Gesundheitsförderung und Prävention
Die Gesundheitsförderung richtet sich verstärkt auf die Unterstützung von Fähigkeiten und Möglichkeiten des einzelnen Gesunden oder Kranken. Sie umfasst ebenfalls die für die Gesundheit zuträgliche Gestaltung der Lebensbedingungen und betrifft somit über das Gesundheitswesen hinaus andere Politikbereiche.
Die Prävention dient der Verhütung von Krankheiten und zielt auf den Abbau und die frühzeitige Erkennung von Gesundheitsrisiken.

In der aktuellen Diskussion wird sowohl im Bereich der Gesundheitsförderung als auch im Bereich der Prävention verstärkt auf einen Zielgruppenbezug geachtet.
Sozial Benachteiligte wie von Wohnungslosigkeit Betroffene, Arme, Arbeitslose und – zum Teil – alleinerziehende Mütter müssen bezüglich bestehender Gesundheitsrisiken beachtet und besonders gefördert werden.
Je niedriger der sozioökonomische Status ist desto höher ist das Risiko für eine große Anzahl von Erkrankungen sowie für die Sterblichkeit. Dies trifft besonders für das mittlere Erwachsenenalter (40 bis 64 Jahre) zu.
Der Deutsche Ärztetag befasst sich regelmäßig mit Fragen der Prävention, der Gesundheitsförderung sowie der Berücksichtigung sozial benachteiligter Gruppen.
Strukturierte curriculare Fortbildung "Gesundheitsförderung und Prävention" (Stand: 3. Auflage, Oktober 2008, Ergänzung zum eLearning-Anteil Februar 2015)
Strukturierte curriculare Fortbildung "Ernährungsmedizin" (Stand: 2. Auflage, Juli 2007, Ergänzung zum eLearning-Anteil Februar 2015)
Bundesarbeitsgemeinschaft Kindersicherheit / Mehr Sicherheit für Kinder e. V.
Die demografische Entwicklung der deutschen Bevölkerung bringt neben der erhöhten Lebenserwartung auch ein erhöhtes Maß an Krankheitsrisiken und Behandlungsbedarf mit sich.
Nicht zuletzt deshalb hat die Gesundheitsförderung und Prävention in den vergangenen Jahren in den gesundheitspolitischen Diskussionen eine deutliche Aufwertung erfahren.
Viele der vorherrschenden chronischen Erkrankungen können durch eine Stärkung der Gesundheit sowie durch die Reduktion bekannter Risikofaktoren abgewendet, andere in einer frühen Krankheitsphase erkannt und in ihrem Verlauf abgemildert werden.
Positionen der Bundesärztekammer zur Novellierung des Präventionsgesetzesvom Vorstand der Bundesärztekammer am 14./15.01.2021 beschlossen
Stärkung der ärztlichen Primärprävention in der hausärztlichen Versorgungvom Vorstand der Bundesärztekammer am 17./18.09.2020 beschlossen
Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG)
vom 17.06.2015
Prävention - zentrale Aufgabe ärztlichen Handelns
Dazu heißt es in §2 in der ärztlichen Berufsordnung:
„Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen in Hinblick auf die Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken."
Das Sozialgesetzbuch V führt im §73 die Prävention als integralen Teil der ärztlichen Versorgung auf:
- „Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere [...]
4. die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen." - "Die vertragsärztliche Versorgung umfasst [...]
3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten“
Prävention durch Ärztinnen und Ärzte
Dabei sind die Chancen, Patientinnen und Patienten auf präventives Verhalten anzusprechen und zu Verhaltensänderungen zu motivieren, durch Ärztinnen und Ärzte am besten gegeben. Suchen doch 90% der erwachsenen Bevölkerung mind. einmal im Jahr einen niedergelassenen Arzt auf.
Zur ärztlichen Prävention gehören vor allem
- die Gesundheitsberatung,
- die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen und von Untersuchungen zur Krankheitsfrüherkennung (§§25, 26 SGB V) [1],
- sowie die rehabilitative Versorgung und Rezidivprophylaxe
Die Leistungen im Einzelnen sind durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt (§92 SGB V).
Mit dem §20 des SGB V wurde darüber hinaus erstmalig 1989 die Gesundheitsförderung und die primäre Prävention in das Leistungsspektrum der GKV integriert. Ziel war und ist es, frühzeitig das Gesundheitsverhalten von Versicherten positiv zu beeinflussen und dadurch mögliche Erkrankungen abzuwenden. Mit dem Gesetz wurde die GKV nicht nur zum Kostenträger, sondern auch zum Erbringer dieser Leistungen gemacht. Im Gesetzestext heißt es:
(1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen [...]. Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach Satz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik.
In einem Handlungsleitfaden zum § 20 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen Kriterien für die Durchführung der individuellen und der settingbezogenen Präventionsmaßnahmen sowie für die betriebliche Gesundheitsförderung festgelegt.
Durch Verabschiedung eines eigenständigen Präventionsgesetzes soll der bestehende § 20 SGB V weiterentwickelt und gestärkt werden.
Mit der Novellierung der Chroniker-Richtlinie vom 19. Juli 2007 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss kommen nur noch diejenigen chronisch Kranken in den Genuss der auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen reduzierten Belastungsgrenze, die sich in Dauerbehandlung befinden.
Oder wenn diese eine fristgerechte ärztliche Beratung zu den Nutzen und Risiken von Früherkennungsuntersuchungen auf Mamma-, Colon- oder Zervix-Carcinom gemäß § 25 SGB V in Anspruch genommen haben.
Damit hat der G-BA die vom Gesetzgeber zunächst vorgesehene Untersuchungspflicht durch seine Richtlinie in eine Beratungspflicht abgewandelt.
Für Teilnehmer an einem strukturierten Behandlungsprogramm wird der Nachweis über „therapeutisches Verhalten“ verlangt, der vom Arzt zu erstellen ist.
[1] Hinterlegung der Vorsorgeuntersuchungen mit den entsprechenden G-BA-Richtlinientexten