Die AAA ist die Tarifpartei der ärztlichen Arbeitgeber, eine reine Arbeitgebergemeinschaft; ihre Mitglieder sind ausschließlich niedergelassene Ärzte, die Medizinische Fachangestellte beschäftigen. Einziger Verbandszweck ist der Abschluss von Tarifverträgen für das Praxispersonal, insbesondere für geprüfte Medizinische Fachangestellte und Auszubildende.

Nach ausführlichen Beratungen hat die Mitgliederversammlung der AAA am 26.06.2025 einstimmig eine neue Satzung verabschiedet. Die Abkürzung „AAA“ steht nun für „Arbeitsgemeinschaft ärztlicher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Medizinischen Fachangestellten“ (bisher „Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten“).

Nähere Angaben zur AAA können der Satzung entnommen werden. Ein Mitgliedsbeitrag wird derzeit nicht erhoben.

Satzung der AAA

Gemäß der am 26.06.2025 beschlossenen Satzung steht der AAA zukünftig ein fünfköpfiger Vorstand vor. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung 2026 neu gewählt. Bis zur Neuwahl setzt sich der Vorstand aus dem Vorsitzenden Herrn Bodendieck und Herrn Dr. Schrage als weiteres Vorstandsmitglied zusammen.

Derzeit hat die AAA drei Tarifverträge für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen mit dem Verband medizinischer Fachberufe e. V. abgeschlossen:

Die Tarifpolitik der AAA wird in den Mitgliederversammlungen bzw. im Tarifbeirat beraten und festgelegt, insbesondere werden dort die an die AAA herangetragenen Forderungen zur Änderung von Gehalts- und Manteltarifvertrag sowie des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung erörtert.

Tarifbindung aller Medizinischen Fachangestellten bzw. Arzthelferinnen und aller Ärztinnen und Ärzte an die Abschlüsse der AAA ist nicht gegeben, vielmehr gelten hier die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes.

Der Gehalts- und Manteltarifvertrag sowie der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung gelten unmittelbar zwingend also nur für Mitglieder der vertragsschließenden Organisationen, das heißt dann, wenn der ärztliche Arbeitgeber Mitglied der AAA ist und die Medizinische Fachangestellte zugleich als Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e. V. organisiert ist.

Darüber hinaus finden die Tarifverträge dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden sind. Darüber hinaus ist es unbenommen, auch Arbeitsverträge abzuschließen, die über der Norm der vorliegenden Tarifverträge liegen.

Vorstand der AAA

Die AAA freut sich über neue Mitglieder!

Voraussetzung ist: Sie sind Ärztin oder Arzt und beschäftigen Medizinische Fachangestellte.

Bitte wenden Sie sich an:

Britta Susen, Geschäftsführerin der AAA
Tel.: (030) 400 456-434
E-Mail: info@mfa-auskunft.de