wurden im GOÄ-Ratgeber in Heft 11/2016 beschrieben.

Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft werden Tumoren mit Hilfe immunhisto­chemischer Verfahren/Marker weiter aufgearbeitet, um die Tumorentität und/oder dessen Subtyp bestimmen zu können. Das Ergebnis hat Folgen für Art und Umfang der nach­folgenden Therapie(n) für den Patienten.

Seit 1999 hat sich die Immunhistochemie stark weiterentwickelt. Grundlage des in Heft 11 beschriebenen Beschlusses war damals die qualitative Auswertung des Präparates unter Anwendung eines immunhistochemischen Verfahrens/Markers, heißt der Prüfung ob ein Marker überhaupt vorhanden ist. Hierunter fällt beispielsweise beim malignen epithelialen Lungentumor (Lungenkarzinom) der immunhistochemische Nachweis des Markers Synapto­physin. Ist der Marker positiv, handelt es sich um ein kleinzelliges Karzinom, welches primär mit einer Chemotherapie behandelt wird. Ist der Marker negativ, handelt es sich um ein nicht-kleinzelliges Karzinom, bei dem die Therapie zunächst in einer Operation besteht.

Neben der qualitativen Auswertung unter Anwendung von immunhistochemischen Ver­fahren gibt es inzwischen auch eine deutlich zeitaufwändigere semiquantitative Auswertung mit Auszählung(en) am histopathologischen Präparat durch den Pathologen. Hier sind bei­spielsweise die Hormonrezeptoren (Östrogen und Progesteron) beim Mamakarzinom zu nennen.

Der deutlich höhere zeitliche Aufwand für den Arzt muss seine Berücksichtigung mindestens in einem Gebührensatz oberhalb des Schwellenwertes finden. Die Begründung gemäß § 5 Abs. 2 ff. GOÄ ergibt sich aus dem Krankheitsbild des Patienten, welches die Anwendung eines bestimmten immunhistochemischen Markers notwendig macht. Wünschenswert wäre der dreimalige Ansatz der analogen Nr. 4815 GOÄ.

Eine besondere medizinische Bedeutung kommt auch der semiquantitativen immunhisto­chemischen Bestimmungen von Wachstumsrezeptoren zu, die (derzeit) auch durch einen besonders hohen Materialaufwand gekennzeichnet sind, der nach den hier vorliegenden Informationen nicht einmal über den dreimaligen Ansatz der Nr. 4815 GOÄ kostendeckend abzubilden wäre. Dabei handelt es sich beispielsweise um den immunhistochemischen Nachweis der Wachstumsrezeptoren wie Her2neu bei Brust- oder Magenkrebs. Ein viermaliger Ansatz der Nr. 4815 GOÄ analog wäre hier zu diskutieren.

Aufgrund dieser Weiterentwicklung wäre es wünschenswert, dass sich die Gremien der BÄK mit dem Aufwand der verschiedenen immunhistochemischen Untersuchungen im Sinne einer Gleichwertigkeit von Kosten und Zeitaufwand gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ erneut beschäfti­gen, um ggf. über einen mehrmaligen Ansatz der Nr. 4815 GOÄ analog für die unterschied­lichen immunhistochemischen Verfahren/Marker eine angemessene Vergütung zu erreichen.

Dr. med. Anja Pieritz